Fahrradfahren auf Feldwegen in Deutschland: Regeln, Rücksicht und Konflikte

Im Frühling zieht es wieder mehr Menschen aufs Fahrrad, und Feldwege erfreuen sich großer Beliebtheit. Die Feldwege auf der flachen Filderebene sind beliebt bei Freizeitpedaleuren, aber auch bei Menschen, die den Drahtesel für den Weg zur Arbeit nutzen. Gleichzeitig sind auch wieder mehr Spaziergänger und Jogger unterwegs. Das führt zu Konflikten.

Besonders, wenn noch Autofahrer hinzukommen, welche die Feldwege illegal als Abkürzung nutzen oder auch legal, um zu einem Gartengrundstück zu kommen. Und weiter steht dort: „Leider rasen einige Autofahrer ohne Rücksicht auf die Fußgänger auf den Feldwegen, sodass immer wieder nicht ganz unkritische Situationen entstehen.“ Auch die Radfahrer seien nicht besser.

Viele rasen mit engem Abstand ohne Klingeln an den Fußgängern vorbei“, schreibt der Leser, der das im Gebiet zwischen der Udamstraße, dem SSB-Depot und der Autobahn beobachtet hat.

Rechtliche Grundlagen und Nutzung von Feldwegen

Öffentliche Feldwege sind öffentliche Verkehrsfläche. Sie sind zum Wandern und Radfahren da, vor allem aber auch für den landwirtschaftlichen Verkehr. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Autos und andere motorisierte Fahrzeuge - abgesehen vom landwirtschaftlichen Verkehr - haben auf Feldwegen nichts zu suchen.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, bei entsprechendem Interesse einem größeren Personenkreis mit einem zusätzlichen Schild „Anlieger frei“ das Befahren zu erlauben. Zum Beispiel dann, wenn private Grundstücke angrenzen.

Geschwindigkeit und Verhalten auf Feldwegen

Grundsätzlich gibt es kein Tempolimit auf Feldwegen. Allerdings können bei Gefahrensituationen punktuell Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten. Für ein konflikt- und gefahrloses Miteinander der berechtigten Nutzergruppen auf Feldwegen sei daher das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme nach Paragraf 1 StVO elementar, sagt Martin Thronberens, ein Sprecher der Stadt Stuttgart.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch Paragraf 3 der StVO. Dieser besagt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“ Das gelte auch für Radfahrer, betont Thronberens.

Überholvorgänge und Rücksichtnahme

Autofahrer müssen einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einhalten, wenn sie Radfahrer überholen - außerorts sind es sogar zwei Meter. Für Radfahrer, die Fußgänger überholen, gibt es eine solche Vorgabe nicht. Hier müssen Radfahrer auf Fußgänger im Sinne des Paragraf 1 StVO besonders Rücksicht nehmen, sagt Martin Thronberens.

Dazu gehöre auch, dass Fußgänger Radfahrer nicht unnötig behindern. Auf Feldwegen können sich Radfahrer und Landwirte in die Quere kommen.

Radwege auf Feldwegen und Vorrang

Oftmals sind auf den Feldwegen explizit Radwege ausgewiesen - zum Beispiel die Hauptradroute 1 auf den Feldern zwischen Vaihingen und Möhringen. Eine solche Ausschilderung ändere aber nichts an den Regeln der StVO, sagt Martin Thronberens: „Die Beschilderung einer Hauptradroute ist eine nicht amtliche Wegweisung, die dem Fahrradfahrer keinen Vorrang einräumt.“ Zudem dürften Radfahrende und Fußgänger auf Feldwegen auch keine optimalen Verkehrsverhältnisse erwarten.

So müsse dort zum Beispiel mit Verschmutzungen und Rinnen gerechnet werden. Radfahrende können auf Wirtschaftswegen keine optimalen Verkehrsverhältnisse erwarten und sollten ihre Fahrweise entsprechend anpassen. Gerichte jedenfalls haben Schadensersatzansprüche abgelehnt, wenn Rennradfahrende in Kanalroste gerieten (OLG Koblenz 1 U 1136/96) oder Radfahrende auf unbefestigten Feldwegen stürzten (LG Aachen 4 O 25/98).

Überwachung und Strafen

Die Polizei und der städtische Vollzugsdienst sind für die Überwachung der Verkehrsregeln zuständig. Ein fahrlässiger Verstoß gegen Paragraf 1 StVO kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Eine Verkehrsbehinderung, Gefährdung oder eine Schädigung in Form eines Verkehrsunfalls ist meistens eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet. Missachten Sie diesen Grundsatz, droht ein Bußgeld von mindestens 25 Euro.

Fuhren Sie bei schlechter Sicht - etwa wegen Bäumen, scharfen Kurven oder wegen des aufgewirbelten Staubs auf einem Feldweg - zu schnell, droht ein Bußgeld von 100 Euro. Machen Sie Fehler beim Befahren von Wald- oder Feldwegen, liegt es in der Befugnis des Försters oder Jagdaufsehers, Ihre Personalien aufzunehmen und eine begangene Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Planungen der Stadt zur Verkehrssicherheit

Um möglichen Behinderungen und Gefährdungen von Fußgängern durch nicht regelkonformes Verhalten von Radfahrern entgegenzuwirken, wird auch die städtische Verkehrssicherheitskampagne 2022 in Stuttgart das Verhältnis von Radfahrern und Fußgängern zum Thema haben. „Eine Kernbotschaft wird sein, dass die Verkehrsregeln für alle Teilnehmer im Straßenverkehr gelten und deren Beachtung insbesondere die schwächsten Verkehrsteilnehmer, nämlich die Fußgängerinnen und Fußgänger, schützt“, sagt Martin Thronberens.

Umwandlung von Feldwegen in Radwege und die Sorgen der Landwirte

Immer mehr Feldwege werden zu Radwegen. Dies birgt Gefahrenpotential und kann zu Auseinandersetzungen führen. Wie agrarheute kürzlich berichtete, sollen in Deutschland plötzlich zahlreiche Feldwege zu Fahrradwegen umgewandelt werden. Das versetzt Landwirte in Sorge. Sie befürchten mehr Streit und Unfälle, wenn Freizeitvolk und Bauern aufeinander treffen.

So meint Friedhelm R.: „In meiner Heimatstadt Essen hat man die Fußwege zu Radwegen gemacht, bzw. die Fußwege für Radfahrer freigegeben. Diese Wege sind für Spaziergänger mit Kindern oder Hunden nicht mehr nutzbar. Radfahrer sind für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr.“

Astrid W. erzählt aus eigener Erfahrung: „Musste gestern auf der Straße fahren, weil so viele Fahrradfahrer auf dem Feldweg waren. Ich kann nicht ständig anhalten und mich beschimpfen lassen oder dir wird mit dem Stinkefinger gewunken.

Regelungen für die Nutzung von Waldwegen

Ob auf einem Waldweg gefahren werden darf, regeln die Länder selbst. Viele Landesforstgesetze sehen grundsätzlich ein Fahrverbot im Wald vor (zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg). Manche Wälder sind außerdem verpachtet und fallen unter die Regeln des Bundeswaldgesetzes (BWaldG). Erlaubt sind häufig nur Fahrten zur Bewirtschaftung des Waldes, Ausübung der Jagd oder hoheitlicher (behördlicher) Tätigkeiten.

Das bedeutet, dass das Fahren mit Kraftfahrzeugen hier in den meisten Fällen nicht erlaubt ist - auch wegen der Brandgefahr und die möglichen Schäden, die durch Autoverkehr im Wald entstehen können. Wenn ein Befahren erlaubt ist, wird das bei Waldwegen auch im jeweiligen Landeswaldgesetz festgelegt. Fahrräder und Fußgänger dürfen, sofern nicht anders ausgeschildert, die Wälder nutzen.

Bußgelder bei Verstößen

Dabei verweisen die Fachleute von bussgeldkatalog noch einmal darauf, dass auf einem öffentlichen Wald- oder Feldweg keine gesonderten Paragrafen oder Gesetze gelten. Vorsicht ist bei Wegen geboten, welche Privatweg gekennzeichnet sind. Hier kann das Betreten und Befahren verboten sein. Allerdings stellt sich die Rechtslage in diesem Fall nicht ganz eindeutig dar. Stellt ein Wegeigentümer beispielsweise ein entsprechendes Schild auf, ist dieses nicht zwingend gültig.

Die Bestimmung kann je nach Landeswaldgesetz für Kfz-Fahrer und zu machen Zeiten auch für Radfahrer gelten. Erkundigen Sie sich bei dem Förster, ob das Befahren von bestimmten Forstwegen unter Strafe steht.

Die meisten Feldwege sind für den Kraftverkehr gesperrt. Das wird mit Zeichen 260 (Verbot für Kraft­fahrzeuge) gemacht. Für den landwirtschaftlichen Verkehr wird dann eine Ausnahme gemacht, damit die Landwirt*innen auf ihren Feldern arbeiten können. Auch hier ist wieder der Landwirtschaftliche Verkehr freigegeben.

Verhalten und Vorfahrt auf Wirtschaftswegen

Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Fahrräder teilen sich oft asphaltierte Wirtschaftswege. An Kreuzungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt - „rechts vor links“. Trotzdem sollten Vorfahrtsberechtigte vorsichtig sein und mit unachtsamem Verhalten anderer rechnen (OLG Koblenz 12 U 25/05).

Radfahrende können bei sehr langsamer Fahrt ins Schwanken geraten. Traktorgespanne könnten vom unbefestigten Wegrand in den Feldrain oder Graben abrutschen. Landwirtschaftliche Maschinen dürfen bis zu drei Meter breit sein und zwei Anhänger ziehen. Sicherer ist es deshalb, mit dem Fahrrad möglichst neben dem Weg anzuhalten.

Überholmanöver und Rücksichtnahme

Nach § 5 Abs. 2 StVO darf nur überholen, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Als Richtwert gilt eine Geschwindigkeitsdifferenz von etwa 20 km/h. In Ausnahmefällen können auch 10 km/h ausreichen. Moderne Traktoren erreichen Geschwindigkeiten bis zu 40 km/h, manche auch 50 km/h oder mehr, was deutlich schneller ist als die meisten Radfahrenden.

Trotzdem sollten Traktorfahrende abwägen, ob sich ein Überholmanöver bei kurzer Reststrecke lohnt. Wenn der gesetzliche Überholabstand von zwei Metern außer Orts nicht eingehalten werden kann, ist gegenseitige Verständigung wichtig.

Radfahren trotz Verbotszeichen

Radfahrende dürfen Wirtschaftswege benutzen, auch wenn ein „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ besteht, sofern die Gemeinde den Weg in einen Radwegeplan aufgenommen hat (OLG Frankfurt 24 U 21/99). Manchmal findet man die Radverkehrswegweisung sogar am selben Pfosten wie das Verbotsschild.

Die meisten Bundesländer erlauben in ihren Naturschutz- oder Landschaftsgesetzen das Fahrradfahren auf privaten Wegen in der freien Landschaft. Nur in Hessen fehlt seit 2023 eine eindeutige gesetzliche Regelung für Wirtschaftswege. Grundeigentümer:innen brauchen eine behördliche Genehmigung, um solche Wege zu sperren (VG Münster 7 K 1509/02). Dies gilt für Feldwege und Wirtschaftswege, nicht aber für Waldwege, die in allen Bundesländern gesondert geregelt sind.

Appell an die Rücksichtnahme

Kaum scheint die Sonne, sind Radfahrer und Spaziergänger auf Feld- und Wirtschaftswegen unterwegs. Regelmäßig rufen Bürgermeister in ländlichen Regionen auf zu einem rücksichtsvollen Miteinander von motorisierten Landwirten und Ruhe suchenden Freizeitsportlern, die auf Feld- und Wirtschaftswegen unterwegs sind. Denn hier gibt es oft Ärger.

Anlieger frei - Wer darf auf den Weg?

Anlieger sind Personen, die in der Straße wohnen oder hier ein Grundstück besitzen. Dies berechtigt sie laut Gesetz dazu, die Straße oder den Weg zu nutzen, um zu ihrer Wohnung, ihrem Haus oder ihrem Grundstück zu gelangen. Wer einen Garten besitzt und dort mit dem Auto hinfahren möchte, hat ein berechtigtes Anliegen und darf dies tun. Alle anderen Autos, die etwa die Oma oder den Hund spazieren fahren, haben hier nichts zu suchen.

Im Frühling kann es eng werden auf den Wirtschaftswegen

Es besteht die Gefahr, dass sich Landwirte und Radfahrer hier in die Quere kommen. Im Frühling haben Landwirte Hochsaison. Doch auch Radfahrer zieht es hinaus auf die Feldwege. Die Sonne lacht, die Temperaturen steigen - und auch das Leben auf den Feldwegen nimmt zu. Es besteht die Gefahr, dass es dann zu mehr Unfällen und Streit kommt, wie agrarheute auch meldete.

Um diesen Umstand noch deutlicher hervorzuheben, haben Landwirte in der Region Göttingen schon 2016 mit der Aktion „Rücksicht macht Wege breit“ weiße Markierungen auf die Wege gesprüht, erklärt das Landvolk. Diese sollen alle Nutzer der Wege, also Landwirte, Spaziergänger, Jogger und Radfahrer, daran erinnern, dass ein partnerschaftlicher Umgang hilft, Konflikte zu vermeiden. Naherholung sei für alle wichtig, und man wolle gerne seinen Teil dazu beitragen, erklärt der Landwirt.

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