Als Radfahrer im Straßenverkehr unterwegs zu sein, ist mitunter eine komplizierte Angelegenheit. Und zwar dann, wenn es keinen Radweg gibt oder dieser von anderen Verkehrsteilnehmern widerrechtlich genutzt wird. Radfahrer stellen im Straßenverkehr eine der am meisten gefährdeten Teilnehmergruppen dar.
Radwege und ihre Kennzeichnung
Radwege sind in Deutschland als Teil einer sogenannten Radverkehrsanlage definiert. Eine solche Anlage dient entweder ausschließlich oder vorrangig der Nutzung mit dem Fahrrad. So fallen neben abgetrennten Radwegen auch Radfahrstreifen auf der Fahrbahn, Schutzstreifen, Radfahrstraßen und andere Maßnahmen, die den Radverkehr regeln, unter diesen Begriff. Ein Radweg wird in einer Radverkehrsanlage durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und deren Verkehrszeichen 237, 240 und 241 gekennzeichnet. Darüber hinaus wird auch die Nutzung von einem Radweg durch die StVO geregelt.
- Verkehrszeichen 237: Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer. Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen.
- Verkehrszeichen 240: Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist (gemeinsamer Fuß- und Radweg).
- Verkehrszeichen 241: Sind sie durch einen senkrechten Strich getrennt, sind Rad- und Gehweg getrennt, bei einem waagrechten Strich teilen sich Fußgänger und Radler einen Weg.
Die Verkehrszeichen müssen an bzw. aufgestellt werden, um die Radwegbenutzungspflicht anzuordnen.
Benutzungspflicht von Radwegen
Die Straßenverkehrsordnung setzt die Benutzungspflicht in § 2 (StVO) fest. „Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.
Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen.
Nur wenn ein Radweg durch die genannten Verkehrszeichen als benutzungspflichtige Radverkehrsanlage ausgewiesen ist, muss er von Radfahrern auch genutzt werden.
Bußgelder: Fahren Radfahrer trotz ausgeschildertem Radweg auf der Straße, wird ein Bußgeld von 20 Euro fällig.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht
In einigen Fällen kann eine Nutzung der ausgeschilderten Radwege nicht möglich sein. Unter bestimmten Bedingungen entfällt die Benutzungspflicht:
- Er muss straßenbegleitend sein.
- Er muss benutzbar sein.
- Die Nutzung des Radwegs muss zumutbar sein.
Wenn Radwege nicht in die Richtung führen, in die ein Radfahrer fahren möchte, darf und muss wieder die Straße befahren werden. Auch wenn der Radweg mit Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt wurde, ist er nicht benutzbar. Ist die Fahrbahn des Radwegs auch bei angepasster oder langsamer Fahrweise, beispielsweise durch Belagschäden, nicht befahrbar, ist die Nutzung nicht zumutbar.
Gibt es Ausnahmen von der Benutzungspflicht? Ja. Ist der Radweg nicht nutzbar, z. B. durch Schäden, Schnee, Eis oder geparkte Fahrzeuge, dürfen diese Hindernisse auf der Straße umfahren werden.
Liegen diese genannten Voraussetzungen vor, muss ein Radweg nicht benutzt werden. Allerdings muss dann auf der Fahrbahn gefahren oder das Rad auf dem Fußweg geschoben werden.
Sonderfälle und weitere Regelungen
Kinder: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.
Radfahrstreifen: Sind Radwege auf der Fahrbahn nur durch einen weißen Streifen abgetrennt, werden sie auch Radfahrstreifen genannt.
Fahrradstraßen: Ein weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren. Motorisierter Verkehr ist nur zugelassen, wenn Zusatzschilder angebracht sind.
Einbahnstraßen: Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden.
Zusatzzeichen: Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht.
Ampeln: An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr.
Zebrastreifen: An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen.
Radschnellwege: Radschnellwege verbinden wichtige Ziele über größere Entfernungen, zum Beispiel Vorstadt und Zentrum oder zwei Städte untereinander.
Weitere neue Regelungen
- Ein spezielles Piktogramm für Lastenräder wurde ebenfalls neu eingeführt.
- Fahrradzonen können nun ähnlich wie Tempo-30-Zonen angeordnet werden. In den Fahrradzonen gilt die maximale Geschwindigkeit von 30 km/h, Fahrräder werden bevorzugt behandelt und dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
- Ebenfalls eingeführt 2020: Der Grünpfeil speziell für Radfahrer, die nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel abbiegen dürfen.
Materialien und Zubehör
Unsere Schilder für Radwege entsprechen deshalb zuallererst den geltenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Wir liefern alle Verkehrszeichen standardmäßig mit Reflexfolien der Klasse RA1 oder wahlweise RA2. Wenn Sie für einen Radweg ein Schild in RA3-Ausführung benötigen, erfolgt die Bestellung auf Anfrage. Außerdem teilen alle Modelle die Eigenschaft, dass sie aus 2 mm starkem Aluminiumblech gefertigt sind. Mit einer Ausnahme: die thermoplastische Fahrbahnmarkierung.
Übrigens: Möchten Sie die passenden Pfosten und Rohrschellen direkt mitbestellen? Kein Problem - unter Zubehör finden Sie die entsprechenden Produkte. Und für noch mehr Flexibilität sorgt unser bereits erwähntes Sortiment an thermoplastischer Fahrbahnmarkierung.
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