Schutzstreifen für Radfahrer: Regeln und Vorschriften

Der Radverkehr in Städten nimmt deutlich zu. Umso wichtiger ist es, dass sich Radfahrer in geschützten Bereichen bewegen können. Vor allem in größeren Städten versucht man, den Radfahrern mehr Raum und Sicherheit zu geben. Welche Arten von Radwegen es gibt und was Autofahrer beachten müssen, wird im Folgenden erläutert.

Arten von Radwegen

Es gibt verschiedene Arten von Radwegen, die sich in ihrer Beschaffenheit und den geltenden Regeln unterscheiden:

  • Radwege: Diese befinden sich zwischen Gehweg und Fahrbahn und sind meistens durch einen Bordstein abgegrenzt. Zwischen Fahrbahn und Radweg können auch Grünstreifen oder ähnliches angelegt sein.
  • Radfahrstreifen: Sie werden von der Kfz-Fahrbahn mit einem durchgezogenen Strich abgetrennt und können mit Fahrrad-Piktogrammen und Richtungspfeilen gekennzeichnet sein. Durch die Trennung sind sie kein Bestandteil der Fahrbahn.
  • Schutzstreifen: Im Gegensatz zum Radfahrstreifen heben sie sich durch eine unterbrochene, gestrichelte Markierung von der Fahrbahn ab.
  • Pop-up-Radwege: Das sind kurzfristig eingerichtete, temporäre und in gelber Farbe markierte Radfahrstreifen auf der Fahrbahn. Sie sollten dem gestiegenen Radverkehr in Corona-Zeiten mehr Platz bieten.
  • Radschnellwege: Radschnellwege verbinden wichtige Ziele über größere Entfernungen, zum Beispiel Vorstadt und Zentrum oder zwei Städte untereinander.

Schutzstreifen für Radfahrer: Was ist das?

Neben Radwegen und Radfahrstreifen gehören auch Schutzstreifen bzw. Fahrradschutzstreifen zu diesen Anlagen. Unter einem Fahrradschutzstreifen ist ein Bereich der Fahrbahn zu verstehen, der durch gestrichelte Linien abgetrennt ist und vorrangig dem Radverkehr zur Verfügung steht. In der Regel werden sie jedoch auf der Fahrbahn durch weiße gestrichelte Linien und ein weißes Piktogramm eines Fahrrads gekennzeichnet. Sie sind generell baulich nicht von der Fahrbahn getrennt.

Gemäß diesen Vorgaben und nach Anlage 2 zur StVO wird der Schutzstreifen nicht durch ein Verkehrsschild gekennzeichnet, sondern durch Linien und Markierungen, welche als Zeichen 340 definiert sind.

Regeln für die Benutzung von Schutzstreifen

Benutzungspflicht

Da es sich nicht um einen amtlich ausgewiesenen Radweg handelt, besteht keine Benutzungspflicht für Radfahrer. Entsprechend gibt es keine Bußgelder in diesem Zusammenhang. Allerdings gilt das Rechtsfahrgebot, was die Nutzung in der Regel einschließt.

Verhalten von Autofahrern

Autofahrer dürfen auf dem Schutzstreifen nur ausnahmsweise fahren, etwa um Lkw oder Bussen im Gegenverkehr auszuweichen. Das Parken und Halten von Autos auf einem Schutzstreifen ist verboten. Autos dürfen sie nur zum Ein- und Abbiegen überfahren oder um angrenzende Parkplätze und Grundstücke zu erreichen. Der Schutzstreifen kann allerdings überfahren werden, wenn in Parkbuchten, Einfahrten oder Straßen abgebogen wird. Auch für das Umfahren eines Hindernisses ist das Überfahren zulässig.

Der Fahrradschutzstreifen ist dem Radverkehr vorbehalten und darf von anderen Fahrzeugen nur in Ausnahmen überfahren werden. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Nur das Überfahren ist auf dem Fahrradschutzstreifen gestattet.

Wo werden Schutzstreifen angelegt?

Nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO können Fahrradschutzstreifen dort angelegt werden, wo ein Radweg oder ein Radfahrstreifen nicht möglich sind. Allerdings ist dies nur dann vorgesehen, wenn der Gehweg eine gemeinsame Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer nicht zulässt. Üblicherweise werden Fahrradschutzstreifen nur innerorts angelegt und das meist auf Straßen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit bis zu 50 km/h erlaubt ist.

Grundsätzlich muss die Fahrbahnbreite eine Anlegung eines solchen Schutzstreifens zulassen. Ist kein ausreichender Platz vorhanden, kann ein solcher Schonraum für Radfahrer nicht eingerichtet werden. Wie breit ein Fahrradschutzstreifen sein muss, ist allerdings gesetzlich nicht bestimmt. Empfohlen sind mindestens 125 cm, üblicherweise werden 150 cm angelegt.

Rechte und Pflichten auf dem Schutzstreifen

Ist ein Fahrradschutzstreifen vorhanden, stellt er einen besonderen Raum für Radfahrer dar. Er ist jedoch, wie bereits erwähnt, kein Sonderweg, für welchen eine gesetzliche Benutzungspflicht besteht. Es ist also gesetzlich nicht bestimmt, dass ein solcher Schutzstreifen benutzt werden muss.

Die Regelungen bezüglich des Zeichens 340 richten sich an Kfz-Fahrer, welche den Fahrradschutzstreifen nur in bestimmten Fällen überfahren dürfen. Für Radfahrer sind diesbezüglich keine Vorschriften vorhanden, sodass keine Pflicht besteht, nur innerhalb der Linien das Schutzstreifens zu fahren.

Wichtige Regeln im Überblick

  • Kein Halten und Parken: Auf Schutzstreifen ist das Halten und Parken für Autos generell verboten.
  • Überfahren nur bei Bedarf: Autofahrer dürfen den Schutzstreifen nur bei Bedarf überfahren, z.B. zum Ausweichen oder Abbiegen.
  • Seitenabstand: Die StVO schreibt innerorts einen Seitenabstand von 1,50 Metern beim Überholen von Radfahrern vor.
  • Rücksichtnahme: Autofahrer müssen immer auf Radfahrer Rücksicht nehmen und dürfen diese nicht gefährden.
  • Rechtsfahrgebot: Radfahrer müssen nach dem Rechtsfahrgebot immer in Fahrtrichtung auf dem Schutzstreifen fahren.

Beleuchtung am Fahrrad

Um bei Dämmerung und Dunkelheit gut zu sehen und auch von anderen Verkehrsteilnehmern gesehen zu werden, benötigen Radfahrer die richtige Beleuchtung.

  • Nach vorn ist mindestens ein weißer Frontrückstrahler vorgeschrieben, der bei vielen Dynamoscheinwerfern bereits integriert ist.
  • Mindestens ein rotes Rücklicht muss vorhanden sein, das in einer Höhe von 25 bis 120 Zentimetern montiert sein muss. Das Rücklicht darf nicht blinken.
  • Mindestens ein roter Heckrückstrahler der Kategorie „Z“ muss vorhanden sein. Er ist an einem aufgedruckten „Z“ zu erkennen. Häufig ist er bereits in das Rücklicht integriert.

Die Beleuchtung muss am Fahrrad befestigt sein, nicht an der Kleidung oder am Helm.

Zusammenführung von Rad- und Autospur am Ende eines Schutzstreifens

Werden am Ende eines Schutzstreifens die Rad- und Autospur zusammengeführt, gibt es keine besondere Vorfahrtsregel. Hier gilt § 1 StVO: das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Nichtgefährdung. Keiner hat Vorfahrt und beide müssen sich so verhalten, dass der andere nicht gefährdet wird. Bei einem regelrechten Fahrspurwechsel sind Schulterblick und Blinker / Richtungsanzeige Pflicht.

Klage gegen einen Radfahrschutzstreifen

Das Oberlandesgericht Lüneburg hat eine entsprechende Klage abgewiesen. Die Empfehlungen für die Breite von Radfahrstreifen und Schutzstreifen stammten aus technischen Regelwerken. Ihre Beachtung könne nicht durch einzelne Verkehrsteilnehmer eingeklagt werden. Auch sei die Einrichtung eines Schutzstreifens für Radfahrer kein Verwaltungsakt, der den Kläger individuell in seinen Rechten verletzte.

Tabellarische Übersicht der Regeln

Regel Radfahrer Autofahrer
Benutzungspflicht Nein -
Halten/Parken - Verboten
Überfahren Erlaubt Nur bei Bedarf
Seitenabstand beim Überholen - Mind. 1,50 Meter innerorts
Fahrtrichtung Rechtsfahrgebot -

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0