Viele Menschen denken, dass es kein Problem ist, betrunken mit dem Rad nach Hause zu fahren, anders als beim Autofahren. Doch da täuschen Sie sich! Wenn Sie mit benebelten Sinnen durch den Straßenverkehr radeln, können Sie sich selbst, aber auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder gar schädigen. Aus diesem Grund wurde im Verkehrsrecht auch für Radfahrer eine Promillegrenze festgelegt.
Gilt auch fürs Fahrrad eine Promillegrenze?
Auch für das Fahrrad gilt eine Promillegrenze. Diese ist allerdings deutlich höher angesetzt als für Kfz-Fahrer. Sie liegt bei 1,6.
Die Promillegrenze für Fahrradfahrer hat einen Sinn: Ab einer bestimmten Menge sorgt Alkohol dafür, dass die Sinne eingeschränkt werden („Tunnelblick“), sich die Reaktionszeit verlängert und der Gleichgewichtssinn beeinträchtigt wird. Auch wenn Radfahrer bei Unfällen generell weniger Schaden anrichten können als Autos, ist es dennoch möglich, dass Sie bei Zusammenstößen Fußgänger verletzen und auch Fahrzeuge beschädigen können.
Die obere Promillegrenze ist beim Fahrradfahren höher angesetzt als beim Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, weil das Gefährdungspotenzial durch nicht motorisierten Zweiräder bei einem Unfall deutlich geringer ist als von Kraftfahrzeugen.
Welche Promillegrenzen gelten auf dem Fahrrad?
Beim Fahrradfahren gibt es im Wesentlichen zwei Promillegrenzen, die es sich zu merken lohnt. Die erste Alkoholgrenze liegt bei 0,3 Promille. Fahrradfahren gilt rechtlich als in Ordnung - aber nur wenn das Fahrverhalten nicht auffällig ist und kein Unfall passiert. Sollte die Promillegrenze von 1,6 erreicht oder überschritten werden, hat das schon härtere Konsequenzen. Denn ab hier wird von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ gesprochen. Das wird als Straftat geahndet und entsprechend bestraft.
Die 0,3 Promille-Grenze
Auf dem Fahrrad gilt eine Promillegrenze ab 0,3 Promille, welche auch als relative Fahruntauglichkeit bezeichnet wird. Das kann schon dann der Fall sein, wenn Sie auf dem Fahrrad hin- und herschwanken, es dabei evtl. zu Gefährdungen anderer kommt oder sogar ein Unfall passiert. Wird ein Wert von mindestens 0,3 Promille festgestellt, könnte es zu einer Strafanzeige kommen.
Wird jemand auf dem Fahrrad angehalten, der die Alkoholgrenze von 0,3 Promille überschreitet, ist das erst einmal kein Problem. Dieser Promillewert führt rechtlich zu einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“. Das bedeutet, dass nur dann strafrechtliche Folgen zu erwarten sind, wenn eine unsichere Fahrweise vorliegt oder ein Unfall gebaut wird. Eine unsichere oder auffällige Fahrweise kann zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien sein, ein Abbiegen ohne Handzeichen oder das Überqueren einer roten Ampel. Ist die Fahrweise normal und unauffällig, ist ein Promillewert von 0,3 kein Problem.
Baut man unter dem Einfluss von 0,3 Promille aber einen Unfall oder fällt durch besonders gefährliches Fahren auf, können verschiedene Folgen auf einen zukommen. So wird dieses Vergehen unter Umständen als Strafanzeige gewertet, die in den meisten Fällen mit zwei Punkten und einer Geldbuße bestraft wird. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von dem ab, was tatsächlich passiert ist. Ein Unfall mit Personenschaden wird mit Sicherheit höher bestraft als einfach nur ein schlingerndes Radfahren.
Kommt es zu einer Anhäufung von Kontrollen unter Alkoholeinfluss, schlimmstenfalls mit entsprechenden Folgen wie einem Unfall, kann die Bestrafung wesentlich höher ausfallen. In Ausnahmefällen müssen Wiederholungstäter sogar mit einem Fahrverbot für das Fahrrad rechnen.
Die 1,6 Promille-Grenze
Die zweite Promillegrenze für das Fahrrad steht für absolute Fahruntauglichkeit und liegt bei 1,6 Promille. Das Besondere ist, dass die 1,6-Promillegrenze auf dem Fahrrad einen großen Sprung markiert von Straffreiheit (bei nicht auffälliger Fahrweise) hin zu einer Straftat mit teilweise hohen Geldstrafen und negativen Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Es war schon öfter im Gespräch, auch bei Radfahrern eine Art Zwischenstufe einzuführen, wie sie bei Autofahrern mit der 0,5-Promillegrenze besteht. Verbindliche Entscheidungen hierzu fielen jedoch noch nicht.
Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie als Radler dieses Alkohollimit auf dem Fahrrad überschreiten und von der Polizei kontrolliert werden. Bei mindestens 1,6 Promille Alkohol im Blut wird üblicherweise eine Strafanzeige gegen Sie gestellt. Meistens werden Sie auch zur Teilnahme an einer MPU aufgefordert, die Sie innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgreich absolvieren müssen, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis behalten wollen.
Solange ein Radfahrender unter 1,6 Promille im Blut hat und nicht durch seine Fahrweise auffällt, ist dieser Wert rechtlich kein Problem. Wird aber die Alkoholgrenze von 1,6 Promille überschritten, darf mit ordentlichen Konsequenzen gerechnet werden. Die Strafen werden hier erst einmal unabhängig von einem Unfall oder auffälliger Fahrweise vergeben, denn die 1,6 Promillegrenze, markiert rechtlich den Beginn der „absoluten Fahruntüchtigkeit“.
Mit 1,6 Promille im Blut kommt es zu einer stark eingeschränkten Reaktionsgeschwindigkeit, die Wahrnehmung der Straßenverhältnisse wird schlechter und der Gleichgewichtssinn leidet. Genau deswegen wird hier von der absoluten Fahruntüchtigkeit gesprochen.
Gerät man mit einem Wert von 1,6 Promille auf dem Fahrrad in eine Kontrolle, ist normalerweise mit einer Strafanzeige zu rechnen. Für gewöhnlich gibt es dann drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe, die in der Höhe eines Nettomonatsgehalts angesetzt ist. In den meisten Fällen wird auch die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) als Strafe verhängt. Sollte sie nicht erfolgreich bestanden werden, kann es auch zu einem Entzug des Führerscheins kommen.
Wiederholungstäter müssen mit noch härteren Strafen rechnen. So kann der Führerschein direkt eingezogen werden. Es kann sogar ein Fahrverbot für das Fahrrad ausgesprochen werden und höhere Geldstrafen geben. Es können außerdem auch Punkte in Flensburg vergeben werden, selbst wenn die betroffene Person gar keinen Führerschein hat.
Welche Sanktionen drohen, wenn ich die Promillegrenze auf dem Fahrrad überschreite?
Hier eine Übersicht über die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Promillegrenze mit dem Fahrrad:
| Promillewert | Auswirkungen |
|---|---|
| Ab 0,3 Promille | Strafanzeige bei auffälliger Fahrweise oder Unfall |
| Ab 1,6 Promille | Strafanzeige, Geldstrafe, Punkte in Flensburg, MPU (möglicherweise Führerscheinentzug) |
Was passiert mit dem Führerschein?
Auch wenn Sie noch nie einen Führerschein für ein Kraftfahrzeug besessen haben: Werden Sie als Radler verkehrsauffällig, können Sie genauso Punkte und Bußgeldbescheide kassieren wie mit einer Fahrerlaubnis.
Obwohl du zum Fahrrad fahren keinen Führerschein brauchst, kann unter Umständen bei einer alkoholisierten Fahrradtour auch der Führerschein entzogen werden. Der Führerscheinentzug erfolgt aber nicht direkt, da die Straftat ja nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde. In den meisten Fällen verlangt die zuständige Verwaltungsbehörde dann aber die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Wird bei einer Fahrradfahrt die Alkoholgrenze von 1,6 Promille nicht eingehalten, droht neben Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe, die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Bei dieser Untersuchung wird die Fahreignung in einer Reihe von Tests geprüft. Wird sie bestanden, bekommt man ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten, das einem die eigene Fahrtüchtigkeit bescheinigt. Wird die MPU aber nicht bestanden, wird der Führerschein entzogen. Das passiert auch dann, wenn das ursprüngliche Vergehen „nur“ Alkohol auf dem Fahrrad war. Die Kosten für die Untersuchung müssen selbst gezahlt werden.
Die Promillegrenze in der Probezeit
Wer einen Führerschein für Kraftfahrzeuge hat, der darf während der Probezeit keinen Tropfen Alkohol im Blut haben und muss sich an die strikte 0,0 Promillegrenze halten. Allerdings gilt diese Alkoholgrenze auf dem Fahrrad in der Probezeit nicht, sondern nur für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug.
Promillegrenze für E-Bikes
Genau wie für Fahrräder gelten auch für E-Bikes bestimmte Promillegrenzen. Beim E-Bike wird zwischen einem Pedelec und einem E-Bike differenziert.
Ein E-Bike unterstützt das Fahren elektrisch bis zu 25 km/h. Mit einem Pedelec können Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h erreicht werden, sodass hier strafrechtlich die gleichen Regeln wie für ein Auto gelten. Wer mit mindestens 0,5 Promille fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen bei einem Erstverstoß zwei Punkte in Flensburg, ein Bußgeld von etwa 500 Euro und ein Monat Fahrverbot. Sind es über 1,1 Promille, handelt es sich sogar eine Straftat. In diesem Fall drohen eine Geld- oder Freiheitstraße, ein langer Führerscheinentzug und drei Punkte in Flensburg.
Ein Pedelec - umgangssprachlich oft auch als E-Bike bezeichnet - unterstützt das Fahren elektrisch bis zu 25 km/h. Bei Pedelecs gelten die gleichen Regeln wie bei einem normalen Fahrrad. Bis zu 1,6 Promille im Blut sind erlaubt, solange keine auffällige Fahrweise oder ein Unfall vorliegt. Wird diese Grenze aber überschritten, drohen härtere Strafen.
Der Vorschlag des ADFC
Der ADFC empfiehlt einen sogenannten Gefahrengrenzwert einzuführen, wie es ihn auch bei Kraftfahrer:innen gibt. Neue Statistiken zeigen, dass der Vorschlag des ADFC helfen kann, Alkoholunfälle zu verhindern. Der Anteil der Unfälle unter Alkohol an allen Fahrradunfällen ist von 2015 bis 2021 von vier auf fünf Prozent gestiegen. Bei Pkw-Fahrer:innen ist dieser Anteil weniger als halb so hoch, nämlich 2,2 Prozent. Alkoholunfälle sind meist folgenschwerer als andere Unfälle.
Für Kraftfahrer:innen gibt es deshalb unterhalb davon einen „Gefahrengrenzwert“ von 0,5 Promille als Bußgeldtatbestand. Bußgeld für Kfz-Führer:innen: ab 500 Euro, für Radfahrende gilt im Bußgeldrecht der halbe Satz.
Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert.
Warum 1,1 Promille als Gefahrengrenzwert?
Mehr als 1 Promille gehen über einen leichten Rausch hinaus und werden bei geselligen Anlässen nur selten erreicht. Ab diesem Grad der Alkoholisierung wird Radfahren deutlich gefährlicher. Von den alkoholisierten Radfahrenden verunglücken 83 Prozent mit 1,1 Promille oder mehr. Verkehrsmedizinische Untersuchungen zeigten über 1 Promille eine deutlich gesteigerte Fahrunsicherheit.
1,1 Promille wären ein eindeutiger Grenzwert, ab dem man weder Auto noch Fahrrad fahren darf (wenn auch mit unterschiedlichen Rechtsfolgen).
Ziel des ADFC-Gesetzesvorschlags
Der Gesetzesvorschlag des ADFC hat nicht das Ziel, dass mehr Radfahrende bestraft werden. Es geht darum, Verkehrsunfälle zu verhindern - auch solche, bei denen allein Fahrradfahrende zu Schaden kommen.
Die 1,1 Promille-Grenze als Bußgeldtatbestand soll Radfahrerende nicht entmündigen, sondern ihre Eigenverantwortung als Verkehrsteilnehmer.innen fördern.
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