Ob auf dem Weg zur Arbeit, beim Radeln durch die Stadt oder auf einer E-Bike-Tour: Es ist wichtig zu wissen, welche Verkehrszeichen zu beachten sind, was sie bedeuten und wie man sich richtig verhält. Hier finden Sie eine umfassende Übersicht über die wichtigsten Verkehrszeichen für Fahrradfahrer, inklusive ihrer Bedeutung und wann Sie wie reagieren müssen.
Wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer
Radweg (Zeichen 237 StVO)
Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege. Sie müssen von Radfahrenden genutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist die Nutzung verboten. Radwege sind in der Regel durch einen Bordstein, einen Grün- oder einen Parkstreifen von der Fahrbahn abgetrennt.
Die drei unteren Verkehrszeichen bedeuten, dass der Radweg generell benutzt werden muss. Ausnahme bei widrigen Verhältnissen.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO)
Ob zu Fuß oder mit dem Rad - dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da. Für Radfahrende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen! Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO)
Bei getrennten Fuß- und Radwegen haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt. Am Verkehrszeichen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Fußweg (VZ 239)
Wege, die mit diesem Verkehrsschild gekennzeichnet sind, sind ausschließlich für zu Fuß Gehende vorgesehen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmenden ist der Weg nicht zugelassen. Ausgenommen sind Kinder auf dem Fahrrad. Für Kinder unter acht Jahren ist das Rad fahren auf dem Gehweg verpflichtend, für Kinder bis zum zehnten Lebensjahren erlaubt. Diese dürfen durch eine Aufsichtsperson begleitet werden.
Fußweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" (Zeichen 239 mit 1022-10 StVO)
Auf Fußwegen, die zusätzlich zum Zeichen „Fußgänger“ (Z. 239) mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ beschildert sind, dürfen Fahrradfahrende fahren. Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfahrende dar, es besteht aber keine Benutzungspflicht.
Fahrradstraße (Zeichen 244 StVO)
In diesem Bereich dürfen nur Radfahrende fahren, auch nebeneinander. Autos und andere Fahrzeuge sind nur erlaubt, wenn dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist.
Es gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen die anderen Verkehrsteilnehmenden langsamer fahren.
Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325)
Verkehrsberuhigte Bereiche sind für alle Verkehrsteilnehmenden nutzbar. Häufig wird ein solcher Bereich auch Spielstraße genannt. Wer zu Fuß geht darf innerhalb dieser Bereiche die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Auch Kinderspiele sind erlaubt. Der Fahrzeug- und Radverkehr muss Schrittgeschwindigkeit fahren (4 bis 7 km/h). Der Fahrverkehr darf Fußgängerinnen und Fußgänger nicht gefährden, wenn nötig muss gewartet werden.
Grünpfeil für den Radverkehr (Zeichen 721 StVO)
Den grünen Pfeil gibt es auch für Radfahrende. Wenn sie aus einem Radfahrstreifen oder einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen, müssen sie an der Ampel nicht warten. Vorausgesetzt natürlich, dass kein anderes Fahrzeug kommt.
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (Zeichen 277.1 und 281.1 StVO)
Bei diesem Schild gilt ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen. Mehrspurige Fahrzeuge dürfen hier weder ein- noch mehrspurige Fahrzeuge überholen.
Mindestüberholabstand
Wer Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende oder andere kleinere Elektrofahrzeuge mit seinem Auto, Bus oder Lastwagen überholt, muss auf einen Mindestabstand achten. Dieser beträgt innerorts 1,5 Meter und außerorts zwei Meter.
Schutzstreifen
Eine gestrichelte Linie trennt den Schutzstreifen für den Radverkehr vom Rest der Fahrbahn. Im Unterschied zum Radfahrstreifen sind Schutzstreifen nicht speziell beschildert. Daher dürfen sie im Bedarfsfall von breiteren Fahrzeugen mitbenutzt werden. Schutzstreifen befinden sich immer am rechten Fahrbahnrand. Es gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Sowohl auf Radfahrstreifen als auch auf Schutzstreifen gilt ein generelles Haltverbot.
Nicht-benutzungspflichtige Radwege
Radwege ohne Benutzungspflicht sind in der Regel nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert, aber als Radweg optisch klar erkennbar. Dadurch haben Radfahrende die Wahl: Sie können den Radweg benutzen oder alternativ auf der Fahrbahn fahren.
S-Pedelec frei
Das Zusatzschild erlaubt es S-Pedelecs, auf Rad- und Gehwegen zu fahren. In Tübingen gibt es ein durchgängiges Routennetz für S-Pedelecs.
Zusätzliche Informationen und Hinweise
- Radfahrer müssen den für sie bestimmten Weg benutzen. Das Verkehrszeichen muss an bzw.
- Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad Gehwege benutzen, dürfen also nicht auf Radwegen fahren. Ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie Gehwege benutzen, das heißt sie haben die Wahl zwischen Gehweg oder Fahrbahn bzw.
- Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden.
- Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht (z. B.
- In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind.
- Wenn die Straße zu eng ist, um mit dem erforderlichen Abstand von 1,5 m Radfahrer zu überholen, kann ein Verkehrsschild auf ein generelles Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen hinweisen.
- Ebenfalls eingeführt 2020: Der Grünpfeil speziell für Radfahrer, die nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel abbiegen dürfen.
Verhalten im Straßenverkehr
Nutzen Sie die Möglichkeit auf der Fahrbahn zu fahren, wenn Sie den parallel verlaufenden Radweg nicht benutzen müssen. Auf der Fahrbahn werden Sie von Autofahrern besser gesehen, denn Radwege sind meist abgesetzt und parkende Kfz oder Grünstreifen beeinträchtigen dann die Sichtbeziehung zu den Autofahrern.
Bei einem benutzungspflichtigen Radweg muss an jeder Kreuzung und Einmündung eines der oben genannten Verkehrszeichen aufgestellt sein. Fehlt ein solches, besteht keine Benutzungspflicht mehr.
Auch bei ansonsten benutzungspflichtigen Radwegen kann im Einzelfall die Fahrbahn benutzt werden. Nämlich dann, wenn die Radwegebenutzung unzumutbar wäre. Das ist beispielsweise im Winter der Fall, wenn der Radweg nicht von Eis und Schnee befreit ist, oder wenn Baustellen oder andere Hindernisse ein Vorwärtskommen erschweren.
Elektrofahrräder im Straßenverkehr
Vor allem den rechtlichen Unterschied zwischen Pedelec und S-Pedelec beachten:
- Pedelec: Unterstützt nur beim Treten bis max. 25 km/h. Gilt rechtlich als Fahrrad.
- S-Pedelec: Unterstützt bis 45 km/h. Gilt als Kleinkraftrad mit Helm- und Versicherungspflicht.
Dieses Zusatzzeichen erlaubt die Nutzung durch E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h - also klassische Pedelecs. Schnelle E-Bikes (S-Pedelecs über 25 km/h) sind ausgenommen.
Verkehrsschild 138-10 - Achtung Fahrradfahrer
Dieses Schild Radverkehr dient als Hinweis auf plötzlich auftauchende Fahrradfahrer von rechts. Es bedeutet: Achtung! Hier können Fahrradfahrer die Straße kreuzen. Das Verkehrszeichen gibt es auch in der Ausführung “Fahrrad, das nach links fährt” und “Fahrrad, das nach rechts fährt”.
Physische Produktinformationen:
- Dibond®traffic reflektierende mit einem Alformrahmen
- Rückseite (Verkehrs)grau / Aluminium
- Wahl zwischen den (höchst) Reflexfolien RA3, RA2 und RA1
- In mehreren Größen erhältlich
- Produktionsprozess gemäß CE-Norm und EN 12899-1:2007
- Ausgestattet mit UV-beständigem Laminat
- Material aus Dibond®traffic, korrosionsbeständig und zu 100% recycelbar
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