Radfahren im Wald in Baden-Württemberg: Die Regeln

Radfahren ist in Deutschland eine beliebte Freizeitaktivität. Rund 80 Prozent der Haushalte besitzen ein oder mehrere Fahrräder, die sie regelmäßig nutzen. Über 16 Millionen Menschen begeistern sich in Deutschland für das Mountainbiken. Wald und Natur locken immer mehr Menschen an und machen Lust, sich aufs Rad zu setzen, um Erholung zu finden.

Der Wald hat für die Menschen eine besondere Bedeutung und erbringt wichtige Leistungen für das Gemeinwohl. Er erfüllt eine Vielfalt an Aufgaben für das Klima, als Rohstofflieferant, als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und als Ort der Erholung. Über 62 Millionen Menschen in Deutschland suchen und finden Erholung im Wald, überwiegend zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Unter den 77 Prozent der Menschen, die in Deutschland Rad fahren, sind 16 Millionen Menschen, die angeben, mit dem Mountainbike zu fahren, 4,1 Mio. davon tun dies sogar häufig. Ob im Alltag oder im Urlaub, zur Naherholung und auf naturnahen Wegen, mit viel Nervenkitzel in Trail- oder Bikeparks und als Lösung gegen den immer weiter ansteigenden Bewegungsmangel in der Bevölkerung. Auch als Wirtschaftsfaktor: Fahrradfahren hat unendlich viele Facetten.

Gesetzliche Grundlagen für das Radfahren im Wald

Das Radfahren und Mountainbiken ist in Deutschland auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieser Grundsatz ist im Betretungsrecht des Bundeswaldgesetzes geregelt. Das Recht, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung zu betreten, ist als allgemeiner und unmittelbar geltender Grundsatz auch in § 59 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) geregelt.

Die Landeswaldgesetze der 16 Bundesländer konkretisieren und ergänzen die Vorgaben des Bundeswaldgesetzes. Sie können zum Beispiel strengere Regelungen festlegen oder zusätzliche Aspekte berücksichtigen. Die Landeswald- und Landesnaturschutzgesetze erlauben das Radfahren ebenfalls auf Wegen und Straßen. Einige Bundesländer regeln hierzu besondere Einschränkungen, dazu zählt unter anderem die 2m-Regel in Baden-Württemberg. Dies ist eine Übersicht der gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen Bundesländern. Die vollständigen Gesetzestexte sind online abrufbar.

Die 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt seit 1995 die Zwei-Meter-Regel. Der Paragraf 37 des Landeswaldgesetzes regelt das Betreten und Befahren des Waldes und sieht unter anderem vor, dass das Radfahren in baden-württembergischen Wäldern grundsätzlich auf allen Wegen gestattet ist, die breiter als zwei Meter sind. Damit sind über 85.000 Kilometer Waldwege für Radfahrer ohne Einschränkungen befahrbar.

Konkret bedeutet dies: Das Radfahren ist in Baden-Württemberg nur auf Wegen mit einer Breite von mehr als zwei Metern gestattet. Die 2m-Regelung ist im Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG) festgeschrieben, § 37 regelt das Betreten des Waldes. Das Radfahren ist nur auf geeigneten Wegen und Straßen mit einer Mindestbreite von zwei Metern gestattet.

Die Zwei-Meter-Regel hat einen fachlichen Bezug zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, die vorsieht, dass gemeinsame Fuß- und Radwege außerorts mindestens 2,0 Meter breit sein sollen. Die baden-württembergische Regelung ist außerdem aus der Überlegung heraus entstanden, im Landeswaldgesetz eine konkrete Beschreibung der geeigneten Wege zu formulieren, die für alle Bürgerinnen und Bürger Klarheit und Rechtssicherheit schafft.

Baden-Württemberg ist das einzige Land, das die Formulierung „zwei Meter“ ausdrücklich im Landeswaldgesetz stehen hat - sehr ähnliche gesetzliche Regelungen wie in Baden-Württemberg bestehen jedoch auch in anderen Bundesländern, beispielsweise in Rheinland-Pfalz und Thüringen. Dort ist das Radfahren nur auf forstlichen Wirtschaftswegen - in der Regel mit 3,50 Meter Breite - erlaubt.

Ausnahmen von der 2-Meter-Regel

Nach Paragraf 37 Absatz 3 Landeswaldgesetz kann auch bei Wegen unter zwei Meter Breite das Fahrradfahren erlaubt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich alle Beteiligten vor Ort auf eine gemeinsame Lösung verständigen und die örtliche Forstbehörde diese genehmigt. Bisher wurden auf diese Weise in 17 Stadt- bzw. Landkreisen rund 80 Kilometer speziell ausgewiesene Singletrails für Mountainbiker eröffnet, die schmäler als zwei Meter sind.

Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich das Rad- und Mountainbike-Fahren im Wald. Sie macht sich dafür stark, dass auf Basis der möglichen Ausnahmeregelung mehr Wege für Mountainbikerinnen und Mountainbiker im Wald eingerichtet und zugänglich gemacht werden. Daher wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) verstärkt für die Konzipierung und Ausweisung neuer Singletrails auf kommunaler Ebene werben. Zuständig für die Ausweisung sind die Unteren Forstbehörden. Das MLR wird diese daher auffordern, die Konzeption von Wegen, die für das Radfahren geöffnet werden könnten, auf kommunaler Ebene konstruktiv zu begleiten.

Argumente für und gegen die 2-Meter-Regel

Für die Beibehaltung der Zwei-Meter-Regel sprechen sich die überwiegende Zahl der Interessenverbände aus. Wanderverbände wie der Schwäbische Albverein sind ebenso für die Beibehaltung der Zwei-Meter-Regel wie der Städte- und Gemeindetag, die Forstkammer und der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband (BLHV) als Vertretung der bäuerlichen Waldbesitzer im Schwarzwald.

Auch die Verbände, die an der Zwei-Meter-Regel festhalten wollen, befürworten die Einrichtung von speziellen Singletrails für Mountainbiker. Breite Waldwege bieten ausreichend Raum zum Ausweichen und sind zudem in der Regel übersichtlicher. Damit wird die Unfallgefahr reduziert.

Gegner der Regel argumentieren, dass sie Radfahrer diskriminiere und in die Illegalität treibe. »Aus unserer Sicht der wichtigste Grund für eine Aufhebung der Zwei-Meter-Regel ist der Verstoß gegen das Grundgesetz: Die Diskriminierung von Radfahrern widerspricht dem Grundrecht auf allgemein Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit.« Die Deutsche Initiative Mountainbike betont, dass die Befürchtungen der Landesregierung, die zur Zwei-Meter-Regel geführt hatten, weder wissenschaftlich untersucht worden seien noch sich bestätigt hätten.

Konflikte und Lösungen

Das Radfahren im Wald hat spürbar zugenommen, allen voran das Mountainbiking. Doch obwohl die Fortbewegung mit dem Rad begrüßt wird, ist gerade Mountainbiking landesweit ein vieldiskutiertes und konfliktträchtiges Thema. Hierbei ist die „2-Meter-Regel“ oft Gegenstand von Diskussionen und Konflikten. Stein des Anstoßes ist die Anlage illegaler Strecken in den Wäldern, die keinerlei Rücksicht auf andere Erholungssuchende, auf Belange des Naturschutzes oder das Eigentumsrecht der Waldbesitzenden nehmen.

Um Konflikten vorzubeugen und ein Miteinander zu fördern, ist es wichtig, dass die jeweils Beteiligten vor Ort einschließlich der Waldbesitzenden in einen konstruktiven Dialog kommen und gemeinsam mit den betroffenen Verbänden und Interessengruppen abgestimmte und angepasste Lösungen für konkrete Wege entwickeln. Die Auswahl, welche Wege mit einer Breite von unter zwei Metern für die gemeinsame Benutzung freigegeben werden können, muss aus Sicht der Landesregierung durch die Verantwortlichen vor Ort gemeinsam erfolgen.

Gesetzliche Regelungen in anderen Bundesländern

Einige Bundesländer regeln hierzu besondere Einschränkungen, dazu zählt unter anderem die 2m-Regel in Baden-Württemberg.

  • Bremen: Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden.
  • Bayern: In Bayern ist Fahrradfahren nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
  • Berlin: Radfahrer:innen dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist.
  • Hessen: In Hessen ist das Radfahren im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet.
  • Thüringen: Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.
  • Hamburg: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
  • Niedersachsen: Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet.
  • Schleswig-Holstein: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
  • Brandenburg: Das Radfahren ist in Brandenburg auf Wegen gestattet.

Die Bedeutung von Radfahren und Naturerlebnissen

Studien zeigen, dass Bewegung in der Natur eine spürbare positive Wirkung auf die Seele hat. Generell gilt die Integration von Natur in den Alltag als effektives Mittel, um Körper und Seele gesund zu halten. Insbesondere im Wald findet der Mensch nach den Erkenntnissen vieler Expert:innen zu sich selbst. Sowohl Wanderer als auch Radfahrende und Mountainbiker:innen suchen gezielt die Natur und den Wald.

Die WHO empfiehlt fünfmal in der Woche 30 Minuten Bewegung, um dem Bewegungsmangel entgegenzuwirken. Eng mit dem Bewegungsmangel verbunden sind auch starke Defizite bei der Entwicklung der motorischen Fähigkeiten, die zu sichtbaren koordinatorischen Defiziten führen. Ideale Voraussetzungen, um die motorischen Fähigkeiten zu schulen und das Radfahren sicher und nachhaltig zu erlernen, bieten geschützte Räume und Wege abseits der Straße und hier insbesondere Waldgebiete mit unterschiedlichen Untergründen, Hindernissen und Steigungen.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0