In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger und Radfahrer oft um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen.
Als Verkehrsteilnehmer müssen sich auch Radfahrer an bestimmte Regelungen halten. Ein Fehlverhalten wird bestraft - durch Bußgelder, Punkte in Flensburg oder gar durch Fahrverbot und Entzug des Führerscheins! So gelten auch beim Fahren mit dem Fahrrad Regeln im Verkehr, deren Missachtungen zu Ahndungen führen.
Grundlagen der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.
Wo dürfen Radfahrer fahren?
Mit dem Fahrrad ist die Straßenbenutzung gesetzlich vorgeschrieben. Sind keine amtlich ausgewiesenen Radwege vorhanden, müssen Radler auf die Straße.
Fahrräder gelten laut StVO als Fahrzeuge, die auf der Fahrbahn fahren müssen; leider wissen das nur wenige Verkehrsteilnehmer, was immer wieder zu Unmut im Straßenverkehr führt.
Die Benutzungspflicht von Radwegen und damit das Verbot, die Fahrbahn zu benutzen, dürfen die Behörden nur anordnen, wo dies mit ganz besonderen Gefahren verbunden ist. Die Verwaltungsgerichte haben im Laufe der Jahre auf Klagen von Fahrradfahrern hin in Dutzenden von Fällen angeordnet, die Radwegschilder zu entfernen.
Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst). Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen.
Es gibt unterschiedliche Arten von Verkehrswegen für Radfahrer: Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen. Mit Pop-up-Radwegen ist in den vergangenen Jahren ein neue Form entstanden. Dabei werden vorübergehend Fahrbahnen für den Autoverkehr in Radwege umgewandelt. Sie sind gelb markiert.
Radwege
Radfahrer müssen Radwege benutzen, wenn diese als solche ausgeschildert sind. Die Kennzeichnung als Fahrradwege erfolgt durch entsprechende Verkehrsschilder.
Die StVO bestimmt zwar das Gebot, Radwege zu benutzen sofern diese gekennzeichnet sind - allerdings ist dies nicht gültig, wenn der Weg zugeparkt, kaputt oder anderweitig versperrt ist.
Einen Radweg auf der linken Seite dürfen Radler nur benutzen, wenn das durch ein Schild ausdrücklich zugelassen ist. Sonst müssen sie rechts auf der Straße fahren.
Ein benutzungspflichtiger Radweg ist daran zu erkennen, dass ein blaues Schild mit weißem Fahrradsymbol (mitunter in Kombination mit einem Fußgängersymbol) vorhanden ist. Fehlt ein solches Schild, ist der Radweg nicht benutzungspflichtig und es steht den Radfahrern frei, auf dem Radweg oder der Straße zu fahren.
Radfahrstreifen und Schutzstreifen
Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden.
Fahrradstraßen
Die Fahrbahn von Fahrradstraßen ist in Deutschland dem Fahrradverkehr vorbehalten. Nur wenn ein Zusatzschild wie „Anlieger frei“ es zulässt, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge die Straße benutzen. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
Inline-Skater und Rollschuhfahrer dürfen die Fahrbahn einer Fahrradstraße nur nutzen, wenn unter dem Verkehrsschild „Fahrradstraße“ das Zusatzzeichen „Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei“ angebracht ist.
Radschnellwege
Das grüne Schild „Radschnellweg“ ist seit 2020 in der Straßenverkehrsordnung zu finden. Radschnellwege haben eine ausreichende Breite, sind gut beleuchtet und bis auf wenige Ausnahmen ohne Stopp zu befahren.
Radfahren auf dem Gehweg
Viele Radler fühlen sich auf der Straße unsicher, da sie sich in unmittelbarer Nähe von Pkw und Lkw bewegen müssen. Sind keine Radwege vorhanden, weichen sie gerne auf den Fußgängerweg aus.
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass Sie mit einem Fahrrad den Gehweg nutzen. Das ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist.
In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen. Wer mit dem Rad auf nicht freigegebenen Gehwegen fährt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Nachteile bei Unfällen.
Gehwegbenutzung durch Kinder
Laut StVO ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg für Kinder unter acht Jahren grundsätzlich Pflicht, wenn kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen Gehwege benutzen. Ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr müssen Kinder die Fahrbahn oder einen Radweg benutzen.
Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen oder fahren auf Radwegen oder der Fahrbahn. Ab zehn Jahren müssen sie Radweg oder Fahrbahn nutzen.
Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren.
Begleitpersonen
Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren, wenn sie dort Kinder unter 9 Jahren begleiten. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.
Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen.
Aber: Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Nur eine Aufsichtsperson darf das Kind auf dem Bürgersteig begleiten. Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
Ausnahmen und Sonderfälle
Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden.
Es sei denn, der Gehweg ist durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben.
Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist.
Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) darf man zwar Rad fahren, muss aber Schrittgeschwindigkeit einhalten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 15 Euro. Das gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen.
Der Gehweg ist für Lastenräder dagegen tabu, selbst wenn das Lastenrad mit Kindern beladen ist.
Schieben des Fahrrads
Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern.
Wer absteigt und sein Fahrrad schiebt, gilt als Fußgänger und darf den Gehweg ganz normal benutzen.
Enge Straßen und fehlende Radwege
Auch wenn kein Radweg vorhanden ist und es auf der Straße sehr eng zugeht, darf man als Fahrradfahrer über 10 Jahren nicht auf den Gehweg ausweichen.
E-Bikes und Pedelecs
Für Pedelecs die bis zu 25 km/h fahren können gelten die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder. Man darf also nur bei Vorhandensein eines Schildes „Fahrrad frei“ mit einem Pedelec auf dem Gehweg fahren.
Die schnelleren E-Bikes, also alle E-Fahrräder die über 25 km/h fahren können, gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen überhaupt nicht auf dem Fußgängergehweg gefahren werden.
Bußgelder und Sanktionen
Wer trotzdem mit dem Rad dort fährt, muss mit Bußgeldern rechnen.
Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg kostet 55 Euro. Mit Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 70 Euro, bei Gefährdung auf 80 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden 100 Euro fällig.
Gefährden Radfahrende in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger:innen, droht ein Bußgeld von 30 Euro.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit anpassen und Rücksicht nehmen. Tun sie das nicht, werden 15 Euro fällig.
Wird man beim Fahrradfahren auf dem Gehweg erwischt, kann ein Bußgeld in Höhe von mindestens 55 Euro nach § 49 StVO i. V. m. Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung verordnet werden. Werden andere Verkehrsteilnehmer durch den Radfahrer gefährdet, kann bis zu 100 € Bußgeld verordnet werden, sowie 1 Punkt in Flensburg eingetragen werden. Kommt es tatsächlich zu einem Unfall mit Fußgängern, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro.
Eine falsche Straßenbenutzung kann zwischen fünf Euro (freihändig fahren) und 35 Euro (als „Geisterfahrer“ auf dem Radweg unterwegs, mit Unfallfolge) kosten.
Fahren Sie unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro.
Auch mit einem E-Scooter dürfen Sie den Gehweg nicht benutzen. Tun Sie dies trotzdem, riskieren Sie ebenfalls ein Geld in Höhe von mindestens 55 Euro.
Rechtliche Folgen bei Unfällen
Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).
Kommt es zu einem Unfall mit Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern, können Schadensersatzansprüche (Behandlungskosten, Schmerzensgeld) entstehen. Der Fahrradfahrer haftet dabei voll für diese Kosten, auch bei Unfällen mit PKW. So urteilte unter anderem das AG Wiesbaden (Urteil vom 01.10.2015 - 91 C 1333/15). Aufgrund des verbotswidrigen Fahrens auf dem Gehweg kann es auch sein, dass eine ggf. abgeschlossene Versicherung die Zahlung verweigert und den Schaden nicht übernimmt.
Kommt es durch den Fahrradfahrer zu einem Unfall mit Personenschäden, kann dies unter Umständen als fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB angesehen werden. Fahrlässige Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet.
Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte wie das Landgericht Erfurt dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).
Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld. Die Argumentation, auf dem Gehweg seien auch Kinder auf dem Rad und Fußgänger:innen in beiden Richtungen unterwegs, auf die Autofahrer:innen achten müssten, lassen Gerichte nicht gelten. Im Unterschied zu erwachsenen Radfahrenden sind Kinder und Fußgänger:innen hier berechtigt unterwegs (AG Solingen 11 C 378/04).
Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09). Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02). Ein von der Hauptstraße abbiegender Autofahrende muss nicht mit Fahrradverkehr rechnen, der unerlaubt auf dem Gehweg fährt und seinen Weg kreuzt (AG Hildesheim 40 C 21/08 - falsche Fahrtrichtung; OLG Hamm 6 U 148/03 - schwerer Rechtsabbiegeunfall mit Lkw).
Rücksichtnahme auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen
Selbst auf getrennten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrende besonders vorsichtig sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei eng nebeneinander verlaufenden Wegen eine ähnliche Rücksichtnahmepflicht wie auf gemeinsamen Wegen besteht (VI ZR 171/07).
Der ADFC kritisiert diese Entscheidung, da sie die Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Wegen verwischt. Das Problem: Auf fast allen Bordsteinradwegen in Innenstädten besteht das Risiko, dass Fußgänger:innen den Radweg betreten. Radfahrende müssten daher praktisch immer mit Schrittgeschwindigkeit fahren, um einer Mitschuld zu entgehen.
Verhalten an Zebrastreifen
An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.
Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Die Vorzüge eines Zebrastreifens genießen Radfahrer deshalb nur, wenn sie absteigen und schieben.
Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.
Wer als Radfahrer über den Zebrastreifen rollen möchte, muss den Autos die Vorfahrt lassen und kann dann hinterherrollen. Umgekehrt gilt: Fahrradfahrer müssen vor dem Zebrastreifen genau wie Autofahrer die Geschwindigkeit verringern und dürfen nicht überholen. Will ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren, hat er Vorrang. Buße bei Nichtbeachtung: 40 Euro.
Weitere wichtige Verkehrsregeln für Radfahrer
- Alkohol am Steuer: Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führerschein verlieren. Das gilt laut StVO auch für Radfahrer. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich. Dann kann auch der sogenannte Idiotentest, die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), fällig werden.
- Abstand beim Überholen: Autos müssen beim Überholen von Radfahrern innerorts mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Außerhalb - auf Landstraßen beispielsweise - sind es sogar 2 Meter.
- Nebeneinander fahren: Seit der letzten Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahrradfahrer auch nebeneinander fahren, sofern sie niemand anderen behindern.
- Handynutzung: Fahrradfahrer sollten beide Hände am Lenkrad haben. Telefonieren über eine Freisprecheinrichtung geht, aber es ist nicht erlaubt, während der Fahrt ein Smartphone, Tablet oder Navigationsgerät in der Hand zu halten.
- Musik hören: Musik hören auf dem Rad ist erlaubt. Radfahrer dürfen beim Fahrradfahren Stöpsel in beiden Ohren haben. Ob In- oder On-Ear-Kopfhörer, macht keinen Unterschied. Radler müssen allerdings gewährleisten, dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahrnehmen. Die Musik darf also nicht so laut sein, dass sie Warnsignale überhören.
- Helmpflicht: Für Radler gibt es keine Helmpflicht. Radler haben auch keine Mitschuld an einem Unfall, nur weil sie ohne Helm fahren.
- Beleuchtung: Heute sind auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Fahrrädern erlaubt. Fahrradlampen müssen der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen.
Lösungsansätze für weniger Konflikte
Um Konflikte zu verringern, empfiehlt der ADFC, Höchstgeschwindigkeiten auch auf Hauptverkehrsstraßen zu senken. Bei innerörtlichen Radwegen auf Gehwegflächen sollten Kommunen die Benutzungspflicht aufheben. Zu schmale Gehwege müssen wieder ausschließlich Fußgänger:innen vorbehalten bleiben, wenn diese die in den Regelwerken geforderten Breiten unterschreiten.
Wenn Planer:innen den Radverkehr auf Gehwege verdrängen, schaden sie beiden umweltfreundlichen Fortbewegungsarten. Menschen, die zu Fuß gehen, fühlen sich durch Radfahrende bedrängt. Und wer Rad fährt, kommt auf engen Gehwegen nicht zügig voran.
Zusammenfassung
Es ist wichtig, die Verkehrsregeln zu kennen und zu beachten, um sicher und rücksichtsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies gilt insbesondere für Radfahrer, da sie oft zu den schwächeren Verkehrsteilnehmern gehören. Die Einhaltung der Regeln trägt dazu bei, Unfälle zu vermeiden und ein harmonisches Miteinander im Straßenverkehr zu fördern.
Bußgeldtabelle für Radfahrer
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg | 55 Euro |
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg mit Behinderung anderer | 70 Euro |
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg mit Gefährdung | 80 Euro |
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | 100 Euro |
| Verstoß gegen die Schrittgeschwindigkeit auf freigegebenen Gehwegen oder in Fußgängerzonen | 15 Euro |
| Gefährdung von Fußgängern in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr | 30 Euro |
| Nichtanpassung der Geschwindigkeit auf gemeinsamen Geh- und Radwegen | 15 Euro |
| Nichtbeachtung der Vorfahrt an Zebrastreifen | 40 Euro |
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