Gerade in den warmen Sommermonaten erfreuen sich die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge großer Beliebtheit. Sie sind nicht nur geländetauglich, sondern können auch innerhalb von Ortschaften ein schnelles Vorankommen ermöglichen. Das Röhren eines Quads, der im Vergleich zu Krafträdern stabile und komfortable Sitz - die Hybride aus Pkw und Motorrad lassen das Liebhaberherz höher schlagen.
Doch welche Voraussetzungen müssen Sie eigentlich erfüllen, wenn Sie auf öffentlichen Verkehrswegen mit einem Quad fahren wollen? Fest steht, eine eigens auf das Leichtfahrzeug ausgelegte Fahrerlaubnis gibt es nicht. Welchen Führerschein Sie fürs Quad benötigen, wann das Fahren auch ohne Fahrerlaubnis denkbar ist und welche Voraussetzungen Sie außerdem noch erfüllen müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Welcher Führerschein ist für Quads erforderlich?
In Deutschland gibt es keine eigene Führerscheinklasse für Quads, die auch "All Terrain Vehicles" (ATV) genannt werden. Quad-Fahrer benötigen entweder den Pkw- (Führerscheinklasse B) oder den Rollerführerschein (Klasse AM), abhängig von der Art des Quads. Manche Fahrzeuge können auch mit dem Traktorführerschein gefahren werden.
Quad fahren mit Führerschein der Klasse B
Mit der Fahrerlaubnis Klasse B dürfen die Inhaber in aller Regel mehrspurige Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t fahren. Da die vierrädrigen Leichtkrafträder ein solches Gewicht kaum übersteigen, genügt für das Fahren von einem Quad regelmäßig der Führerschein der Klasse B. Dürfen Sie also einen Pkw fahren, so ist der “Quad-Führerschein” quasi stets mit inbegriffen.
Abgesehen von der Gewichtsbegrenzung gibt die Führerscheinklasse B hier keine weiteren Beschränkungen - etwa in Bezug auf Hubraum oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit - vor. Allerdings sollten Sie sicherstellen, dass das Quad selbst nicht unzulässig getunt wurde. Bei Aufhebung einer Drosselung etwa kann die allgemeine Betriebserlaubnis des Leichtkraftfahrzeugs erlöschen.
Quad mit Führerscheinklasse AM fahren
Neben der Führerscheinklasse B kann für ein Quad auch die Fahrerlaubnis der Klasse AM ausreichend sein. Diesen Quad-Führerschein können Sie mit 16 Jahren erwerben. Allerdings gibt es hier strengere Begrenzungen für das Führen leichter vierrädriger Kraftfahrzeuge.
Mit dem Führerschein AM dürfen Sie in der Regel nur folgende Quads und andere vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e fahren:
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h (ggf. auch durch zulässige Drosselung)
- Leergewicht unter 425 kg
- bei Benzinern: Hubraum von maximal 50 ccm
- bei Dieselmotoren: Hubraum von maximal 500 ccm
- maximal 2 Sitze
- Leistung von maximal 6 kW (ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L6e-A: maximal 4 kW)
Sind diese baulichen Voraussetzungen bei dem Quad erfüllt, gestattet Führerschein AM bereits mit 16 Jahren das Fahren solcher Leichtkraftfahrzeuge.
Einschränkungen beim Quad-Fahren mit Führerschein BF17
Voraussetzung für das begleitete Fahren ab 17 ist, dass stets eine zugelassene Begleitperson dabei ist. Dies gilt auch für das Quad. Ist keine Begleitperson dabei, müssen Sie Einschränkungen bei der Fahrzeugwahl treffen, denn: Ohne Begleitperson dürfen Sie in aller Regel nur ein Quad fahren, das Sie mit der Fahrerlaubnis AM führen dürften. Was das bedeutet, erfahren Sie im obigen Abschnitt.
Quad ohne Führerschein fahren: Ist das möglich?
Grundsätzlich darf ein Quad ohne Führerschein nur auf Privatgelände gefahren werden. Jedoch sind auch hier bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
- Das Privatgelände darf nicht an den öffentlichen Verkehr angebunden sein (ein Privatparkplatz vor einem Supermarkt wäre also unzulässig).
- Der Eigentümer bzw. Pächter des Privatgrundstücks, auf dem Sie ein Quad ohne Führerschein fahren wollen, muss Ihnen eine entsprechende Genehmigung hierzu erteilt haben.
Weitere wichtige Informationen
- Helmpflicht: In Deutschland gilt die Helmpflicht für ATVs und Quads.
- Zulassung: Wenn das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden soll, muss es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen angemeldet und versichert sein.
- Landwirtschaftliche Nutzung: In Deutschland besteht die Möglichkeit, Fahrzeuge als Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine zuzulassen. Dadurch entfällt eine Leistungs- oder Geschwindigkeitsbegrenzungen. Alternativ kann eine Zulassung als Traktor erfolgen.
Quad und ATV: Was ist der Unterschied?
Ein Quad soll vor allem Spaß machen, daher ist es wesentlich leichter und wendiger als ein ATV, bei dem der Fahrzeugnutzen und die Sicherheit im Vordergrund stehen. Im Gegensatz zu Sport-Quads verfügen ATVs meist über einen Allradantrieb, sind deshalb geländegängig und besonders als Arbeitsgeräte geeignet. Eine weitere Bauform sind die sogenannten Side-by-Side-Vehicles (SSV). Hier sitzen Fahrer und Beifahrer wie im Auto nebeneinander (side by side) unter einem Dach.
Sicherheitshinweise
Quads verfügen über besondere Fahreigenschaften, die gerade für Quad-Neulinge eher gewöhnungsbedürftig und auch nicht mit denen anderer Fahrzeuge wie Fahrräder oder Pkw vergleichbar sind. Daher kommt es besonders bei unerfahrenen Fahrern oft zu schweren Unfällen.
- Viele meist einfache Quads haben - im Gegensatz zu allen anderen mehrspurigen Fahrzeugen - kein Differenzial-/Ausgleichsgetriebe.
- Quads verfügen häufig über Ballonreifen, die mit relativ wenig Druck gefahren werden und deswegen nur indirekt auf Lenkmanöver ansprechen.
ADAC Experten empfehlen, beim Quadfahren auf alle Fälle Schutzkleidung zu tragen.
Mindestausstattung
- Helme sind seit 2006 Pflicht. Das gilt für Fahrer und Beifahrer von offenen drei- oder vierrädrigen Fahrzeugen, die schneller als Tempo 20 fahren - also auch für Quadfahrer.
- Seit 2014 müssen zudem immer ein zugelassener Verbandkasten und ein Warndreieck mitgeführt werden.
- Ist das Quad als Pkw oder als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen, muss zudem eine Warnweste mit.
Führerscheinklassen im Überblick
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Führerscheinklassen und die damit erlaubten Fahrzeuge:
| Führerscheinklasse | Erlaubte Fahrzeuge |
|---|---|
| AM | Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. |
| B | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt). Außerdem - nur in Deutschland - dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist). |
| L | Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h), die nach ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h (auch mit Anhänger). |
| T | Zugmaschinen bis 60 km/h¹ bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). |
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