Promillegrenzen für Fahrradfahrer in Deutschland: Was Sie Wissen Müssen

Trunkenheitsfahrten sind nicht nur ein Problem beim Autofahren, sondern auch beim Fahrradfahren. In Anbetracht der steigenden Unfallstatistik beim Fahrradfahren unter Alkohol ist es entscheidend, die rechtlichen Folgen zu kennen. Viele Menschen glauben, dass das Schieben eines Fahrrades im betrunkenen Zustand keine rechtlichen Konsequenzen hat. Doch auch Fahrradfahrer müssen die Promillegrenze beachten und riskieren bei Verkehrsrechtsverletzungen empfindliche Strafen.

Ab welcher Promillegrenze ist das Fahrradfahren strafbar?

Ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Das Fahrradfahren ist dann eine Straftat nach § 316 StGB, auch wenn Sie keine Ausfallerscheinungen zeigen oder keinen Unfall verursachen. Bereits ab 0,3 Promille kann das Fahrradfahren strafbar sein, wenn Sie alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen. Bei E-Bikes mit einer Unterstützung bis 25 km/h gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim normalen Fahrrad.

Wichtig: Die Promillegrenze für Fahrradfahrer hat einen Sinn: Ab einer bestimmten Menge sorgt Alkohol dafür, dass die Sinne eingeschränkt werden („Tunnelblick“), sich die Reaktionszeit verlängert und der Gleichgewichtssinn beeinträchtigt wird.

Der rechtliche Unterschied zwischen Fahrradfahren und -schieben unter Alkoholeinfluss

Das Landgericht Freiburg stellt klar, dass das Schieben eines Fahrrads im alkoholisierten Zustand keine Straftat nach § 316 StGB darstellt. Beim Schieben eines Fahrrads gelten Sie rechtlich als Fußgänger, für den es keine gesetzliche Promillegrenze gibt. Das Schieben eines Fahrrads wird nicht als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB angesehen. Die Richter begründen dies mit der deutlich geringeren Gefahrenlage im Vergleich zum Fahrradfahren und der rechtlichen Einordnung als Fußgängerverkehr.

Wenn Sie nach dem Besuch einer Feier oder eines Restaurants alkoholisiert sind, dürfen Sie Ihr Fahrrad nach Hause schieben, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen - selbst wenn Sie dabei unsicher auf den Beinen sind oder sogar stürzen. Dies gilt auch bei sehr hohen Alkoholwerten wie in diesem Fall mit 2,3 Promille. Sie werden dabei rechtlich als Fußgänger eingestuft.

Aber Achtung: Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen.

Welche Strafen drohen bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad?

Bei Fahrradfahrten unter Alkoholeinfluss gelten unterschiedliche Promillegrenzen mit entsprechenden Konsequenzen. Ab 0,3 Promille liegt eine „relative Fahruntüchtigkeit“ vor. Die wichtigste Grenze liegt bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert wird von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad wird nach § 316 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ab 1,6 Promille verpflichtend eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an.

Das reine Schieben eines Fahrrads im alkoholisierten Zustand gilt nicht als „Führen eines Fahrzeugs“ im Sinne des § 316 StGB.

Was droht ab 1,6 Promille? Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.

Sanktionen bei Überschreitung der Promillegrenze mit dem Fahrrad:

Promillewert Rechtliche Konsequenzen
Ab 0,3 Promille Relative Fahruntüchtigkeit, Strafanzeige bei Ausfallerscheinungen oder Gefährdung anderer
Ab 1,6 Promille Absolute Fahruntüchtigkeit, Strafanzeige, Geldstrafe, Punkte in Flensburg, Anordnung einer MPU

Was passiert mit dem Führerschein?

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich: Die Fahrerlaubnisbehörde wird über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Da bei einer derart hohen Promillezahl die Vermutung besteht, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt, soll eine Überprüfung durch die MPU stattfinden. Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen - der Führerschein ist damit weg. Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann jemandem sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass er oder sie zukünftig wieder Alkohol trinken und dann Fahrrad fahren wird.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich alkoholisiert mit dem Fahrrad unterwegs bin?

Wenn Sie bereits alkoholisiert sind und ein Fahrrad bei sich haben, schieben Sie das Fahrrad. Bei einer Polizeikontrolle bleiben Sie höflich und ruhig. Verweigern Sie niemals einen Atemalkoholtest, da dies als erschwerender Umstand gewertet werden kann. Das Fahrrad können Sie am nächsten Tag abholen oder von einer nüchternen Person abholen lassen. Planen Sie Ihre Heimreise bereits vor dem Alkoholkonsum. Wenn Sie auf einer Veranstaltung Alkohol trinken möchten, organisieren Sie vorab eine sichere Heimreise ohne Fahrrad.

Welche Rechte habe ich bei einer Polizeikontrolle unter Alkoholeinfluss?

Bei einer Polizeikontrolle unter Alkoholeinfluss müssen Sie nur Ihre Personalien angeben. Ein freiwilliger Alkoholtest kann von der Polizei angeboten werden. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einem Schnelltest zuzustimmen. Sie haben das Recht zu schweigen und müssen sich nicht zu möglichen Tatvorwürfen äußern. Wenn Sie Ihr Fahrrad geschoben haben, gilt dies als nicht strafbare Handlung, da Sie rechtlich als Fußgänger eingestuft werden. Bei einer Kontrolle unter Alkoholeinfluss kann die Polizei Ihr Fahrrad nur dann beschlagnahmen, wenn es als Beweismittel dient. Die Fahrerlaubnisbehörde wird bei einem festgestellten Wert ab 1,6 Promille informiert und kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben.

Der Vorschlag des ADFC

Der ADFC empfiehlt einen sogenannten Gefahrengrenzwert einzuführen, wie es ihn auch bei Kraftfahrer:innen gibt. Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert. Eine völlige Gleichsetzung von Auto- und Radfahrenden wäre nicht gerechtfertigt. Auch sonst orientieren sich die gesetzlichen Alkoholgrenzwerte an der Gefährdung, zum Beispiel Null Promille beim Fahren von Taxis, Linienbussen und Gefahrguttransporten.

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