Radfahren ohne Licht: Strafen und Vorschriften in Deutschland

Fahrradfahrer sind im Straßenverkehr oft ungeschützt unterwegs. Umso wichtiger ist es, für andere Verkehrsteilnehmer gut sichtbar zu sein. Die Beleuchtung am Fahrrad ist daher von elementarer Bedeutung. In Deutschland ist die Fahrradbeleuchtung genau vorgeschrieben.

Die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung

Sobald die Sicht durch Einbruch der Dunkelheit vermindert wird, müssen die Beleuchtungseinrichtungen an vorgegebenen Stellen montiert und aktiviert werden. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Scheinwerfer: Vorne am Fahrrad muss ein Scheinwerfer für weißes Abblendlicht vorhanden sein. Auch zwei Scheinwerfer sind zulässig.
  • Rücklicht: Hinten muss das Rad mit einem Rücklicht (Schlussleuchte) für rotes Licht ausgerüstet sein.
  • Reflektoren: Generell müssen sie an der Front und am Heck mit Rückstrahlern beleuchtet sein.
  • Prüfzeichen: Die Leuchten müssen bauartgenehmigt sein und ein amtliches Prüfzeichen tragen (Wellenlinie, Großbuchstaben K und eine Nummer).
  • Energiequelle: Seit 2013 sind auch batteriebetriebene Leuchten erlaubt. Die Energiequelle muss mit der Spannung der verwendeten lichttechnischen Einrichtung kompatibel sein.

Die Leuchten müssen fest angebracht sein und dürfen nicht verdeckt werden. Der Scheinwerfer vorne muss weißes Licht abgeben und einen Lichtkegel besitzen, der in 5 m Entfernung nur noch halb so hoch wie die Austrittshöhe ist. Das Rücklicht muss rotes Licht aufweisen und sich mindestens 250 mm über der Fahrbahn befinden.

Weitere Anforderungen

  • Ein weißer Front-Reflektor, der auch in den Scheinwerfer eingebaut sein kann.
  • Ein roter Rückstrahler der Kategorie Z, der nicht dreieckig sein darf. Auch hier ist die Kombination in einem Gerät zulässig.
  • Der nach vorne gerichtete Scheinwerfer darf zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht ausgerüstet sein.
  • Die Schlussleuchten können zusätzlich eine Bremslichtfunktion für rotes Licht haben.
  • Zwischen den Speichen sind pro Rad auch mehr als zwei Reflektoren gestattet, die dann gleichmäßig nach dem Radumfang zu verteilen sind.

Reflektierende Kleidung und Helme, (zusätzliche) Stirnlampe und Blinker sind an allen Fahrrädern erlaubt. Scheinwerfer sind so einzustellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind verboten.

Ist der Anhänger breiter als ein Meter, benötigt man zusätzlich links eine weiße Frontleuchte.

Die Reflektoren

Auch Reflektoren gehören zur Fahrradbeleuchtung und unterliegen strengen Auflagen. Es lohnt sich, das eigene Velo daraufhin zu überprüfen.

  • Ein mit einem großen Z markierter Großflächen-Rückstrahler muss jedes Fahrrad aufweisen.
  • Nach vorne und hinten strahlende Reflektoren an den Pedalen, gelb.
  • Mindestens zwei Rückstrahler pro Rad in den Speichen, gelb. Diese müssen um 180° versetzt angebracht werden.

Sind die gelben Reflektoren bei Plastikpedalen in der Regel integriert, fehlen sie bei Metallpedalen häufig oder sind nur aufgesetzt montiert, wodurch sie leicht abfallen können. Wem die Katzenaugen in den Speichen missfallen, der kann auch auf dünne Speichenreflektoren setzen. Die Alternativen sind hier vielfältig und grundsätzlich mit dem Gesetz konform.

Bußgelder und Strafen

Wer ohne entsprechende Beleuchtung fährt, muss mit Bußgeldern rechnen. Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall mindestens ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro vor.

Bei einem durch dich verursachten Unfall ohne Licht kommt außerdem noch eine Teil- oder Alleinhaftung auf dich zu. Bei Personenschäden kann eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung folgen.

Die folgende Tabelle zeigt einige Beispiele für Bußgelder bei Verstößen gegen die Fahrradbeleuchtung:

Tatbestand Bußgeld
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit 20 Euro
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt 20 Euro
Im Falle einer Gefährdung 25 Euro
Im Falle eines Unfalls 35 Euro

Bei Unfällen mit Personenschäden als Folge schlechter oder unzureichender Beleuchtung am Fahrrad, können Sie gar wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt werden. Bei Unfällen mit Todesfolge droht eine Anzeige wegen fahrlässiger Tötung. Wenn Sie also einen Unfall verursachen, weil Ihr Fahrrad schlecht oder unzureichend beleuchtet war, begehen Sie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Tipps für mehr Sicherheit

Gerade auf schlecht beleuchteten Straßen kann es als Radfahrer im Dunkeln sehr gefährlich sein. Hier einige Tipps, um die Sicherheit zu erhöhen:

  • Sorge für eine gute Fahrradbeleuchtung. In der Stadt genügen oft 20 Lux, auf dunklen Strecken empfehlen wir eine Lichtstärke von 50 Lux.
  • Bringe Reflektoren an. Je mehr, desto besser.
  • Trage gut sichtbare Kleidung. Verzichte auf dunkle Farben und trage zusätzlich Reflektoren an deiner Kleidung.
  • Den Akku voll aufladen.
  • Lass dich während der Fahrt nicht von deinem Handy ablenken.
  • Nicht alleine radeln.
  • Gut beleuchtete Wege wählen.
  • Geschwindigkeit reduzieren (vor allem beim Speed Pedelec).
  • Fahrradhelme mit eingebautem Rücklicht.

Die Abschaffung der Dynamo-Pflicht

Bis zum Jahr 2013 war jeder Radfahrer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein Dynamo an seinem Fahrrad für Licht sorgt. Seit der Gesetzesänderung zur Fahrradbeleuchtung sind auch Fahrradlichter zulässig, die auf akku- und batteriebetriebenen Lichtanlagen basieren.

Vor der Abschaffung der alten Regelung wurde für einen nicht vorhandenen Dynamo noch ein Bußgeldbescheid über 20 Euro geschrieben. Seit 2013 ist das nicht mehr der Fall. Trotzdem sind nicht alle batteriebetriebenen LED-Lampen und ähnliche plötzlich erlaubt.

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