Schutzstreifen für Radfahrer: Definition und Nutzen

Der Radverkehr in Städten nimmt deutlich zu. Umso wichtiger, dass sich Radfahrer in geschützten Bereichen bewegen können. Welche Arten von Radwegen es gibt und was Autofahrer beachten müssen.

Was ist ein Schutzstreifen für Radfahrer?

Ein Schutzstreifen für Radfahrer ist nicht durch eine durchgezogene, sondern durch eine gestrichelte Linie von der Fahrbahn für den Autoverkehr getrennt. Auf dem Schutzstreifen ist in regelmäßigen Abständen das Symbol für Fahrräder aufgemalt. Ohne diese handelt es sich nicht um einen Schutzstreifen.

Ein Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn und kein Radweg. Eine Benutzungspflicht für Radfahrer besteht bei ihm nicht aufgrund einer Beschilderung, sondern höchstens wegen des Rechtsfahrgebots.

Ein Schutzstreifen darf auch durch Autos befahren werden - jedoch nur bei Bedarf und wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Ein solcher Bedarf besteht zum Beispiel, wenn der Gegenverkehr es nötig macht, ein Stück weit auf den Radfahrstreifen auszuweichen. Denn: Selbst wenn die Fahrbahn für zwei sich begegnende PKW ausreicht, kann immer noch ein LKW oder Bus entgegenkommen.

Autofahrer müssen in solchen Situationen immer darauf achten, die Radfahrer nicht zu gefährden. Sie müssen also im Zweifelsfall auch hinter einem Radler bleiben, bis der Gegenverkehr vorbeigefahren ist und es wieder genug Platz gibt. Autos dürfen auf dem Schutzstreifen nicht parken. Früher durften sie dort für bis zu drei Minuten halten. Dies wurde durch eine Reform der StVO ab April 2021 geändert. Nun herrscht auf dem Schutzstreifen Halteverbot.

Ansonsten gelten auf dem Schutzstreifen die Regeln für Fahrbahnen. Daher müssen Radfahrer zum Beispiel die Ampel für den Autoverkehr sowie Verkehrsschilder wie Vorfahrtschilder beachten.

Abgrenzung zum Radfahrstreifen und Radweg

Es ist wichtig die Unterschiede zwischen Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Radwegen zu kennen:

  • Radfahrstreifen: Sind durch eine durchgezogene Linie gekennzeichnet und mit einem Fahrradsymbol markiert. Sie dürfen nicht von Autos befahren oder zum Halten genutzt werden.
  • Radfahrschutzstreifen: Sind durch eine unterbrochene (gestrichelte) Linie markiert. Autos dürfen sie nur im Bedarfsfall und ohne Gefährdung von Radfahrern überfahren, z. B. bei Gegenverkehr.
  • Radwege: Befinden sich zwischen Gehweg und Fahrbahn, von letzterer sind sie meistens durch einen Bordstein abgegrenzt. Zwischen Fahrbahn und Radweg können auch Grünstreifen oder ähnliches angelegt sein.

Mindestbreite und Oberflächenqualität

Schutzstreifen haben zumeist eine bessere Oberflächenqualität als bauliche Radwege. Mindestbreite 1,50 m, bei geringeren Verkehrsmengen auch 1,25 m.

Nutzen von Schutzstreifen

Schutzstreifen/Radfahrstreifen auf bzw. neben der Fahrbahn werden von der Verkehrskommission an geeigneter Stelle befürwortet (z. B. Norddeicher Straße). Die Markierung von Schutzstreifen auf der Fahrbahn ist ausschließlich innerorts zulässig.

Welche Rechte haben Radfahrer auf dem Radfahrstreifen? Ein Radfahrstreifen ist ein Sonderweg nur für Radfahrer. Andere Verkehrsteilnehmer, wie zum Beispiel Fußgänger oder Autofahrer, dürfen ihn nicht benutzen. Ausnahme sind E-Scooter. Autos dürfen darauf nicht halten oder parken.

Allerdings dürfen andere Verkehrsteilnehmer einen Radfahrstreifen durchaus überqueren, um zum Beispiel mit dem PKW eine daneben liegende Parkbucht zu erreichen oder - als Fußgänger - einen Fußgängerüberweg zu nutzen. Andere Verkehrsteilnehmer müssen jedoch beim Überqueren des Radfahrstreifens besonders auf den Radverkehr achten. Radfahrer wiederum müssen an Ampeln die Zeichen für den Autoverkehr beachten. Sind dort eigene Fahrradampeln angebracht, gelten diese stattdessen.

Rechtliche Aspekte und Verkehrsregeln

Die StVO schreibt innerorts einen Seitenabstand von 1,50 Metern beim Überholen von Radfahrern vor. Der Radfahrschutzstreifen (gestrichelte Linie) ist kein eigener Teil der Straße, sondern gehört zur Fahrbahn. Daher müssen Autofahrer einen Seitenabstand von 1,50 Meter zu Radfahrern auf dem Schutzstreifen einhalten (§ 5 Abs. 4 StVO).

Der Radfahrstreifen (durchgezogene Linie) ist ein Sonderweg für den Radverkehr. Daher gilt § 5 Abs. 4 StVO hier nicht. Das ändert aber nicht viel: Das allgemeine Rücksichtnahmegebot und das Gefährdungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO wurden schon vor vielen Jahren vor Gericht als Begründung für Mindestabstände von 1,50 bis 2 Metern genutzt.

Autofahrer sind also regeltechnisch auf der sicheren Seite, wenn sie innerorts 1,5 Meter Mindestabstand zu Radlern auf beiden Streifen einhalten. Ist nicht genug Platz zum Überholen, müssen sie eben so lange hinter dem Radfahrer bleiben, bis wieder genug Platz ist.

Verhalten bei Gegenverkehr und Vorfahrt

Autofahrer dürfen nur bei Bedarf - etwa bei Platzmangel infolge Gegenverkehrs - auf den Schutzstreifen (gestrichelte Linie) ausweichen. Und auch nur, wenn sie dadurch keine Radfahrer gefährden. Ist der Schutzstreifen durch einen Radfahrer belegt, müssen sie warten und mit ausreichendem Sicherheitsabstand hinter dem Radfahrer bleiben, bis sich die Situation geändert hat.

Dass dies länger dauert, spielt keine Rolle. Auf den Radfahrstreifen (durchgezogene Linie) dürfen Autofahrer nicht ausweichen. Ausnahme: Es ist durch ein Zusatzschild erlaubt. Dann ist aber besondere Rücksicht auf Radfahrer Pflicht.

Nein. Ist der Radfahrschutzstreifen gerade mit einem Radfahrer belegt und muss der Autofahrer - z.B. wegen des Gegenverkehrs - auf den Schutzstreifen ausweichen und hinter einem Radfahrer hinterherfahren, so bleibt es trotzdem bei den allgemeinen Vorfahrtsregeln.

Benutzungspflicht und Fahrtrichtung

Auch Radwege und Radstreifen sind in Fahrtrichtung rechts zu benutzen. Einzige Ausnahme: Der Radweg ist per Schild für beide Fahrtrichtungen zugelassen. Bei einem Radfahrstreifen oder Schutzstreifen ist dies in aller Regel nicht der Fall. Da Radfahrstreifen und Schutzstreifen sich auf der Fahrbahn für den Kfz-Verkehr befinden, ist ihre Benutzung in der falschen Fahrtrichtung äußerst gefährlich.

Empfehlungen der Unfallforschung der Versicherer (UDV)

  • Bei Radfahr- und Schutzstreifen sollten verbindlich Sicherheitstrennstreifen mit einer Breite von 0,75 m zum ruhenden Verkehr markiert werden.
  • Radfahrstreifen sollten stets einen Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m Breite zur Kfz-Fahrbahn erhalten. An Stellen ohne Parkmöglichkeiten könnte dieser als Sperrfläche markiert werden.
  • Radfahr- und Schutzstreifen sollten jeweils mindestens 1,85 m breit sein.
  • Um Radfahrenden auf Radfahrstreifen ein sicheres Überholen innerhalb der Markierung zu ermöglichen, sind Breiten von mindestens 2,25 m (inklusive der linken Markierung) erforderlich, da dieser auch beim Überholen nicht verlassen werden darf.
  • Bei der Anlage von Schutzstreifen sollte die Breite der verbleibenden Restfahrbahn für den Kfz-Verkehr mindestens 5 m betragen.

ADFC und Verkehrswende

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.

Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

Verkehrssicherheit des Fahrrads

Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel.

Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht. Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben.

Verhaltensregeln für Radfahrer

Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten.

Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen.

Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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