Motorrad Reflektoren: Vorschriften und Sicherheit

Das Motorradfahren ist mehr als nur eine Fortbewegung von A nach B; es ist ein Lebensgefühl, das Freiheit und Individualität symbolisiert. Um das Zweirad hat sich eine lebendige Bastler- und Tuning-Szene entwickelt, und viele Liebhaber restaurieren Oldtimer, um sie wieder straßentauglich zu machen.

Doch was ist in Sachen Beleuchtung am Motorrad überhaupt erlaubt? Welchen Spielraum lässt die Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) zu? Wie lauten die beim Motorrad und dessen Beleuchtung einzuhaltenden Vorschriften?

Grundlagen der Motorradbeleuchtung

Damit ein Fahrzeug überhaupt auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Welche Voraussetzung ein Vehikel dazu erfüllen muss, ist in der StVZO niedergeschrieben. Bei dem Gesetz handelt es sich um eine Vielzahl von Vorschriften und technischen Details, welche insbesondere für die Hersteller von Fahrzeugteilen von großer Bedeutung sind.

Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze - auf nationaler Ebene die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Dreiradkraftfahrzeugen. Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren.

In den §§ 32-62 StVZO wird sehr detailliert beschrieben, wie die Bauart von Kraftfahrzeugen nach deutschem Recht zu sein hat. Allerdings kommen heute nicht mehr alle Regelungen zum Einsatz.

Grund dafür ist, dass es verschiedene europäische Richtlinien gibt, die mit dem deutschen Recht konkurrieren. So ist oftmals zu prüfen, ob die StVZO oder das europäische Gesetz gilt. Hilfreich bei der Bewertung ist stets, ob ein Fahrzeug nach nationalem oder internationalem Recht gebaut wurde. Bei neueren Vehikeln (nach 1998) ist meist das letztere der Fall. Zu beachten ist, dass die Regeln nicht vermischt werden dürfen.

Vorschriften für Reflektoren

Die europäischen Richtlinien bzw. die nationale Gesetzgebung der StVZO geben genau vor, wie die Beleuchtung am Motorrad sein darf. Grundsätzlich muss stets weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht zur Verwendung kommen. Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten, welche eine EG- bzw. ECE-Prüfnummer haben. Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind.

So muss jedes Kraftrad über einen roten Rückstrahler verfügen. Mit Beiwagen müssen es zwei sein. Ein Roller bzw.

Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Die dreieckige Form ist allerdings nicht erlaubt. Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein.

Seitliche Kenntlichmachung

Zusätzlich zu den üblichen leuchtenden Einrichtungen an Kraftfahrzeugen stellt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Vorschriften auf, die weitere Kenntlichmachungen vorsehen. Im Folgenden soll geklärt werden, welche Fahrzeuge nach Bauart laut Paragraph 51a StVZO mit einer zusätzlichen, seitlichen Beleuchtung versehen sein müssen.

Für welche Fahrzeuge ist eine seitliche Kenntlichmachung vorgeschrieben?

Dies gilt für alle Kfz (außer Pkw), die länger sind als 6 Meter, sowie für Anhänger.

Welche Farbe müssen seitlich angebrachte Leuchten haben?

Gemäß der StVZO ist für die seitliche Beleuchtung die Farbe Gelb vorgeschrieben.

Welche Sanktionen drohen, wenn ich gegen die Vorschriften zur seitlichen Kenntlichmachung verstoße?

In diesem Fall droht ein Verwarngeld von 15 Euro.

Welche Formen der seitlichen Beleuchtung können angebracht sein?

  • obligatorisch: seitliche, gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler bzw. Reflektoren (§ 51a Absatz 1 StVZO)
  • obligatorisch: gelbe Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6 StVZO)
  • obligatorisch: gelbe retroreflektierende Streifen, Bänder, Schlauch- oder Kabelumhüllungen u.a. über die gesamte Länge (§ 51a Absatz 7 StVZO)
  • optional: retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen an den Reifen (§ 51a Absatz 4 StVZO)
  • optional: ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen (§ 51a Abssatz 5 StVZO)

Für folgende Klassen von Fahrzeugen sind seitliche Markierungen und Leuchten - gegebenenfalls auch abnehmbare - vorgeschrieben:

  • Kraftfahrzeuge mit einer Länge von über sechs Metern, z. B. Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse
  • Anhänger, etwa auch Wohnwagen, Pferdeanhänger usf.
  • land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitungsgeräte, die von einer Maschine im Straßenverkehr gezogen werden

Ausnahmen gelten nach Absatz 6 des § 51a StVZO für Fahrgestelle mit Führerhaus und land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen sowie deren Anhänger.

Motorradhelm Reflektoren: Frankreich

Reflektoren am Schutzhelm sind in Frankreich Pflicht (durch nationales Gesetz festgelegt). Es müssen sich 4 retro-reflektierende Aufkleber, einer auf jeder Seite des Sturzhelms befinden: vorne (Kinnteil oder Stirn), hinten, an den Seiten rechts und links.

Die Oberfläche jedes reflektierenden Elements muss mindestens 18 cm² betragen. In jedes dieser Elemente muss entweder ein Kreis von 4 cm Durchmesser oder ein Rechteck von 12,50 cm² und mit einer Mindestbreite von 2 cm hineinpassen.

Die reflektierenden Elemente sollen weiß zurückstrahlen und eine einfache Form haben. Die Aufkleber müssen widerstandsfähig gegen äußere Einflüsse sein (z. B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit etc.) sein und dürfen keine Anzeichen von Rissbildung oder nennenswerter Verformung aufweisen.

Die mechanische Leistung des Helms darf weder durch den Klebstoff noch durch das retroreflektierende Material beeinträchtigt werden.

Zulässige Leuchtmittel und Prüfzeichen

Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt.

„ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt. Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind.

Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt. Wer sein Fahrzeug aufmotzen möchte, darf nur zu geprüften Bauteilen greifen. Das gilt auch bei der Beleuchtung am Motorrad.

LED-Beleuchtung am Motorrad

Grundsätzlich kann am Motorrad die Beleuchtung mittels LED-Technik erfolgen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass die gesetzlichen Regelungen genau eingehalten werden, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren.

Wird die LED-Beleuchtung samt ABE oder ECE-Prüfsiegel verkauft, können Sie das Bauteil entsprechend dem genehmigten Verwendungsbereich verwenden.

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