Rotes Moped Kennzeichen: Regelungen und Wissenswertes

Das rote Kennzeichen ist ein Thema, das immer wieder Fragen aufwirft. Es ist nicht allgemein bekannt, wer es nutzen darf und unter welchen Bedingungen. Dieser Artikel soll Licht ins Dunkel bringen und die wichtigsten Aspekte rund um das rote Mopedkennzeichen beleuchten.

Was ist ein rotes Kennzeichen?

Das rote Kennzeichen gibt es bereits seit 1910. Es ist wie das Eurokennzeichen aufgebaut, inklusive des EU-Symbols auf der linken Seite, aber rot eingefärbt. Die Nummern beginnen mit der jeweiligen Stadt- oder Kreiskennung, gefolgt von einer Zahlenkombination. Für die gewerbliche Nutzung beginnen die Nummern in der Regel mit "06" und bei Oldtimern mit "07".

Das rote Kennzeichen ist nicht fahrzeuggebunden und kann innerhalb des Gültigkeitszeitraums an verschiedenen Fahrzeugen genutzt werden. Allerdings müssen alle Fahrten in einem Fahrtenbuch dokumentiert werden.

Wofür darf ein rotes Kennzeichen verwendet werden?

Das rote Kennzeichen ist hauptsächlich für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von noch nicht zugelassenen Fahrzeugen gedacht. Es wird vor allem an Kfz-Hersteller, Werkstätten oder Autohändler ausgegeben.

Die Nutzung ist jedoch streng reglementiert:

  • Probefahrten: Nur, wenn ein Kaufinteressent die Funktionen des Fahrzeugs prüfen möchte und eine Kaufabsicht besteht.
  • Überführungsfahrten: Nur direkte Fahrten zur Zulassungsstelle oder zur Auslieferung des Fahrzeugs innerhalb der EU.
  • Prüfungsfahrten: Nur durch Sachverständige und Prüfer zur Kontrolle der Sicherheit und Funktionsweise von Fahrzeugen.

Die rote Nummer kann in Ausnahmefällen auch für den privaten Gebrauch, z.B. für Oldtimer-Ausstellungen und von Oldtimer Clubs verwendet werden, allerdings nicht zum allgemeinen Gebrauch. Hier gelten andere Sonderregelungen, die einzuhalten sind, um solch ein Kennzeichen zu erhalten.

Voraussetzungen für die Beantragung

Nicht jeder Händler bekommt automatisch ein rotes Kennzeichen. Vielmehr muss er seine Zuverlässigkeit nachweisen. Hierfür sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Schriftlicher, formloser Antrag mit Begründung des Bedarfs
  • Nachweise für den Bedarf
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles Führungszeugnis
  • Aktuelle Auskunft aus dem Flensburger Fahreignungsregister
  • Gewerbeanmeldung (meist in Kopie)
  • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister und Gewerbeanmeldung sowie Vollmacht des Vertreters, der den Antrag stellt
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer

Da die Voraussetzungen regional unterschiedlich sein können, ist es ratsam, sich vorher mit der zuständigen Zulassungsbehörde in Verbindung zu setzen.

Kosten für ein rotes Kennzeichen

Die Kosten für ein rotes Kennzeichen setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen:

  • Kfz-Versicherung (Haftpflicht und ggf. Teil- oder Vollkasko)
  • Verwaltungsgebühren bei der Zulassungsbehörde (ca. 200 Euro)
  • Kosten für die Schilder (ca. 20 Euro)
  • Kfz-Steuer (jährlich ca. 46 Euro für Krafträder bzw. 192 Euro für andere Fahrzeuge, entfällt für Kennzeichen mit der Nummer 05)


Pflichten bei der Nutzung

Für jede Fahrt mit einem roten Kennzeichen muss ein Fahrtenbuch und ein Fahrzeugscheinheft geführt werden. Folgende Daten müssen dokumentiert werden:

  • Kennzeichen
  • Fahrzeugmarke, -hersteller und -typ
  • Fahrgestellnummer
  • Tag, Beginn und Ende der Fahrt
  • Name und Adresse des Fahrzeugführers

Strafen bei Missbrauch

Wer rote Kennzeichen widerrechtlich benutzt, riskiert Bußgelder und Geldstrafen. Der Inhaber des Kennzeichens muss in diesem Fall auch damit rechnen, seine roten Kennzeichen dauerhaft zu verlieren. Auch für den Fahrer steht eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung im Raum.

Alternativen zum roten Kennzeichen

Für Privatpersonen, die ein Fahrzeug überführen oder Probe fahren möchten, gibt es das Kurzzeitkennzeichen. Dieses ist für einen begrenzten Zeitraum gültig und an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden.

Versicherungskennzeichen für Mopeds

Bestimmte Fahrzeuge mit niedriger Leistung, wie zum Beispiel Kleinkrafträder, sind nicht zulassungspflichtig und weisen entsprechend kein Kfz-Kennzeichen auf. Doch eine Haftpflichtversicherung muss nach dem Pflichtversicherungsgesetz für jedes Kfz bestehen. Zulassungsfreie Fahrzeuge müssen die Versicherung über das Versicherungskennzeichen nachweisen.

Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr müssen Mofas, Mopeds, Roller, Segways und E-Scooter über ein Versicherungskennzeichen verfügen. Das Versicherungskennzeichen, teilweise auch Moped-Kennzeichen genannt, muss jährlich am 1. März erneuert werden und ersetzt das Kfz-Kennzeichen, das zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge aufweisen.

Die Betriebserlaubnis in Kombination mit dem Versicherungskennzeichen ist für folgende Fahrzeugtypen notwendig:

  • Pedelecs mit einer Motorenleistung über 250 Watt, einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h
  • Quads, Segways und Trikes, bei einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum, der 50 ccm nicht überschreitet
  • Mofas und Mopeds, die vor dem 01.03.1992 das erste Mal versichert waren und nicht schneller fahren als 60 km/h
  • Fahrräder mit Hilfsmotor
  • E-Roller
  • Motorisierte Krankenfahrstühle, wenn sie unter die Führerscheinklasse AM fallen
  • Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, bei einer maximalen Leermasse von 350 kg und einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h
  • Kleinkrafträder, dazu zählen Mofas, Mopeds und Roller, die nicht schneller als 45 km/h sind und einen maximalen Hubraum von 50 ccm besitzen

Neben der Zulassung sind diese Fahrzeuge auch von der Steuer befreit. E-Bikes und Pedelecs, die die oben genannte Leistungsgrenze nicht überschreiten, benötigen kein Versicherungskennzeichen. Eine private Haftpflichtversicherung deckt einen möglichen Schaden ab.

Um ein Versicherungskennzeichen für einen Roller oder ein Mofa kommt in den oben genannten Fällen aber niemand herum. § 52 FZV legt fest, dass nach Zahlung der Versicherungsprämie dem Halter von dem Versicherer auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer dazugehörigen Bescheinigung ausgestellt wird. Versicherungen sind ab diesem Zeitpunkt gültig.

In der Versicherungsbescheinigung ist das Verkehrsjahr genau vermerkt. Ist das Jahr erst einmal vorbei, verlieren die Bescheinigung und das Kennzeichen ihre Gültigkeit.

Aussehen und Anbringung des Versicherungskennzeichens

Das Versicherungskennzeichen zeigt zwei Zeilen, wobei in der ersten drei Ziffern und in der zweiten drei Buchstaben zu lesen sind. Mithilfe der Buchstabenkombination lässt sich die zuständige Versicherungsgesellschaft ermitteln, wohingegen die Zahlenkombination zur Unterscheidung der Versicherungsnehmer dient. Zudem ist auf dem Versicherungskennzeichen das Jahr vermerkt, in welchem dieses gültig ist. Zudem findet sich die Prägung „GDV“, welche für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft steht.

Nach § 52 Absatz 2 FZV muss das Versicherungskennzeichen ein Schild sein, das durch eine entsprechende Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes beim Fahrzeug eine eindeutige Identifikation zulässt. Gibt es keinen zuständigen Verband, muss alternativ das Zeichen des Versicherungsunternehmens und das Verkehrsjahr angegeben sein. Nicht mehr als drei Ziffern und drei Buchstaben dürfen zusammen die Erkennungsnummer ergeben.

In Bezug auf die Farbgebung legt § 53 Absatz 1 FZV fest:

„Die Beschriftung eines Versicherungskennzeichens hat im Verkehrsjahr 2023 schwarz auf weißem Grund zu sein, im Verkehrsjahr 2024 blau auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund. Die Farben haben sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung zu wiederholen. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen zu haben. Ein Versicherungskennzeichen kann erhaben sein. Ein Versicherungskennzeichen darf nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung eines Versicherungskennzeichens hat dem Muster und den Angaben in Anlage 17 zu entsprechen.“

Die Anbringung muss am Fahrzeug-Heck erfolgen, nach Möglichkeit unter der Schlussleuchte. Dabei darf das Kennzeichen eine Neigung bis zu einem vertikalen Winkel von 30° in Fahrtrichtung zeigen. Auch darf das Schild nicht weniger als 200 mm über dem Fahrbahnrand liegen.

Sanktionen bei Verstößen

Wer ein Fahrzeug ohne laufende Versicherung in Betrieb nimmt, begeht eine Straftat. Entsteht während dieser Tat ein Schaden, wird es richtig teuer.

Der Bußgeldkatalog sieht für das Fahren ohne gültiges Versicherungskennzeichen ein Verwarngeld in Höhe von 40 Euro vor. Allerdings können in einem solchen Fall noch weitere Sanktionen drohen, denn gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) stellt die Nutzung eines Fahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eine Straftat dar. Diese kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen.

Zusammenfassung

Das rote Kennzeichen ist ein wichtiges Instrument für Händler und Werkstätten, um Fahrzeuge zu Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten zu nutzen. Die Nutzung ist jedoch streng reglementiert und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wer das Kennzeichen missbraucht, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Für Privatpersonen gibt es das Kurzzeitkennzeichen als Alternative. Für zulassungsfreie Fahrzeuge wie Mofas und Roller ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich, um den Versicherungsschutz nachzuweisen.

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