Wer auf einer Feier ein paar Gläser Wein oder Bier getrunken hat, sollte das Auto besser stehen lassen. Dann anstelle des Autos das Fahrrad zu benutzen, ist nach dem Alkoholkonsum nicht unbedingt die beste Idee. Dies kann nicht nur ebenso gefährlich werden wie mit dem Auto, sondern auch Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Denn, was viele nicht wissen: Auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen.
Grundlage zur Festlegung der Promillegrenze und Strafe beim Fahrradfahren ist Paragraph 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestrafung auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholkonsum und nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge.
Gesetzliche Grundlagen und Promillegrenzen
Für Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Pkw, gilt Paragraph 24a „0,5 Promille-Grenze“ des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, welcher mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut aufweist. Der Begriff Kraftfahrzeuge wiederum wird in Paragraph 1 StVG Abs. Da ein gewöhnliches Fahrrad jedoch mit Muskelkraft (§ 63a Abs. 1 StVZO) statt Maschinenkraft bewegt wird, gilt dieses nicht als Kraftfahrzeug.
Anders als bei Pkw oder anderen motorisierten Fahrzeugen gilt für Trunkenheit hinter dem Lenkrad keine 0,5-Promillegrenze. Auch mögliche Bußgelder sucht man beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss vergebens.
Wer mit mehr als 1,6 Promille Fahrrad fährt und erwischt wird, erhält nicht nur drei Punkte im Verkehrszentralregister, sondern muss auch eine Geldstrafe zahlen (i. d. R. in der Höhe von einem Monatsgehalt - 30 Tagessätze). Zusätzlich erhält die Person die Anordnung, wie auch beim Fahren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss, eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, zu machen.
Demzufolge begeht man eine Straftat: Betrunken Fahrrad zu fahren ist keine Ordnungswidrigkeit und wird nicht nach Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog bestraft. Unter Umständen kann eine Bestrafung aber auch bei weniger als 1,6 Promille erfolgen.
Verursachen Sie ab 0,3 Promille einen Unfall, ist dies ebenfalls eine Straftat. Die Polizei muss Ihnen dann aber nachweisen können, dass der Unfall aufgrund Ihrer mangelnden Fahrtauglichkeit erfolgt ist. Häufig bleibt es bei Geldstrafen, die dann auch ohne gerichtliche Verhandlungen ausgesprochen werden können. Gegen die Strafanzeige bzw. den Strafbefehl können Betroffene Einspruch einlegen.
Auswirkungen auf den Führerschein
Fährt man jedoch betrunken Fahrrad, kann man damit den Fahrerlaubnisentzug für Kraftfahrzeuge und somit für sein Auto riskieren! Werden Sie mit mehr als den genannten 1,6 Promille auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten und hält diese Sie für fahruntüchtig oder bauen Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss, kann der Führerschein, sofern Sie diesen dabeihaben, sofort vor Ort von der Polizei eingezogen werden.
Im Nachgang erfolgt bei Fahrten mit mehr als 1,6 Promille, egal ob der Führerschein unmittelbar eingezogen wurde oder nicht, eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete MPU. Darin müssen Sie Ihre grundsätzliche Fahreignung nachweisen. Wird die Untersuchung nicht bestanden, muss damit gerechnet werden, dass die Kfz-Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch der Versuch, Widerspruch gegen die angeordnete MPU und den damit verbundenen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis einzulegen, bleibt in der Regel erfolglos, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München zeigte.
Auch wenn bereits eine Nacht seit dem letzten Alkoholkonsum vergangen ist, sollten Sie immer berücksichtigen, dass noch Restalkohol im Blut sein könnte. Somit könnte das Fahrradfahren auch am nächsten Tag noch gefährlich und strafbar sein. Pro Stunde werden etwa 0,1 bis 0,15 Promille vom Körper abgebaut. Dies hängt jedoch ganz vom individuellen Trinkverhalten, dem Stoffwechsel und der körperlichen Statur ab.
Promillegrenzen für E-Bikes und Pedelecs
Achtung! Pedelecs und E-Bikes zählen, je nach Motorisierungsgrad, auch zu Kraftfahrzeugen, für die entsprechend eine Zulassung für den Straßenverkehr und ein Führerschein notwendig sind. Für diese Fahrzeuge gilt dann die 0,5 Promille-Grenze.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Grenze von 1,1 Promille Blutalkoholgehalt wie bei anderen motorisierten Kraftfahrzeugen nicht automatisch auf Pedelecs anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit keine naturwissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass Pedelecfahrer mit einem Blutalkoholgehalt unter der für Fahrräder geltenden 1,6-Promillegrenze absolut fahrunfähig sind. Die Grenze von 1,1 Promille gilt für motorisierte E-Fahrräder bis 25 km/h folglich nicht (vgl. Hinweisbeschluss v. 14.07.2020, Az.
Ein Pedelec - umgangssprachlich oft auch als E-Bike bezeichnet - unterstützt das Fahren elektrisch bis zu 25 km/h. Bei Pedelecs gelten die gleichen Regeln wie bei einem normalen Fahrrad. Bis zu 1,6 Promille im Blut sind erlaubt, solange keine auffällige Fahrweise oder ein Unfall vorliegt. Wird diese Grenze aber überschritten, drohen härtere Strafen.
Im Gegensatz dazu steht das E-Bike: hier können Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h erreicht werden. Darum gelten für E-Bikes strafrechtlich auch die gleichen Regeln wie für ein Auto. Also wird eine Fahrt mit mindestens 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit angesehen und ab 1,1 gilt sie als Straftat. Hier drohen ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und eine Geldbuße von 528,50 Euro. Bei Wiederholungstätern erhöhen sich die Strafen entsprechend.
Promillegrenzen im Überblick
Die Promillegrenzen auf dem Rad sind deutlich lockerer als beim Autofahren. Denn im Auto darf schon ab einem Wert von 0,5 Promille mit Strafen gerechnet werden. Außerdem wird hier schon ab der Alkoholgrenze von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit gesprochen, was dann entsprechend hart bestraft wird.
- 0,3 Promille: Diese Konsequenzen drohen, wenn eine unsichere Fahrweise vorliegt oder ein Unfall gebaut wird.
- Ab 1,6 Promille: Diese Konsequenzen drohen unabhängig von einem Unfall oder auffälliger Fahrweise.
Solange ein Radfahrender unter 1,6 Promille im Blut hat und nicht durch seine Fahrweise auffällt, ist dieser Wert rechtlich kein Problem. Wird aber die Alkoholgrenze von 1,6 Promille überschritten, darf mit ordentlichen Konsequenzen gerechnet werden. Die Strafen werden hier erst einmal unabhängig von einem Unfall oder auffälliger Fahrweise vergeben, denn die 1,6 Promillegrenze, markiert rechtlich den Beginn der „absoluten Fahruntüchtigkeit“.
Gerät man mit einem Wert von 1,6 Promille auf dem Fahrrad in eine Kontrolle, ist normalerweise mit einer Strafanzeige zu rechnen. Für gewöhnlich gibt es dann drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe, die in der Höhe eines Nettomonatsgehalts angesetzt ist. In den meisten Fällen wird auch die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) als Strafe verhängt. Sollte sie nicht erfolgreich bestanden werden, kann es auch zu einem Entzug des Führerscheins kommen.
Wiederholungstäter müssen mit noch härteren Strafen rechnen. So kann der Führerschein direkt eingezogen werden. Es kann sogar ein Fahrverbot für das Fahrrad ausgesprochen werden und höhere Geldstrafen geben. Es können außerdem auch Punkte in Flensburg vergeben werden, selbst wenn die betroffene Person gar keinen Führerschein hat.
Besonderheiten und Empfehlungen
Immer mehr Unternehmen entscheiden sich heutzutage dafür, Fahrräder auch für dienstliche Zwecke einzusetzen. Arbeitgeber sollten beim Einsatz von Dienstfahrrädern jedoch darauf achten, dass die Mitarbeiter die für Fahrradfahrer geltenden Regeln kennen und somit Regelungen, wie die Promillegrenze am Fahrrad einhalten. Um mögliche Konsequenzen aufgrund mangelnder Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu vermeiden, sollten die Nutzer regelmäßig im Umgang mit den eingesetzten Fahrzeugen unterwiesen werden.
Auch für Segways gibt es eine Promillegrenze. Zwar sind Segways zulassungsfrei, bedürfen aber nach den Paragrafen 1 und 2 der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) der Versicherungs- und Kennzeichenpflicht. Zudem benötigt man dafür mindestens einen Mofa-Führerschein (§ 3 MobHV).
Der ADFC empfiehlt einen sogenannten Gefahrengrenzwert einzuführen, wie es ihn auch bei Kraftfahrer:innen gibt. Neue Statistiken zeigen, dass der Vorschlag des ADFC helfen kann, Alkoholunfälle zu verhindern. Der Anteil der Unfälle unter Alkohol an allen Fahrradunfällen ist von 2015 bis 2021 von vier auf fünf Prozent gestiegen. Bei Pkw-Fahrer:innen ist dieser Anteil weniger als halb so hoch, nämlich 2,2 Prozent.
Tabelle: Promillegrenzen und Konsequenzen für Radfahrer
| Promillewert | Fahrweise | Konsequenzen |
|---|---|---|
| Unter 0,3 | Unauffällig | Keine |
| Ab 0,3 | Auffällig oder Unfall | Strafanzeige, Punkte, Geldstrafe |
| Ab 1,6 | Unabhängig von Fahrweise | Strafanzeige, Punkte, Geldstrafe, MPU, Führerscheinentzug möglich |
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