Auf der Autobahn gelten Geisterfahrer als gefürchtete Todesbringer, doch auch auf zwei Rädern kann man leicht in diese Rolle geraten. Schließlich gibt es auch für Fahrräder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) konkrete Regeln dazu, auf welcher Seite man zu fahren hat. Es kann versehentlich oder absichtlich passieren, wenn man versucht, seinen Weg abzukürzen, dass man sich auf einmal auf der falschen Seite wiederfindet.
Wann gelten Radfahrer als Geisterfahrer?
Verkehrsteilnehmer können auf dem Fahrrad zum Geisterfahrer werden, wenn sie Straßen oder Radwege in der falschen Richtung befahren. Gemäß § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sie möglichst weit rechts fahren. Wer von diesem Grundsatz abweicht, ist bereits ein Geisterfahrer. Auch mit dem Fahrrad dürfen Sie wie Kfz eine Einbahnstraße nur in die vorgegebene Richtung befahren.
Befindet sich in jeder Fahrtrichtung ein Radweg, dürfen Radfahrer auch nur den rechten Radfahrstreifen benutzen. Der linke Radweg ist generell tabu. Eine Ausnahme besteht, wenn er mit dem alleinstehenden Verkehrszeichen „Radverkehr frei“ und nicht mit den Zeichen 237, 240 bzw. 241 gekennzeichnet ist. Wer von diesen Regeln abweicht, gilt laut Verkehrsrecht als Geisterfahrer auf dem Fahrrad.
Den Weg abkürzen und aus Bequemlichkeit in die falsche Richtung fahren oder schlicht die Verkehrsregeln nicht kennen: Gründe, Geisterfahrer auf dem Fahrrad zu werden, gibt es viele. Das Unfallrisiko ist sehr hoch und das Verletzungsrisiko umso höher, denn Radfahrer sind meist weitgehend ungeschützt unterwegs. Eine Helmpflicht gibt es nicht und eine Knautschzone wie beim PKW ist ebenfalls nicht vorhanden.
Wo müssen Radfahrer auf der Straße fahren?
Fährt ein Fahrrad auf der Straße, so ist es nach § 2 Absatz 2 der StVO dazu verpflichtet, „möglichst weit rechts zu fahren“. Auf der Straße gilt für Radfahrer ebenfalls das Rechtsfahrgebot. In Einbahnstraßen dürfen Fahrräder - genau wie Kraftfahrzeuge - nur in der vorgegebenen Richtung fahren.
Wo müssen Radfahrer auf dem Radweg fahren?
Ist auf beiden Seiten ein Radweg vorhanden, muss der in Fahrrichtung rechte benutzt werden. Sie dürfen den linken Radweg befahren, wenn dies durch ein Verkehrszeichen erlaubt wird.
Radfahrer sind grundsätzlich verpflichtet, Fahrradwege zu nutzen, wenn diese vorhanden sind. Bei Unfällen an Ausfahrten aus Garagen oder Grundstücken müssen Autofahrer Schrittgeschwindigkeit fahren. Verkehrszeichen sind entscheidend, um zu erkennen, ob ein Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht.
Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.
Es gibt spezielle Wege, die nur für Fahrräder vorgesehen sind. Doch nicht jeder dieser Wege muss zwingend von Radfahrern genutzt werden. Nur wenn ein Radweg als „benutzungspflichtig“ gekennzeichnet ist, sind Radfahrer dazu verpflichtet, diesen auch zu benutzen.
Benutzungspflichtige Radwege
- Verkehrszeichen 237: Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist der Radweg ausschließlich für Radfahrer und E-Scooterfahrer vorgesehen.
- Verkehrszeichen 240: Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist dieser Weg für Fußgänger, Radfahrer und E-Scooterfahrer vorgesehen.
- Verkehrszeichen 241: Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist der für den Radverkehr bestimmte Teil des Weges ausschließlich für Radfahrer und E-Scooterfahrer vorgesehen.
Welche Konsequenzen drohen Geisterfahrern auf dem Fahrrad?
Befahren Sie einen Radweg in falscher Richtung, kann ein Bußgeld von 20 Euro drohen. Missachten Sie als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, kann ein Bußgeld von 15 Euro die Folge sein. Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht für die verschiedenen Formen von Geisterfahrern auf Fahrrädern unterschiedliche Bußgelder vor.
Wenn ein Radfahrer mit einem Auto zusammenstößt, so wird in vielen Fällen dem Autofahrer zumindest eine Teilschuld zugesprochen, weil er als stärkerer Verkehrsteilnehmer auf schwächere besonders Acht geben sollte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie als Geisterfahrer mit dem Fahrrad unterwegs sind. So lehnte das Amtsgericht München die Forderung einer Radfahrerin auf Schadensersatz ab, nachdem diese mit einem Auto kollidiert ist.
Verursachen Geisterfahrer auf dem Fahrrad einen Unfall, wird diesen in der Regel die volle Schuld zu gesprochen. Es wird davon ausgegangen, dass der Radfahrer seine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr missachtet hat. Für die Befahrung in falscher Richtung sind Bußgelder zwischen 20 und 35 Euro vorgesehen.
Radfahrer müssen künftig bis zu 35 Euro zahlen, wenn sie auf einem Radweg in falscher Richtung fahren, obwohl ein Radweg in richtiger Richtung vorhanden ist. Damit schließt die Bundesregierung eine Gesetzeslücke.
Bußgelder für Radfahrer im Überblick
Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Der amtliche Bußgeldkatalog listet allerdings nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrern separat auf. Grundsätzlich gilt, dass Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 35 Euro zahlen, für Radfahrer und Fußgänger der halbe Regelsatz gilt. Darüber hinaus beträgt das Verwarnungsgeld für sie 15 Euro, sofern der Bußgeldkatalog nichts anders bestimmt.
Im Bußgeldkatalog für Radfahrer werden unter der Kategorie Straßenbenutzung die Verstöße und Konsequenzen geregelt. In besonders schweren Fällen kann die Polizei sogar das Fahrrad beschlagnahmen und man muss zu Fuß weitergehen. Wer zudem auf der falschen Straßenseite fährt und quasi als Geisterfahrer unterwegs ist, ist im Normalfall mitschuldig, wenn es zu einem Unfall kommt. Selbst wenn der Unfallgegner, mit dem man zusammengestoßen ist, unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist, muss mit einer Mitschuld gerechnet werden.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über einige der häufigsten Verstöße und die entsprechenden Bußgelder:
| Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
|---|---|---|---|---|---|
| Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | - |
| Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | - |
| Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | - |
| Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | - |
| Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239) | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | - |
| Verkehrsverbot nicht beachtet (Zeichen 250 oder 254) | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | - |
| Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen | 15 Euro | - | 25 Euro | - | - |
Es ist wichtig, die Verkehrsregeln zu kennen und zu beachten, um sicher und gesetzeskonform mit dem Fahrrad unterwegs zu sein.
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