E-Scooter Überholen Innerorts: Seitlicher Abstand

Auf den deutschen Straßen ist immer mehr los. Laut Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes waren am 1. Januar 2016 rund 61,5 Millionen Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik zugelassen. Mit immer mehr Fahrzeugen geht unweigerlich ein Problem einher: der sich stetig verschlimmernde Platzmangel. Parkplätze sind vielerorts Mangelware und die Straßen und Autobahnen sind verstopft.

Eine Fahrt morgens mit dem Fahrrad durch den Berufsverkehr zur Arbeit kann stressig werden - und gefährlich. Die Straßen sind voll und gerade in den Städten ist der Platz begrenzt. Aber was ist nochmal der Mindestabstand, der beim Überholen genau eingehalten werden muss?

Was ist der Seitenabstand?

Wer an einem anderen Verkehrsteilnehmer, z. B. einem Auto oder einem Fahrrad, vorbeifährt oder diesen überholt, muss zu diesem einen bestimmten seitlichen Sicherheitsabstand einhalten, um diesen und sich selbst nicht zu gefährden.

Gesetzlicher Seitenabstand gemäß StVO

Eigentlich sollte jedem Verkehrsteilnehmer klar sein, dass ein ausreichender Abstand zwischen den Fahrzeugen erheblich zur Sicherheit im Straßenverkehr beiträgt. Denn dadurch lässt sich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden, da zum Beispiel im Ernstfall der Bremsweg für eine Notbremsung ausreicht.

Schon § 1 StVO gibt das Gebot vor, andere nicht zu schädigen, zu gefährden oder zu behindern. In § 5 Absatz 4 StVO formuliert der Gesetzgeber präzisere Vorgaben, die sich explizit auf Überholvorgänge beziehen.

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Diese Formulierung findet sich erst seit Kurzem in der StVO. Sie ging mit der Novelle einher, die am 28. April 2020 in Kraft getreten ist.

Wie viel Seitenabstand muss ich beim Überholen einhalten?

Kraftfahrer, die einen Fußgänger, Radfahrer oder E-Scooter-Fahrer überholen, müssen innerorts einen Abstand von mindestens 1,5 m und außerorts von 2 m einhalten. Beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer schreibt § 5 Abs. 4 StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Wie Sie dem Zitat entnehmen können, richten sich diese Werte nur an Radfahrer, Fußgänger und E-Scooter. Beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer müssen die Angaben Beachtung finden, die sich in der Rechtsprechung etabliert haben.

Zusammengefasst gelten je nach Verkehrsteilnehmer die folgenden Vorschriften zum Seitenabstand:

  • Abstand zu Radfahrern, Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen: innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter (laut § 5 Absatz 4 Satz 4 StVO gilt Letzteres nicht, wenn Fahrradfahrer wartende Kraftfahrzeuge an Kreuzungen rechts überholen oder sich daneben stellen)
  • Abstand zu einspurigen Fahrzeugen wie einem Motorrad: mindestens 1,5 Meter
  • Abstand zu mehrspurigen Fahrzeugen wie Pkw oder Lkw: mindestens 1 Meter
  • Abstand zu wartenden Schul- und Linienbussen: mindestens 2 Meter

Wichtig! Diese Angaben gelten bei guten Witterungsbedingungen sowie Straßenverhältnissen und sind daher ggf. an die äußeren Umstände anzupassen.

Weiterhin sollten Sie bedenken, diesen nicht nur an das zu überholende Kfz, sondern ebenfalls an die Situation anzupassen. Gerade Lkw-Fahrer sollten Anderen beim Fahren auf der Straße nicht bedrängend nahe kommen.

  • Fahrbahnverhältnisse: Bei einer schlechten Fahrbahn sollte der seitliche Abstand größer gewählt werden.
  • Eigenart des Eingeholten: Handelt es sich um einen Fußgänger, Radfahrer, ein Motorrad oder einen anderen Pkw?

Ist aber der Seitenabstand in der StVO überhaupt festgelegt?

Welche Regeln gelten für den nötigen seitlichen Abstand beim Halten und Parken sowie beim Überholen? Um nicht die entgegenkommenden Fahrzeugen zu streifen, muss der Fahrer jedoch sehr nah am Fahrrad vorbeifahren.

Ein Problem gibt es beim seitlichen Abstand: Verkehrszeichen, die diesen sichtbar für alle vorgeben, gibt es nicht. Das liegt schlicht daran, dass hier durch die Gesetzgebung und durch die herrschende Rechtsprechung feste Werte vorgegeben sind, welche in allen Verkehrssituationen gelten und nicht in Bezug auf Distanz variieren.

Wie schnell sollte ich beim Überholen fahren?

Sie sollten beim Überholen wenigstens 20 km/h schneller fahren als das überholte Fahrzeug. Beachten Sie dabei jedoch, dass Sie auch hier die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten dürfen.

Allgemeine Regeln beim Überholen

Es ist links zu überholen. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage oder 2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen.

Was droht mir, wenn ich einen zu geringen Seitenabstand wahre?

Wer beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand einhält, muss mit einer Geldbuße von 30 Euro rechnen. Weitere Verstöße und Sanktionen können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Lassen Sie beim Vorbeifahren oder Überholen dieser Personengruppen einen zu geringen Seitenabstand, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro rechnen. Kommt es bei der Nichteinhaltung des nötigen Seitenabstands sogar dazu, dass Sie eine der genannten Personen schädigen, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an.

Wer als Autofahrer einen Radfahrer ohne den gebotenen Seitenabstand überholt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss dafür ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro zahlen. Anders sieht es aus, wenn es durch den Überholvorgang zu einem Unfall kommt. Dann muss ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro gezahlt werden.

Bei Kindern ist das Gesetz noch einmal deutlich strenger. Wer ein Kind überholt und dabei gefährdet, dem droht ein Bußgeld von 80 Euro und ein Punkt in Flensburg. Kommt bei dem Überholvorgang ein Kind sogar zu Schaden, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an.

Es kann außerdem sein, dass sich der Autofahrer auch wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar macht. Laut Strafgesetzbuch kann es dafür eine Geldstrafe - und in Extremfällen sogar eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre geben.

Wenn Sie an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren wollen, sollten Sie stets einen Abstand von einer Autotürbreite lassen. Das sind ca. 70 cm. Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Als Faustregel gilt: Lassen Sie beim Halten und Parken höchstens einen Abstand von 30 Zentimetern zum Bordstein.

Beim Thema „Abstandsvergehen“ denken die meisten Autofahrer aber wohl nicht an den Seitenabstand, sondern an den Abstand zum Vordermann. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt generell, dass der Mindestabstand gleich der in einer Sekunde gefahrenen Strecke betragen soll. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wären dies rund 15 Meter bzw. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind die meisten Fahrer schneller unterwegs, dementsprechend größer sollte der Abstand ausfallen. Als Faustregel gilt, dass der Abstand dem halbem Tachowert entsprechen sollte.

Denken Sie also daran: Achten Sie nicht nur darauf, den nötigen Abstand zum Vordermann einzuhalten. Gerade beim Überholen ist es wichtig, dass ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern besteht, der an die jeweilige Situation und die Umstände anzupassen ist.

Wie wird ein unterschrittener Seitenabstand geahndet?

Dies kann bis zu 100 Euro Bußgeld und einen Punkt zur Folge haben. Mehr dazu lesen Sie in unserer Bußgeldtabelle.

Ein ungenügender Abstand und Fehler beim Überholen zählen in Deutschland gemäß den jährlichen Auswertungen des Statistischen Bundesamtes immer wieder zu den häufigsten Unfallursachen. Daher verwundert es nicht, dass die Polizei gegen die verschiedenen Formen von Abstandsunterschreitungen vorgeht.

So sieht der Bußgeldkatalog für den Fall, dass der Seitenabstand beim Überholen unterschritten wird, mindestens ein Verwarngeld von 30 Euro vor. Höhere Sanktionen drohen hingegen, wenn es durch den zu geringen Abstand zu einer Gefährdung von Kindern, Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen kam. Ein solcher Abstandsverstoß zieht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich. Kommt es bei einem zu gering gehaltenen Seitenabstand zu einer Schädigung dieser Personengruppen, müssen Sie mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen der Unterschreitung des seitlichen Abstandes erhalten? In diesem Fall können Sie grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Ob sich dies lohnt und wie hoch Ihre Erfolgsaussichten sind, sollten Sie ggf. gemeinsam mit einem Anwalt für Verkehrsrecht abwägen.

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