Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt die verschiedensten Aspekte des Verkehrsrechts.
Ist das Fahren auf dem Gehweg verboten?
Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen. Daraus ergibt sich, dass es unzulässig ist, einen Gehweg zu befahren. Anhand dieses Auszuges zeigt sich, dass das Fahren auf dem Gehweg mit dem Auto untersagt ist. Hält sich ein Fahrzeugführer nicht an diese Vorschrift, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog nach sich ziehen kann.
Darf der Gehweg demnach nur von Fußgängern benutzt werden?
Nein. Es gibt Sonderregelungen, die es auch anderen Verkehrsteilnehmern erlauben, einen Gehweg zu befahren. Möglich ist das etwa für Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwagen, Inline-Skate-Fahrer und Kinder mit Fahrrädern. Allerdings gibt es Gefährte, mit denen es zulässig ist, den Gehweg zu nutzen. So sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung für Rollstühle, Kinderwagen, Tretroller, Kinderfahrräder, Inline-Skates und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel vor.
Fahrradfahren auf dem Gehweg: Was ist erlaubt?
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass Sie mit einem Fahrrad den Gehweg nutzen. In jedem Fall ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg tabu.
Dieses Verbot gilt lediglich in zwei Situationen nicht:
- So dürfen bis zu einem bestimmten Alter Kinder mit ihrem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren.
- Des Weiteren gibt es Gehwege, die zusätzlich für den Radverkehr freigegeben sind.
Kinder und Aufsichtspersonen
Gemäß der StVO darf ein Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, wenn es das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Aufsichtspersonen dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Am 14. Dezember 2016 hat sich dies jedoch geändert. Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen.
Gemeinsame Fahrrad- und Fußgängerwege
Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist auch dann gestattet, wenn es sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg handelt. Dies kann durch verschiedene Schilder angezeigt werden. Zum einen existiert das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist. Zum anderen kann der gemeinsame Rad- und Fußweg aber auch benutzungspflichtig für die Radfahrer sein. Dies ist der Fall, wenn ein blaues Schild vorhanden ist, das sowohl ein Fußgänger- als auch ein Fahrradsymbol zeigt. Werden diese durch einen senkrechten Strich getrennt, bedeutet dies auch eine Trennung des Weges: die Radfahrer müssen sich auf einer Seite bewegen, die Fußgänger auf der anderen.
Sonderfälle und E-Bikes
Für Pedelecs die bis zu 25 km/h fahren können gelten die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder. Man darf also nur bei Vorhandensein eines Schildes „Fahrrad frei“ mit einem Pedelec auf dem Gehweg fahren. Die schnelleren E-Bikes, also alle E-Fahrräder die über 25 km/h fahren können, gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen überhaupt nicht auf dem Fußgängergehweg gefahren werden.
Sanktionen bei Verstößen
Fahren Sie unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer durch den Radfahrer gefährdet, kann bis zu 100 € Bußgeld verordnet werden, sowie 1 Punkt in Flensburg eingetragen werden. Kommt es tatsächlich zu einem Unfall mit Fußgängern, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro. Wenn Fahrzeugführer entgegen der StVO den Gehweg befahren, droht ein Bußgeld. Die Sanktionen beginnen bei mindestens 50 Euro, können aber abhängig von den Umständen der Ordnungswidrigkeit auch höher ausfallen.
Hier eine Übersicht über die Bußgelder für das Radfahren auf dem Gehweg:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg | 55 Euro |
| Mit Behinderung anderer | 70 Euro |
| Mit Gefährdung | 80 Euro |
| Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | 100 Euro |
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
- Radwegebenutzungspflicht: Fahrradfahrer müssen Radwege benutzen, wenn diese als solche ausgeschildert sind.
- Rechtsfahrgebot: Zudem ist das Rechtsfahrgebot grundsätzlich zu befolgen.
- Alkohol: Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich. Dann kann auch der sogenannte Idiotentest, die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), fällig werden.
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