Viele Unfälle passieren, weil Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt missachten. Dabei gibt es viele Verkehrszeichen, die das regeln. Dieser Artikel erläutert die Bedeutung der Vorfahrtsschilder und die besonderen Vorfahrtsregeln, die in verschiedenen Bereichen gelten.
Welche Schilder gibt es und was bedeuten sie?
Es gibt eine Vielzahl von Vorfahrtsschildern und Verkehrszeichen, die im Straßenverkehr regeln, wer zuerst fahren darf. Das bekannteste ist das rot-weiße, dreieckige Verkehrsschild "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205). Es bedeutet, dass an der nächsten Einmündung oder Kreuzung Vorfahrt gewährt werden muss. Anhalten muss der fließende Verkehr nicht notwendigerweise. Ist man an der Haltelinie angekommen und es kommt kein Fahrzeug auf der bevorrechtigten Straße, darf man vorsichtig weiterfahren.
Anders beim Stoppschild (Zeichen 206): Hier muss der fließende Verkehr an der Haltelinie anhalten und stehen bleiben. Gibt es keine Haltelinie, dann muss an dem Punkt gestoppt werden, von dem aus die bevorrechtigte Straße zu überblicken ist. Das gilt auch, wenn auf der Vorfahrtstraße kein Fahrzeug zu sehen ist.
Das Verkehrszeichen 306 zeigt an, dass Sie im gesamten Streckenverlauf Vorfahrt haben. Das weiß-gelbe Vorfahrtsschild befindet sich dabei an jeder Kreuzung bzw. Einmündung am rechten Straßenrand. Die Vorfahrt gilt so lange, bis die Regel durch das Verkehrszeichen 307 (Ende der Vorfahrtstraße), das Schild "Vorfahrt gewähren" bzw.
Das rot-weiße Gefahrenzeichen 102 kennen viele Autofahrer nicht. Es besagt, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung rechts vor links gilt. Es soll die Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers erhöhen und noch einmal besonders auf die geltende Vorfahrtsregel aufmerksam machen. In der Praxis wird es zum Beispiel dann eingesetzt, wenn sich kürzlich die Vorfahrtsregeln in einer Straße geändert haben.
Besondere Vorfahrtsregeln
Welche Vorfahrtsregeln auf öffentlichen Straßen gelten, hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab. Regeln Schilder die Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen, gelten diese. Sind zusätzlich Ampeln vorhanden, müssen Verkehrsteilnehmer sich daran halten. Fallen die Lichtzeichen wegen eines Defektes oder einer Wartung aus, gelten wiederum die vorhandenen Schilder.
Wenn die Verkehrspolizei die Regulierung des Verkehrs an einer Kreuzung übernommen hat, haben ihre Anweisungen Vorrang, und alle müssen sich daran halten. Sind weder Verkehrszeichen noch Ampeln noch die Polizei vor Ort, gilt die Regel "rechts vor links".
Abgesenkter Bordstein und Kreisverkehr
Fahrzeuge, die über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf eine Straße einfahren, müssen immer warten und sowohl dem fließenden Verkehr als auch Fußgängern Vorfahrt bzw. Vorrang einräumen. Im normalen Kreisverkehr (Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren" plus Zeichen 215 "Kreisverkehr") gilt, dass die Fahrzeuge, die sich im Kreisel befinden, Vorfahrt haben und beim Einfahren die Vorfahrt gewährt werden muss.
In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) mit dem rechteckigen blau-weißen Schild mit spielenden Kindern, oft auch Spielstraße genannt, sind Fußgänger und Fahrzeuge gleichberechtigt. Fußgänger müssen nicht am Fahrbahnrand gehen, sondern dürfen die gesamte Verkehrsfläche nutzen. Wenn nötig, müssen Fahrzeuge warten.
Bei kreuzenden Straßen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs ist in der Regel "rechts vor links" zu beachten. Wer einen verkehrsberuhigten Bereich mit dem Fahrzeug verlässt und wieder auf eine normale Straße fährt, hat keine Vorfahrt und zusätzlich eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern.
Radfahrer und Vorfahrt
Zusatzzeichen und Markierungen
“Schon wieder ein Radfahrer, der kreuzt. Wie soll man denn wissen, dass hier Radfahrer nicht nur von links, sondern auch von rechts kommen?” Diese Frage hat sich wohl jeder schon einmal beim Ausfahren aus einer Einmündung gestellt. Durch das Zusatzzeichen 1000-32 über “Vorfahrt gewähren” oder einem Stoppschild wird angezeigt, dass Radfahrer von rechts und links kreuzen.
Ebenso kann Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr von links und rechts) über Zeichen 206 (Halt! An Tankstellen oder Supermärkten sind daher manchmal ebenfalls Piktogramme für Radfahrer mit zwei gegenläufigen Pfeilen aufgebracht.
Radwege und Fußwege
Wenn du beim Ausfahren aus einer Einmündung ein “Vorfahrt gewähren” vor dir hast, haben rechte Radfahrer auf gemeinsame Fuß- und Radwege, welche parallel zur Fahrbahn verlaufen, auch ohne Radwegefurt Vorfahrt. So entschied zumindest das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main begründet, das damit, dass gemeinsame Fuß- und Radwege der durchgehenden Fahrbahn zuzuordnen sind, wenn sie nicht abgesetzt sind.
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil entschieden, dass ein Radfahrer bei regelwidriger Befahrung eines gemeinsamen Fuß- und Radweg in Gegenrichtung keine Vorfahrt gegenüber aus der Einmündung ausfahrenden Fahrzeugen hat. Ganz anders sah es das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das gestand dem Radfahrer Vorfahrt gegenüber dem ausfahrenden Autofahrer zu, obwohl der Radfahrer den gemeinsamen Fuß- und Radweg regelwidrig in Gegenrichtung befuhr.
Achte beim Ausfahren aus Einmündungen immer darauf, ob das Zusatzschild “Radfahrer kreuzen von rechts und links” aufgestellt ist. Mancherorts wird das Zusatzschild “Radfahrer kreuzen von rechts und links” durch eine Markierung ergänzt.
Radwegführung auf die Fahrbahn
Radverkehrsanlagen an oder neben Straßen „erben“ die auf der Fahrbahn geltende Vorfahrtsregelung, soweit nicht anders beschildert. Radfahrende können weiter auf der Spur fahren. Für Kraftfahrzeuge gelten die Abstandsregeln. Deshalb auch hier, man kann es nicht oft genug wiederholen: Rücksicht und Handzeichen, dem Autofahrer signalisieren, dass man auf dem Radfahrstreifen weiterfährt.
Ein Schutzstreifen ist für Radfahrende nicht benutzungspflichtig und Teil der Fahrbahn. Deswegen muss der rückwärtige Verkehr beobachtet und gegebenenfalls vorbeigelassen werden, auch wenn ein Schutz für Radfahrende errichtet wurde. Auch hier haben Radfahrende keine Vorfahrt, jedoch werden sie durch Baumaßnahmen vor dem rückwärtigen Verkehr geschützt.
Durch die gestrichelte Linie wird der Radfahrstreifen aufgelöst und Radfahrende auf die Fahrbahn geführt. Dadurch haben sie keine Vorfahrt mehr.
Vorfahrt bei Zweirichtungsradwegen
Ist ein Radweg für Radverkehr in beiden Richtungen freigegeben, so haben Radfahrende an Einmündungen von Straßen Vorfahrt. Das gilt unabhängig davon, aus welcher Richtung sie kommen. Aus den Einmündungen kommende Fahrzeugführer*innen werden mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr kreuzt von links und rechts“ über Zeichen „Vorfahrt gewähren“ über den kreuzenden Zweirichtungsradweg in Kenntnis gesetzt. Im Idealfall sind die Radverkehrsfurten an solchen Stellen mit Piktogrammen und gegenläufigen Pfeilen versehen. Das gilt auch für Zweirichtungsradwege an oder um Kreisverkehre.
Sind Querungen und Furten mit davon abweichenden Verkehrsschildern geregelt, so gelten diese natürlich.
Kinder und Radfahren
In Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot. Radfahrer haben den auf der rechten Seite verlaufenden Radweg zu benutzten. Das gilt nur dann nicht, wenn dem Radfahrer das Linksfahren durch Beschilderung erlaubt ist.Fährt jemand auf der falschen Seite, kommt es an Einmündungen und Ausfahrten häufig zu gefährlichen Situationen oder gar zu Unfällen. Fahrzeugführer müssen an diesen Stellen den Radweg überqueren und schauen oft nur nach links, um eine Lücke im fließenden Verkehr zu erhaschen. Sie beachten dann häufig die falsch fahrenden Radfahrer nicht. Das birgt eine große Gefahr in sich.
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad Gehwege benutzen, dürfen also nicht auf Radwegen fahren. Ab dem vollendeten 8. bis zum vollendeten 10. Geburtstag dürfen sie sich aussuchen, ob sie den Gehweg oder die Fahrbahn befahren.
Auf dem Gehweg fahrende Kinder haben Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und müssen absteigen, wenn sie Fußgänger gefährden, behindern oder belästigen könnten. Der Fußgängerverkehr hat grundsätzlich Vorrang. Allerdings dürfen auch Fußgänger die radelnden Kinder nicht mehr als notwendig behindern. Kinder müssen, wenn sie auf dem Gehweg fahren, absteigen, wenn sie eine einmündende Straße überqueren wollen. Ab dem 10. Geburtstag dürfen Kinder den Gehweg nicht mehr befahren. Das soll dem Schutz der Fußgänger, besonders auch älteren Menschen und den kleinen Radfahrern dienen.
StVO §§ 7 und 10 - Spurwechsel und Einfädeln
Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Dies gilt analog auch für Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (hier Fahrräder) sind. Schon alleine deshalb, weil man sich nicht gefährden darf. Kommt es beim Spurwechsel zum Unfall, ist dieser in aller Regel dem Verkehrsteilnehmer anzulasten, der die Spur gewechselt hat. Das gilt auch für Radfahrende.
Das Einfädeln beim Anfahren vom Fahrbahnrand erfordert ebenso große Aufmerksamkeit auf dem von hinten kommenden fließendem Verkehr. Radfahrende sind hier aber durch parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand oft in einer besonderen Situation. Viele Radfahrende weichen in mehr oder weniger große Lücken zwischen parkenden Autos aus. Sei es, weil sie sich beim rechts fahren sicherer fühlen, sei es, um den rückwärtigen Verkehr vorbei zu lassen. Damit begeben sie sich auf eine andere Spur. Wenn sie sich hinter dem nächsten geparkten Auto wieder einfädeln wollen, müssen sie den rückwärtigen Verkehr beobachten, denn dieser hat in diesem Fall Vorfahrt. Deshalb sollten Radfahrende, wenn die Lücken zwischen parkenden Autos nicht zu groß sind, nicht in diese Lücken einscheren, sondern geradeaus fahren.
Vorfahrt im Kreisverkehr
Befindet sich bei der Einmündung des Kreisverkehrs ein „Vorfahrt gewähren“-Schild, bedeutet dies, der fließende Verkehr im Kreisverkehr hat Vorrang. Gibt es keinen Fahrradweg um den Kreisverkehr, sollten Radfahrende zu ihrer eigenen Sicherheit immer in der Mitte der Spur fahren, um zu verhindern, dass sie kurz vor einer Ausfahrt noch geschnitten und überholt werden.
Radwege, die parallel zu einem Kreisverkehr geführt sind, erben die dort geltende Vorfahrtsregel. Das heißt, Radfahrende, die in der richtigen Fahrtrichtung dem Radweg um den Kreisverkehr folgen und auf den Radverkehrsfurten die Fahrbahnen überqueren, haben gegenüber den ein- und ausfahrenden Kfz Vorfahrt. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr müssen sie jedoch den im Kreisverkehr fahrenden Kfz Vorfahrt gewähren. Radverkehrsfurten werden mit zwei unterbrochenen Linien und Fahrradpiktogrammen markiert.
Sollten an einem um den Kreisverkehr führenden Radweg „Vorfahrt-Achten“-Schilder stehen, sind diese zu beachten.
Für Verwirrung sorgen mitunter „Vorfahrt gewähren“-Schilder, die an den Geh- und Radwegen am Kreisverkehr aufgestellt sind. Viele Kraftfahrzeugführer glauben, diese begründeten eine Wartepflicht von Fußgängern und Radfahrern. Vorfahrtsregeln und die entsprechenden Verkehrszeichen beziehen sich - wie der Name schon sagt - jedoch nur auf Fahrzeuge, nicht auf Fußgänger. Letzteren muss also beim Verlassen des Kreisverkehrs weiterhin Vorrang gewährt werden.
Das Einfahren in den Kreisverkehr stellt keinen Abbiegevorgang dar. Deshalb haben hier Autos und andere Kraftfahrzeuge Vorrang vor Fußgängern und Radfahrern. Oftmals kann es aber sinnvoll sein, Fußgänger und Radfahrer freiwillig durchzulassen. Das gilt auch bei Ausfahren aus den oben beschriebenen Kreisverkehren mit zusätzlichen „Vorfahrt gewähren“-Schildern.
Was gilt, wenn kein Zusatzschild und keine Markierung auf kreuzende Radfahrer hinweist?
Hier solltest du besonders darauf achten, ob von rechts Radfahrer kommen, da das Stoppschild nicht ohne Grund aufgestellt wurde.
Weitere Verkehrsschilder für Radfahrer
Es gibt noch weitere Schilder, die speziell für Radfahrer relevant sind:
- Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer (Z 237). Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen.
- Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist (gemeinsamer Fuß- und Radweg, Z 240).
- Blaue, runde Schilder mit dem Fußgängersymbol (Z 239) können durch ein „Radfahrer frei“-Zusatzschild erweitert werden. Hier gilt besondere Vorsicht!
- Ein weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren. Motorisierter Verkehr ist nur zugelassen, wenn Zusatzschilder angebracht sind.
- Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden.
- Ein rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“ kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen.
- Ein rundes Schild mit rotem Rahmen und weißem Grund (Z 250) bedeutet, dass kein Fahrzeug diese Straße befahren darf, auch kein Fahrrad.
- Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht
- Verkehrszeichen an Bahnübergängen, Kreuzungen und Einmündungen können mit einem Zusatzschild für Radfahrer versehen sein.
- In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind.
- Wenn die Straße zu eng ist, um mit dem erforderlichen Abstand von 1,5 m Radfahrer zu überholen, kann ein Verkehrsschild auf ein generelles Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen hinweisen.
- Radschnellwege bekommen ein ganz neues eigenes Verkehrsschild.
- Ein spezielles Piktogramm für Lastenräder wurde ebenfalls neu eingeführt.
- Fahrradzonen können nun ähnlich wie Tempo-30-Zonen angeordnet werden. In den Fahrradzonen gilt die maximale Geschwindigkeit von 30 km/h, Fahrräder werden bevorzugt behandelt und dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
- Ebenfalls eingeführt 2020: Der Grünpfeil speziell für Radfahrer, die nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel abbiegen dürfen.
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