Rechts Abbiegen mit dem Fahrrad: Die Regeln und Vorschriften

Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten.

Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.

Radwege und Benutzungspflicht

Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst).

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.

Fahrradstraßen und Ampeln

Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnnutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.

An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. Das Blechschild an Ampeln gilt jetzt auch für Fahrradfahrer, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder Radweg aus rechts abbiegen wollen.

Seit 2021 erlaubt die StVO an Ampeln mit Grünpfeil für den Radverkehr das Abbiegen nach rechts. „Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.“ (Aus § 37 der StVO) Zudem schreibt die StVO vor, dass deswegen vor dem Abbiegen angehalten werden muss, um zu schauen, ob ein Abbiegen ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.

Weitere Regeln und Hinweise

  • Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
  • An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.

Ziel der letzten StVO-Novelle im Jahr 2020 war mehr Sicherheit für Verkehrsteilnehmer, vor allem für Radfahrer. Schwerpunkt der neuen Straßenverkehrsordnung im Jahr 2020 war deshalb unter anderem der bessere Schutz von Radfahrern.

Was ist beim Abbiegen mit dem Fahrrad generell zu beachten?

Radfahrer müssen per Handzeichen deutlich und rechtzeitig ankündigen, wenn sie abbiegen bzw. die Richtung ändern wollen. Wer mit dem Fahrrad rechts oder links abbiegen will, muss meistens fünf bzw. acht Schritte beachten. Beim ersten Schritt muss der Radfahrer darauf achten, dass sich kein anderes Fahrzeug hinter oder neben ihm befindet. Sobald Sie sich sicher sind, dass Sie keinen anderen Verkehrsteilnehmer mit dem Fahrrad gefährden, geben Sie ein Handzeichen.

Dabei strecken Sie den Arm nach links oder rechts geradewegs aus. Nun sollten Sie sich richtig einordnen. Wer rechts abbiegen will und mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss als Radfahrer Vorfahrt gewähren. Dies gilt lediglich für Fußgänger. Bei Zebrastreifen ist besondere Vorsicht geboten.

Wie biegt man mit dem Fahrrad richtig nach rechts ab?

Das Abbiegen nach rechts wird gemeinhin als einfacher empfunden, allerdings besteht für Radfahrer die Gefahr, in den toten Winkel eines Lkw zu geraten. Aus diesem Grund ist auch bei diesem Manöver höchste Wachsamkeit gefragt. Folgende Punkte sollte man einhalten, damit man sicher rechts abbiegen kann:

  1. Nach rechts hinten umschauen und auf Fußgänger, Kinder und Radfahrende auf nicht benutzungspflichtigen Fahrradwegen achten. Sie alle haben aus beiden Richtungen kommend Vorfahrt.
  2. Rechten Arm herausstrecken.
  3. Zügig abbiegen

Vergewissern Sie sich mit einem Schulterblick, dass Sie keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Bremsen Sie etwas ab. Kündigen Sie mit einem Handzeichen den Abbiegevorgang an, indem Sie den rechten Arm ausstrecken.Bringen Sie die rechte Hand wieder zum Lenker.

Beachten Sie die Vorfahrtsregeln und lassen Sie ggf. Fußgänger die Straße überqueren. Wichtig! Beim Rechtsabbiegen besteht immer die Gefahr, dass Radfahrer in den toten Winkel eines Lkw gelangen und dadurch vom Fahrer übersehen werden. Dies kann dazu führen, dass Fahrradfahrer abgedrängt oder sogar überfahren werden.

Bußgelder bei Verstößen

Wer dies nicht richtig beachtet, muss bei einer Verkehrskontrolle Bußgelder zahlen. Das Missachten der Vorfahrt oder falsches Abbiegen kann je nach Schwere und möglichen Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer zwischen 15 € und 30 € kosten.

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