Das Motorradfahren verkörpert für viele Fahrer ein besonderes Lebensgefühl, das Freiheit, Unabhängigkeit und Individualität symbolisiert. Eine lebendige Bastler- und Tuning-Szene hat sich um das Zweirad entwickelt. Gleichzeitig gibt es viele Liebhaber von Oldtimern, welche das museumsreife Fahrzeug wieder straßentauglich machen wollen.
Damit ein Fahrzeug überhaupt auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Die Voraussetzung dafür ist in der StVZO niedergeschrieben. Bei dem Gesetz handelt es sich um eine Vielzahl von Vorschriften und technischen Details, welche insbesondere für die Hersteller von Fahrzeugteilen von großer Bedeutung sind.
Gesetzliche Grundlagen der Motorradbeleuchtung
Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze - auf nationaler Ebene die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Dreiradfahrzeugen. Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren.
In den §§ 32-62 StVZO wird sehr detailliert beschrieben, wie die Bauart von Kraftfahrzeugen nach deutschem Recht zu sein hat. Allerdings kommen heute nicht mehr alle Regelungen zum Einsatz. Grund dafür ist, dass es verschiedene europäische Richtlinien gibt, die mit dem deutschen Recht konkurrieren. So ist oftmals zu prüfen, ob die StVZO oder das europäische Gesetz gilt.
Zu beachten ist, dass die Regeln nicht vermischt werden dürfen. Wenn Sie beim Motorrad die Beleuchtung verändern wollen, müssen Sie einige Grundregeln befolgen bzw. Entscheidend ist das Signalbild. Sind Leuchten paarweise zu montieren, müssen diese symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe befestigt werden.
Warum ist die Beleuchtung am Motorrad wichtig?
Dass für ein Motorrad ein bestimmtes Licht Pflicht ist, hat mehrere Gründe. Zunächst soll der Motorradfahrer eine bessere Sicht auf die Straße haben. Dieses erlaubt auch bei Nacht, die verschiedenen Fahrzeuge unterscheiden zu können. Die Art und Weise, wie die Motorradbeleuchtung angebracht ist, liefert den anderen Verkehrsteilnehmern verschiedene Informationen über die Breite, Fahrtrichtung, Höhe sowie Länge. Zudem erhöht die Beleuchtung am Motorrad die Sichtbarkeit, ohne dass dabei andere Kraftfahrer geblendet werden.
Welche Farben und Leuchten sind erlaubt?
Die europäischen Richtlinien bzw. die nationale Gesetzgebung der StVZO geben genau vor, wie die Beleuchtung am Motorrad sein darf. Grundsätzlich muss stets weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht zur Verwendung kommen. Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten, welche eine EG- bzw. ECE-Prüfnummer haben.
Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind. Wird eine bestimmte Lichttechnik nicht im Gesetz genannt, ist diese auch nicht zulässig. Ausnahmen von dieser Regel sind nur zulässig, wenn diese zu einer erhöhten Verkehrssicherheit beitragen können. So sind beispielsweise zusätzliche gelbe Rückstrahlern an den Seiten vom Motorrad zulässig, wenn dadurch die Fahrzeugseite besser sichtbar wird.
Die Begrenzungsleuchten sind nur für Krafträder mit Beiwagen als Motorradbeleuchtung vorgeschrieben. Eine der beiden Leuchten muss an der Außenkante vom Beiwagen befestigt, die andere kann im Scheinwerfer verbaut sein. Diese Form der Lichttechnik muss gemeinsam mit dem Fern- bzw. Abblendlicht brennen. Bei Motorrädern ohne Beiwagen ist die Begrenzungsleuchte im Scheinwerfer zulässig, wenn auch nicht gefordert. Sie darf ebenfalls mit dem Abblend- bzw. Fernlicht leuchten.
Zur Beleuchtung am Motorrad zählt auch das Bremslicht. Dieses informiert den Hintermann darüber, dass der Vordermann die Geschwindigkeit verringert. Am Kraftrad ist eine rote Bremsleuchte vorgeschrieben. Hat das Fahrzeug einen Beiwagen, kann eine zweite verbaut sein. Das Anbringen von zusätzlichen Bremsleuchten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zudem muss diese Form der Motorradbeleuchtung auch bei Tag hell leuchten, sobald die Bremse betätigt wird.
Blinker sind für alle größeren Krafträder vorgeschrieben, um beim Abbiegen die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Nicht erforderlich, aber dennoch zulässig sind die Blinker bei Leicht- bzw. Kleinkrafträdern. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen von vorn und von hinten sichtbar sein - dazu sind vier gelbe Leuchten notwendig. Diese sind symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe zu montieren. Die Innenkanten müssen einen Abstand von mindestens 34 cm zueinander haben.
Durch die Leuchte am Nummernschild soll das Kennzeichen auch bei Nacht lesbar sein. Sie dürfen daher auch nur dieses anstrahlen. Kleinkrafträder und Mofas brauchen keine derartige Vorrichtung, wenngleich sie durchaus zulässig ist.
Auch die Nebelscheinwerfer sind weiß leuchtend, möglich ist aber auch ein Hellgelb. Grundsätzlich darf nur ein Nebelscheinwerfer verbaut sein. Dies gilt auch dann, wenn es einen Beiwagen gibt. Die Position muss unterhalb des Abblendlichtes sein. Zudem sind Abdeckplatten für Nebelscheinwerfer unzulässig, denn er muss stets betrieben werden können. Damit die Motorradbeleuchtung gesetzeskonform ist, muss beim Betrieb vom Nebelscheinwerfer auch die Schluss- bzw. die Kennzeichenleuchte brennen.
Laut TÜV-Vorschriften fürs Motorrad in puncto Beleuchtung ist eine rote Nebelschlussleuchte ebenfalls zulässig, diese muss aber mindestens 10 cm von der Bremsleuchte entfernt sein. Wie beim PKW ist der Betrieb nur erlaubt bei einer Sichtweite unter 50 Meter. Die Leuchte muss separat ein- und ausschaltbar sein und darf nur in Kombination mit den weißen Frontscheinwerfern brennen.
Passive Sicherheit: Reflektoren am Motorrad
Die gesetzlichen Regelungen schreiben nicht nur eine aktive Motorradbeleuchtung vor, sondern auch eine passive mittels Reflektoren. So muss jedes Kraftrad über einen roten Rückstrahler verfügen. Mit Beiwagen müssen es zwei sein.
Beim Motorrad ist das Licht nach vorn stets weiß. Das gilt entsprechend auch für die Scheinwerfer. Außerdem müssen die Scheinwerfer frei justierbar und arretierbar sein. Dadurch wird ein genaues Einstellen ermöglicht und ein ungewolltes Verstellen der frontalen Beleuchtung am Fahrzeug verhindert.
Eine rote Schlussleuchte ist bei Solofahrzeugen vorgeschrieben, bei Motorrädern mit Beiwagen müssen es zwei sein. Sie muss brennen, wenn das vordere weiße Licht leuchtet. Die Lampe befindet sich stets auf der Rückseite des Kraftrades.
Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Die dreieckige Form ist allerdings nicht erlaubt. Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein.
Nicht vorgeschrieben ist ebenfalls der weiße Suchscheinwerfer. Dieser darf schwenkbar sein und kann verwendet werden, um Objekte wie Wegweiser oder Hausnummern anzuleuchten, wenn das fest verbaute Licht diese nicht erfasst. Der Einsatz darf grundsätzlich nur temporär erfolgen und die Leistungsaufnahme darf 35 Watt nicht übersteigen. Der Suchscheinwerfer muss separat anschaltbar sein.
Die gelbe Warnblinkanlage ist wie das Mitführen von Warndreieck oder Warnleuchte bei Motorrädern nicht obligatorisch, sie kann aber als zusätzliche Sicherheitstechnik eingebaut sein. Sie muss wie beim Auto durch einen einzelnen Schalter angestellt werden können. Zudem ist vorgeschrieben, dass nach der Aktivierung eine rote Kontrollleuchte brennen muss. Ihre Aufgabe ist es, andere Verkehrsteilnehmer über eine Gefahrenstelle zu informieren.
Zugelassene Lichttechnik und Prüfsiegel
Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. „ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt.
Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt.
Wer sein Fahrzeug aufmotzen möchte, darf nur zu geprüften Bauteilen greifen. Das gilt auch bei der Beleuchtung am Motorrad. Im Internet gibt es häufig Produkte aus Fernost, welche die europäischen Bestimmungen nicht erfüllen. Werden solche Bauteile montiert, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen, außerdem gibt es häufig Probleme mit der Versicherung, wenn es zu einem Unfall kam. Nur mittels Teile- bzw.
LED-Licht am Motorrad
Grundsätzlich kann am Motorrad die Beleuchtung mittels LED-Technik erfolgen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass die gesetzlichen Regelungen genau eingehalten werden, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren. Wird die LED-Beleuchtung samt ABE oder ECE-Prüfsiegel verkauft, können Sie das Bauteil entsprechend dem genehmigten Verwendungsbereich verwenden.
Seitliche Kenntlichmachung nach § 51a StVZO
Zusätzlich zu den üblichen leuchtenden Einrichtungen an Kraftfahrzeugen stellt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Vorschriften auf, die weitere Kenntlichmachungen vorsehen. Im Folgenden soll geklärt werden, welche Fahrzeuge nach Bauart laut Paragraph 51a StVZO mit einer zusätzlichen, seitlichen Beleuchtung versehen sein müssen.
Die seitliche Kenntlichmachung ist für Fahrzeuge, die länger sind als 6 Meter, vorgeschrieben. Während im vorangegangenen Paragraphen 51 StVZO die für alle Fahrzeuge obligatorische Beleuchtung beschrieben ist, beschäftigt sich § 51a StVZO mit zusätzlichen Einrichtungen, die ähnlich wie Warnmarkierungen fungieren.
Besonders im Dunkeln ist nicht immer gleich erkennbar, wie breit einige Kfz sind. Hierzu bedarf es laut den Vorschriften der seitlichen Kenntlichmachung. Nachfolgender Verkehr sowie Fahrzeuge im Gegenverkehr können so auf die Breite des betreffenden Fahrzeugs schließen. So können Sie gegebenenfalls abschätzen, ob die Breite der restlichen Fahrbahn ausreicht, um ein Fahrzeug zu überholen.
Welche Formen der seitlichen Beleuchtung können angebracht sein?
- obligatorisch: seitliche, gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler bzw. Reflektoren (§ 51a Absatz 1 StVZO)
- obligatorisch: gelbe Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6 StVZO)
- obligatorisch: gelbe retroreflektierende Streifen, Bänder, Schlauch- oder Kabelumhüllungen u.a. über die gesamte Länge (§ 51a Absatz 7 StVZO)
- optional: retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen an den Reifen (§ 51a Absatz 4 StVZO)
- optional: ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen (§ 51a Abssatz 5 StVZO)
Der Nutzen von einem leuchtenden Punkt, erzeugt durch einen Rückstrahler an der Flanke der Kraftfahrzeuge, ist nicht zu unterschätzen. Nachfolgenden Autofahrern dienen die seitlichen Begrenzungsleuchten und Einrichtungen der Orientierung. So kann auch beim Überholen bei Dunkelheit der nötige seitliche Sicherheitsabstand gewährleistet werden.
Aber bei welchen Fahrzeugen ist die Anbringung von zusätzlichen Leuchten laut § 51a StVZO vorgeschrieben? Für Personenkraftwagen (Pkw) gelten die Richtlinien aufgrund ihrer Bauart nicht. Kleinere Kraftfahrzeuge sind in der Regel nicht breiter als 2.20 Meter und decken dadurch die Fahrspur oder Fahrbahn nicht komplett ab. Ziehen sie jedoch Anhänger, ist die Beleuchtung laut StVZO am Hänger vorgeschrieben.
Für folgende Klassen von Fahrzeugen sind seitliche Markierungen und Leuchten - gegebenenfalls auch abnehmbare - vorgeschrieben:
- Kraftfahrzeuge mit einer Länge von über sechs Metern, z. B. Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse
- Anhänger, etwa auch Wohnwagen, Pferdeanhänger usf.
- land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitungsgeräte, die von einer Maschine im Straßenverkehr gezogen werden
Ausnahmen gelten nach Absatz 6 des § 51a StVZO für Fahrgestelle mit Führerhaus und land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen sowie deren Anhänger. Arbeitsmaschinen werden allerdings nur selten im öffentlichen Verkehr bewegt.
Diskussionen und Meinungen aus Foren
In verschiedenen Foren wird diskutiert, ob die seitlichen Reflektoren bei EURO 4 Motorrädern Pflicht sind und ob die Betriebserlaubnis erlischt, wenn sie entfernt werden. Einige Nutzer berichten von Problemen beim TÜV, wenn die Reflektoren fehlen, während andere keine Probleme hatten.
Einige Stimmen betonen, dass die Vorschrift seitlicher Reflektoren streng genommen nicht Teil der EURO 4, sondern einer separaten Regelung der UNECE ist. Demnach sind die seitlichen Reflektoren eine Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug auf Antrag des Hersteller genehmigt werden kann. An diesen Begriff des "genehmigten Typs" knüpft die Fahrzeug-Zulassungsverordnung an.
Auch beim Abbau der seitlichen Rückstrahler dürfte die Betriebserlaubnis erlöschen. Hierfür dürfte die Behörde zwei Gründe anführen, nämlich zum einen den § 19 Abs. 2 StZVO, wonach die Betriebserlaubnis dann erlischt, wenn eine Veränderung an dem Fahrzeug eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt, und zum anderen die Nichterfüllung der ursprünglichen Zulassungsvoraussetzung, dass die Maschine einem genehmigten Typen entspricht.
Es wird auch diskutiert, ob die Anbaulage der seitlichen Rückstrahler verändert werden kann. Dabei werden die Anbauhöhe (min. 300mm - max. 900mm) und die geometrische Sichtbarkeit (Vertikal jeweils 15 Grad und Horizontal 30 Grad) genannt. Die Rückstrahler benötigen ein einspr. Es wird auch die Frage aufgeworfen, ob die Veränderung des Befestigungspunktes (z.B. Anbringen auf den Gabelholmen statt am vorderen Kotflügel) zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.
Bußgelder
Werden die Vorschriften für die Motorradbeleuchtung nicht eingehalten, kann dies Punkte und Bußgelder zur Folge haben. Ein Fahrverbot wird in der Regel aber nicht vergeben.
Gemäß der StVZO ist für die seitliche Beleuchtung die Farbe Gelb vorgeschrieben. Welche Sanktionen drohen, wenn ich gegen die Vorschriften zur seitlichen Kenntlichmachung verstoße? In diesem Fall droht ein Verwarngeld von 15 Euro.
Tabelle: Vorschriften für seitliche Reflektoren an Motorrädern
| Merkmal | Vorschrift |
|---|---|
| Pflicht | Ja, für Neuzulassungen nach EURO 4 |
| Anzahl | Einer oder zwei pro Seite |
| Form | Nicht dreieckig |
| Farbe | Gelb |
| Anbauhöhe | Mindestens 25 cm, höchstens 90 cm über der Fahrbahn |
| Konsequenzen bei Nichtbeachtung | Bußgeld, möglicherweise Erlöschen der Betriebserlaubnis |
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