Das Abbiegen stellt eine der größten Herausforderungen für Radfahrer im Straßenverkehr dar, insbesondere das Linksabbiegen. Dabei kommt es häufig zu Unfällen, oft aufgrund von falschem Verhalten. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt, wie Radfahrer je nach Straßengegebenheit abbiegen müssen.
Abbiegen gemäß StVO
Die StVO lässt für Radfahrende je nach Anlage der Straße verschiedene Möglichkeiten zum Abbiegen zu. Aber auch auf Fahrradwegen gilt die StVO §9! Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich per Handzeichen ankündigen.
Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen.
Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten.
Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
Richtiges Verhalten beim Abbiegen
Richtig Rechts Abbiegen
Folgende Punkte sollte man einhalten, damit man sicher rechts abbiegen kann:
- Nach rechts hinten umschauen und auf Fußgänger, Kinder und Radfahrende auf nicht benutzungspflichtigen Fahrradwegen achten. Sie alle haben aus beiden Richtungen kommend Vorfahrt.
- Rechten Arm herausstrecken.
- Zügig abbiegen.
Richtig Links Abbiegen
Folgende Punkte muss man einhalten, damit man sicher links abbiegen kann:
- Schulterblick über die linke Schulter nach hinten
- Linken Arm deutlich ausstrecken
- In die Mitte der Fahrbahn bzw. Linksabbiegerspur fahren und Arm wieder zurücknehmen
- Vorfahrt des Querverkehrs und des entgegen kommenden Verkehrs beachten wie auch den Fußgänger- und möglichen Fahrradverkehr auf der linken Seite.
- Zügig im großen Bogen einschwenken und am rechten Rand mit dem gebotenen Abstand weiterfahren.
- Während des Abbiegevorgangs die Hände am Lenker halten.
Zum Linksabbiegen darf der Radfahrer den benutzungspflichtigen Radweg nach der Rechtsprechung rechtzeitig verlassen, um sich dann auf der Fahrbahn einordnen zu können. Dies kann mit abgesenkten Bordsteinkanten unterstützt werden.
Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen
An Kreuzungen und Einmündungen lässt die StVO unterschiedliche Abbiegemöglichkeiten zu, unabhängig davon, ob die Übergänge ampelgesteuert sind. Wer mit dem Fahrrad links abbiegen möchte, hat die Wahl zwischen dem direkten oder indirekten Abbiegen bzw. dem nicht direkten Abbiegen.
Direktes Abbiegen
Das direkte Abbiegen führt direkt und über den kürzesten Weg über die Kreuzung oder Einmündung. Dabei nutzen Radfahrende, falls vorhanden, die Abbiegestreifen für Pkw bzw. Abbiegefahrstreifen für Fahrräder. Dies ist die übliche Art für alle Fahrzeuge im Straßenverkehr und hat einige Vorteile:
- Es geht schneller, weil nur eine Ampelphase zu beachten ist.
- Es ist sicher, weil sich die abbiegenden Radfahrenden bereits frühzeitig einordnen. Die anderen Verkehrsteilnehmenden erfassen sie und können sich rechtzeitig darauf einstellen.
- Es entfallen Konfliktbereiche, die beim indirekten oder nicht direkten Abbiegen entstehen.
Indirektes Abbiegen
Beim indirekten Abbiegen an Kreuzungen fährt man zunächst geradeaus, um zur gegenüberliegenden Seite zu kommen, um dann nach links abbiegen zu können. Danach fährt man - bei Ampel gesteuerten Übergängen bei der nächsten Grünphase - auf die andere Seite und fädelt sich unter Beachtung der Vorfahrtsregeln in den fließenden Verkehr ein.
Dieses System benötigt etwas mehr Zeit. Es handelt sich hierbei also nicht um einen klassischen Abbiegevorgang, sondern um das Queren von zwei Fahrbahnen geradeaus. Bei Einmündungen auf der linken Seite steigt man zunächst am rechten Fahrbahnrand ab und verhält sich dann entsprechend wie oben beschrieben.
Grünpfeil für den Radverkehr
Seit 2021 erlaubt die StVO an Ampeln mit Grünpfeil für den Radverkehr das Abbiegen nach rechts. „Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen.
Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.“ (Aus § 37 der StVO)
Zudem schreibt die StVO vor, dass deswegen vor dem Abbiegen angehalten werden muss, um zu schauen, ob ein Abbiegen ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.
Bußgeldkatalog: Falsches Abbiegen mit dem Fahrrad
Das Missachten der Vorfahrt oder falsches Abbiegen kann je nach Schwere und möglichen Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer zwischen 15 € und 30 € kosten.
Wer mit dem Fahrrad falsch abbiegt, muss gemäß dem Bußgeldkatalog mit Sanktionen zwischen 15 und 30 Euro rechnen.
Der Fahrrad-Bußgeldkatalog nennt verschiedene Bußgelder für Fahrer, die falsch rechts oder links abbiegen mit dem Fahrrad. Wer als Radfahrer nicht die Vorfahrt bei der Überquerung einer Kreuzung beachtet, muss mit einer Buße von 15 Euro rechnen.
Auf 25 Euro steigt es, wenn ein Radfahrer zusätzlich eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht hat. Kommt nun noch eine Sachbeschädigung dazu, entstehen Kosten von 30 Euro.
Hier ist eine Tabelle, die die Bußgelder für falsches Abbiegen mit dem Fahrrad zusammenfasst:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Missachtung der Vorfahrt | 15 € |
| Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 25 € |
| Sachbeschädigung | 30 € |
Wichtige Hinweise zum sicheren Abbiegen
Oft wird vor allem auf Fahrradwegen schnell mal nach links oder rechts abgebogen, ohne dies mit einem deutlichen Handzeichen zu signalisieren.
Handzeichen sind für die anderen Verkehrsteilnehmer: innen unverzichtbar, denn wie sollen sie denn wissen, was man als Radfahrende(r) vor hat?
So mancher Unfall hätte sich vermeiden lassen, wenn mit einem Handzeichen klar der Wunsch der Richtungsänderung angezeigt worden wäre.
Die StVO ist eindeutig: das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrende. Ebenso gilt es Regeln beim direkten oder indirekten Linksabbiegen zu beachten. Ansonsten droht ein Bußgeld.
Das Rechtsfahrgebot
Für Radfahrende gilt das Rechtsfahrgebot - und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen, Radfahrstreifen, freigegebenen Gehwegen, Fahrradstraßen und auch Schutzstreifen.
Trotzdem kommen Radfahrenden, die sich rechts halten, immer wieder Radfahrende entgegen, die auf der linken Seite unterwegs sind. Das verunsichert die richtig fahrenden Radfahrenden und kann auch gefährlich werden.
15 Euro müssen Radfahrende zahlen, wenn sie sich nicht an das Rechtsfahrgebot halten, obwohl eine Schutzstreifenmarkierung vorhanden ist. Behindern sie dabei andere, sind es 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 30 Euro zur Kasse gebeten.
Fehler beim Linksabbiegen
Wollen Radfahrende links abbiegen, können sie sich aussuchen, ob sie direkt nach links abbiegen oder ob sie es indirekt tun wollen. Begehen sie dabei Fehler, droht ein Bußgeld.
Grundsätzlich dürfen Radfahrende wählen, ob sie direkt nach links abbiegen oder ob sie dies indirekt tun wollen.
Beim direkten Linksabbiegen dürfen Radfahrende auch benutzungspflichtige Radwege verlassen, um direkt links abzubiegen, müssen aber auf den Geradeaus-Verkehr achten, der Vorfahrt hat.
Wer direkt links abbiegen möchte, ordnet sich frühzeitig in der Fahrbahnmitte ein und richtet sich nach den Lichtsignalen des entsprechenden Fahrstreifens.
Beim indirekten Linksabbiegen bleibt der Radfahrende zunächst rechts und überquert die Kreuzung oder Einmündung. Anschließend biegt er dann nach links ab. Der Radfahrende überquert dabei also zwei Fahrbahnen jeweils geradeaus.
15 Euro müssen Radfahrende zahlen, wenn sie Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen machen. Behindern sie dabei andere, sind es 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro.
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