Mit immer kürzer werdenden Tagen gewinnt das Thema Fahrradlicht wieder an Bedeutung. Aber auf den Straßen sind oftmals Beleuchtungskonstruktionen zu sehen, die nicht der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Der pressedienst-fahrrad bietet einen Überblick, was erlaubt ist - und was nicht.
Die Grundausstattung: Was jedes Fahrrad benötigt
Zur Fahrradbeleuchtung zählen Scheinwerfer und Reflektoren. Dazu zählen Lampen bzw. Scheinwerfer und Reflektoren.
Die vorgeschriebene Ausstattung umfasst:
- Einen Scheinwerfer für weißes Abblendlicht (auch zwei sind zulässig).
- Einen weißen Front-Reflektor, der auch in den Scheinwerfer eingebaut sein kann.
- Ein Rücklicht (Schlussleuchte) für rotes Licht.
- Einen roten Rückstrahler der Kategorie Z, der nicht dreieckig sein darf. Auch hier ist die Kombination in einem Gerät zulässig.
Die Leuchten müssen bauartgenehmigt sein, also ein amtliches Prüfzeichen tragen. Dieses setzt sich aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer zusammen. Auch die Leuchtmittel, zum Beispiel LED, müssen der definierten Bauart entsprechen.
Erlaubt sind sowohl fest verbaute, als auch abnehmbare Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle, die Batterie. Diese Teile können kombiniert und müssen rechtzeitig - etwa mit Beginn der Dämmerung - angebracht werden.
Der nach vorne gerichtete Scheinwerfer darf zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht ausgerüstet sein. Und die Schlussleuchten können zusätzlich eine Bremslichtfunktion für rotes Licht haben.
Zwischen den Speichen sind pro Rad auch mehr als zwei Reflektoren gestattet, die dann gleichmäßig nach dem Radumfang zu verteilen sind.
Pflicht sind ein weißer Reflektor nach vorne, der in den Scheinwerfer integriert sein kann, und ein roter Rückstrahler mit einem Z‑Zeichen nach hinten, der ebenfalls in das Rücklicht integriert sein darf. Dazu kommen je zwei gelbe Reflektoren pro Pedal. Für die seitliche Reflexion gibt es drei Möglichkeiten: Als gängige Lösung haben sich ringförmige weiße Streifen an den Reifen etabliert. Ebenfalls erlaubt sind reflektierende Speichenhülsen, allerdings nur, wenn an jeder Speiche eine befestigt ist. Gelbe Speichenrückstrahler sind als dritte Option gestattet. Hier müssen mindestens zwei pro Laufrad angebracht sein.
Blinkende Lichter: Was die StVZO sagt
Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind verboten. Generell müssen sie an der Front und am Heck mit Rückstrahlern beleuchtet sein.
Blinkende Scheinwerfer sind am Rad verboten. „Die StVZO setzt hier einen klaren Rahmen und erlaubt blinkende Rückleuchten nur in Verbindung mit einer Notbremslichtfunktion“, erklärt Tim Salatzki vom Zweirad-Industrie-Verband (ZIV).
Er betont jedoch einen wichtigen Zusatz: „Radfahrende dürfen blinkende Leuchten am Körper oder dem Rucksack tragen und so ihre Sichtbarkeit erhöhen.“
Laut einer 40 Jahre alten Regelung, die im Sommer 2013 gekippt wurde, musste die Beleuchtung über einen Dynamo angetrieben werden. Seit der Abschaffung der Dynamo-Pflicht dürfen Radfahrer aber endlich auch von Gesetzeswegen Lampen mit Batterie- oder Akkubeleuchtung verwenden.
Ausnahmen und Ergänzungen
Reflektierende Kleidung und Helme, (zusätzliche) Stirnlampe und Blinker sind an allen Fahrrädern erlaubt. Scheinwerfer sind so einzustellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Ein zweiter Scheinwerfer oder auch eine zweite Rückleuchte am Fahrrad ist zulässig. „Das bietet sich beispielsweise an, wenn man eine ältere Frontleuchte hat und mit einer leistungsstärkeren Akku-Leuchte nachrüstet“, sagt Daniel Gareus von Cosmic Sports, dem Vertreiber der Marke Knog in Deutschland. Fahrräder mit einer Breite von über einem Meter müssen sogar mindestens zwei Scheinwerfer und zwei Rückleuchten haben. Das gilt beispielsweise für einige Cargobikes. Wenn die Räder gar eine Breite von über 1,80 Metern haben, muss die Beleuchtung den Anforderungen für Kraftfahrzeuge entsprechen.
Übrigens: Mountainbiker:innen nutzen gerne eine Helmlampe, wenn sie nachts unterwegs sind. Diese ist als Zusatzbeleuchtung erlaubt, solange sie den Gegenverkehr nicht blendet.
Wenn der Anhänger breiter als ein Meter ist, benötigt man zusätzlich links eine weiße Frontleuchte.
Wenn ein Fahrradanhänger die Schlussleuchte des Fahrrads verdeckt, muss er mit einem zusätzlichen Rücklicht ausgestattet werden. „Das ist besonders bei Fahrradanhängern für Kinder und Hunde der Fall. Aber auch bei flacheren Lastenanhängern raten wir dazu, ein zusätzliches Rücklicht anzubringen“, sagt Carolin Lang vom Anhängerspezialisten Croozer.
Nicht jede Akku-Leuchte ist erlaubt
Bereits seit 2013 ist Akku-Beleuchtung an Fahrrädern erlaubt. Aber: „Nicht jede Akku-Beleuchtung darf im Straßenverkehr verwendet werden. Eine StVZO-Zulassung haben nur Leuchten mit einer Zulassung des Kraftfahrtbundesamtes, der sogenannten K‑Nummer“, erklärt Sebastian Göttling vom Lichtspezialisten Busch & Müller.
Diese wird durch ein K mit einer Wellenlinie und einer Zahl angegeben. Bei Lampen, die außerhalb des Fahrradfachhandels verkauft werden, fehlt die Kennzeichnung. „Deshalb dürfen sie nicht als Fahrradlampe in Deutschland verkauft werden und haben keine Zulassung für den Straßenverkehr“, sagt Göttling.
Rennräder: Keine Ausnahme mehr
Immer wieder ist auf Internet-Seiten zu lesen, dass es eine Sonderregelung bei der Beleuchtung für Rennräder bis elf Kilogramm gebe, da diese als Sportgeräte gelten würden. Diese Regelung ist jedoch veraltet.
„Rennräder müssen bei Dunkelheit genauso mit einer StVZO-konformen Beleuchtung ausgestattet sein wie andere Räder auch“, weiß Daniel Häberle vom Fahrradhersteller Cannondale. Dafür ist in der Regel eine Akku-Beleuchtung notwendig, die bei Einbruch der Dämmerung am Rad angebracht werden muss.
Fernlicht am Fahrrad
Die Nutzung von Fernlicht ist an Fahrrädern erlaubt, wenn die technischen Anforderungen gegeben sind. „Aber der Gegenverkehr darf nicht geblendet werden. Wie beim Auto gilt deshalb: Innerorts und außerorts muss man bei Gegenverkehr das Fernlicht ausschalten“, weiß Sebastian Göttling.
Busch & Müller bietet mittlerweile Scheinwerfer mit Fernlicht für E‑Bikes oder neu auch mit Akku-Beleuchtung für Fahrräder ohne E‑Antrieb an.
Ein wichtiger Hinweis zur Verwendung: Wie beim Auto sollte auch beim Fahrrad das Fernlicht bei Nebel nicht eingeschaltet werden. Die feinen Wassertropfen reflektieren das Licht der aufgeblendeten Scheinwerfer stärker, die Sicht wird dadurch schlechter. „Bei Nebel gilt zudem, eine möglichst tiefe Einstellung für den Scheinwerfer zu wählen.
Blinker: Nur in Ausnahmefällen
Fahrtrichtungsanzeiger, also Blinker, sind an Fahrrädern nur in Ausnahmefällen erlaubt - genauer gesagt, nur an mehrspurigen, motorisierten Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrenden ganz oder teilweise verdeckt. Anders ist die Situation bei Leichtfahrzeugen, sogenannten LEVs, zu denen S‑Pedelecs gehören. Mehrspurige S‑Pedelecs wie das „Scorpion fs S‑Pedelec“ von HP Velotechnik müssen deshalb über einen Blinker verfügen.
Hologramme sind verboten
Auf der Eurobike in Frankfurt wurden Fahrradlampen vorgestellt, die während der Fahrt Hologramme auf die Straße projizieren, z. B. zur Fahrrichtungsanzeige, Gefahrenmeldungen, Abstandregelungen oder Akku-Reichweite. Diese Technik hat allerdings keine StVZO-Zulassung. „Projektionen auf die Straße jeglicher Art sind aktuell nicht zulässig“, sagt Tim Salatzki vom ZIV. Der ZIV setze sich allerdings in den entsprechenden Gremien für eine behutsame Änderung der StVZO ein, damit sinnvolle technische Weiterentwicklungen im Bereich Fahrradbeleuchtung in Deutschland zulassungsfähig werden. Denkbar seien zum Beispiel Fahrradscheinwerfer mit Matrixlicht, also der Steuerung einzelner LEDs mit Veränderung des Leuchtbildes auf der Straße, oder auch Projektionen. Es dürfe allerdings nicht zu einer Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer:innen kommen, was schnell passieren kann, wenn mehrere Fahrer:innen ähnliche Techniken einsetzen.
Konsequenzen bei Verstößen
Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nicht nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen.
Im Falle einer Gefährdung 25 Euro oder Unfall 35 Euro. Im Fall eines Unfalls drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.
ADAC Standpunkt
Der ADAC begrüßt, dass seit der Neuregelung der StVZO auch batteriebetriebene Beleuchtung zulässig ist. Gleichzeitig appelliert er an Benutzer, für die Funktionstüchtigkeit ihrer Lichtanlage zu sorgen und auf die ausreichende Energiekapazität zu achten.
Zusammenfassung der Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung
Die Vorschriften rund um die Fahrradbeleuchtung wurden in den letzten Jahren wiederholt überarbeitet. So gibt es etwa keine präzisen Angaben zu Leistung und Spannung der Batterien oder Dynamos mehr. In § 67 StVZO heißt es nun, dass die „Nennspannung der Energiequelle […] mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen“ verträglich sein muss. Auch wurde die Formulierung bezüglich der Anbringung aktualisiert. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Entsprechen die lichttechnischen Einrichtungen diesen Vorgaben nicht, können Bußgelder aufgrund einer falschen Fahrradbeleuchtung anfallen.
Überblick über die wichtigsten Aspekte der Fahrradbeleuchtung gemäß StVZO:
- Scheinwerfer: Weißes Abblendlicht
- Rückleuchte: Rotes Licht
- Reflektoren: Weiß vorne, rot hinten (mit Z-Zeichen), gelb an Pedalen und Speichen
- Energiequelle: Dynamo oder Batterie/Akku (muss mit den Leuchten kompatibel sein)
- Blinkende Lichter: Verboten (außer in Verbindung mit einer Notbremslichtfunktion)
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