Verhalten gegenüber Radfahrern im Straßenverkehr

Jeder Verkehrsteilnehmer weiß: Nicht nur Autos dürfen auf asphaltierten Verkehrswegen unterwegs sein. Auf befahrenen Straßen kann das Fahrrad ebenfalls benutzt werden. Beide Parteien sind ganz selbstverständlich Teil des Straßenverkehrs und kommen sich oft ins Gehege.

Doch oft herrscht sowohl bei den Auto- als auch bei den Radfahrern eine gewisse Unkenntnis, welche Rechte und Pflichten sie bei der gegenseitigen Rücksichtnahme haben. Der vorliegende Ratgeber soll mit diesen aufräumen und die wichtigsten Infos zum Fahrradfahren auf der Straße übersichtlich präsentieren. Der Artikel soll mit diesen aufräumen und die wichtigsten Infos zum Fahrradfahren auf der Straße übersichtlich präsentieren.

Grundsätzlich ist zunächst die Frage im Raum, woher das enorme Konfliktpotenzial zwischen Autofahrern und Radfahrern eigentlich kommt. Ein Grund für die häufigen Unfälle besteht darin, dass das Führen von Fahrrädern nach wie vor im Trend liegt und zunimmt, der Ausbau der entsprechenden Infrastruktur aber vor allem in großen Städten kaum hinterherkommt. Das hat auch mit dem schwierigen Verhältnis zwischen Fahrrad- und Autofahrern zu tun, während sich die Radfahrer oft strukturell benachteiligt fühlen und oft das Problem haben, dass es keinerlei Verständnis für sie gibt.

2018 gab es insgesamt 88.850 verunglückte Radfahrer, davon endeten 445 Unfälle sogar tödlich - 21 Opfer waren Kinder. Ein guter Teil der registrierten Fahrradunfälle passiert im Zusammenspiel mit Kraftfahrzeugen.

Radfahrer, die bei Unfällen naturgemäß erheblich mehr Schaden hinnehmen müssen als ihre Kollegen auf vier Rädern, sollten sich daher mit ein paar verkehrsrechtlichen Gegebenheiten vertraut machen. Hier erfahren Sie unter anderem, ob ein Fahrrad im Straßenverkehr zwingend auf dem Radweg fahren muss, was beim Musikhören auf dem Bike gilt und was passiert, wenn Sie beim betrunkenen Radfahren auf der Straße erwischt werden.

Wo dürfen Radfahrer fahren?

Sofern kein Radweg vorhanden ist, gilt es grundsätzlich die normale Fahrbahn zu nutzen. Ist ein Radweg vorhanden, besteht eine Benutzungspflicht dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen (z. B. 237) angezeigt wird und dieser auch nutzbar ist. Blaue Radwegschilder hingegen verpflichten die Radfahrer, diesen und keinen anderen Weg zu befahren.

Es ist zum Beispiel eine Legende, dass Fahrradfahrer immer nur auf Radwegen fahren dürften. Ist kein blaues Radwegschild da, welches dessen Benutzung vorschreibt, kann das Fahrradfahren entweder auf der Straße oder dem Radweg stattfinden. Ist ein Radweg nicht beschildert, ist eine Nutzung dennoch empfehlenswert, da dies zur Sicherheit im Verkehr beitragen kann.

Unbedingt sollten Fahrradfahrer auch die Gehwege meiden, insofern diese nicht explizit freigegeben sind. Dort können sie für die Fußgänger ein Hindernis darstellen und Unfälle provozieren. Es kann sich übrigens lohnen, nach Möglichkeit vom Gebrauch des Radweges abzusehen. Denn sind diese schlecht ausgebaut, sind sie für die Fahrsicherheit des Radfahrers nicht unbedingt förderlich.

Fußgänger, Inlineskater, Motorräder und Autos gehören nicht auf Radwege. Benutzen Fahrradfahrer allerdings die gewöhnlichen Fahrbahnen, gilt für sie das normale Rechtsfahrgebot. Sie müssen sich also an den rechten Rand des Fahrbahnrands halten. Etwa eine Autotürbreite Abstand zu den parkenden Autos ist angemessen. Das Rechtsfahrgebot gilt übrigens keineswegs nur auf der gewöhnlichen Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen, frei gegebenen Gehwegen und Ausweichoptionen. Fahren Sie hingegen in die falsche Richtung, sind Verwarnungsgelder fällig, die zwischen 10 und 15 Euro variieren können.

Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren müssen mit dem Fahrrad den Radweg bzw. den Gehweg benutzen. Zwischen acht und zehn Jahren, können sie dann selbst entscheiden, ob sie den Radweg oder die Straße bevorzugen. Wollen Eltern ihre kleinen Kinder zwecks Verkehrserziehung mit dem Fahrrad begleiten, müssen Sie getrennt von ihnen auf der Fahrbahn fahren. Bei speziellen Verkehrssituationen können diese aber erwägen, zusammen mit dem Nachwuchs auf dem Gehweg bzw.

Auch die Frage: „Auf welchen Straßen darf man Fahrradfahren“, lässt sich einfach beantworten. Asphaltwege, die von Autos innerorts sowie außerorts genutzt werden, stehen jedem Radfahrer offen. Verboten sind ausschließlich Kraftfahrtstraßen bzw. Autobahnen, welche eine Mindestgeschwindigkeit erfordern, die beim Radfahren auf der Straße nicht erreicht werden kann.

Verhaltensweisen und Empfehlungen für Radfahrer

Radfahrer sollten aufgrund fehlender Lichtsignale definitiv mit Handzeichen für Klarheit sorgen und vorausschauend fahren. Es gilt, stets im Blickfeld der Autofahrer zu bleiben. Wichtig ist es dabei, mit den Sinnen zu arbeiten. Die Ohren können gerade bei der Gefahrenerkennung gute Dienste leisten. Deshalb ist wie überall im Straßenverkehr von der Benutzung von Kopfhörern abzuraten. Doch insbesondere der Blickkontakt zu Autofahrern ist von Nöten, um sich abzustimmen.

Defensives Fahren ist für Radfahrer oberstes Gebot. Aus Selbstschutz gehört auch die entsprechende Schutzausstattung zum defensiven Fahren dazu und sollte jederzeit mitgeführt werden. Bei einem Unfall kann es den entscheidenden Unterschied machen, ob der Kopf ausreichend geschützt ist oder völlig schutzlos auf den Boden oder ein Hindernis schlägt. Gerade in der dunklen Jahreszeit ist eine ausreichende Beleuchtung unbedingt notwendig, um als Verkehrsteilnehmer erkannt zu werden. Reflektoren am Rad sind deshalb eine dringende Empfehlung.

Für die zur Gruppe der E-Bikes gehörenden langsamen Pedelecs, gelten die gleichen Regeln wie für normale Räder.

Verhaltensweisen für Autofahrer gegenüber Radfahrern

Wer kennt die Situation nicht? Auf dem Heimweg von einem harten Tag im Beruf möchte man eigentlich nur noch schnell nach Hause. Doch dann ist der Tritt auf die Bremse das Einzige, was wirklich schnell gehen muss: Ein Radfahrer taucht vor dem eigenen Pkw auf. Der erste Impuls ist es, ihn zu überholen. Es mag zwar nerven, aber lieber sollte man einige Momente hinter einem langsamen Radfahrer bleiben, als ihn hastig zu überholen und damit seine und die eigene Gesundheit zu riskieren. Hier gilt es entsprechend Rücksicht walten zu lassen.

Dabei ist dieser fatale Fehler recht leicht zu umgehen, indem man die Tür nicht wie üblich mit der rechten Hand aufmacht, sondern mit der linken. Ein typischer Unfallgrund ist die Situation, in der ein Radfahrer sich an das Rechtsfahrgebot hält und ein Autofahrer, der gerade geparkt hat, zum Aussteigen die Tür auf der Fahrerseite öffnen will, den Radfahrer aber übersieht und ihn mit der Tür von seinem Fahrrad schlägt. Auf diese Weise ist man automatisch dazu gezwungen, den Schulterblick in den Prozess einzubeziehen und kann es durch die Bewegung auch praktisch nicht vergessen. Es reicht eben nicht, einfach nur in den Rückspiegel zu schauen.

Denn problematisch beim Überholvorgang von Radfahrern ist es, sie im Blick zu behalten, aber auch die Gegenspur, da Menschen in der Regel Probleme haben, ihre Aufmerksamkeit auf mehrere Dinge gleichzeitig zu richten. Hier sind gleich zwei Problemquellen auszumachen: Etwaige Verkehrsteilnehmer auf der Gegenseite und die Notwendigkeit, weit genug vor dem Radfahrer wieder einzuscheren.

Viele Kfz-Halter glauben immer noch, dass Radfahrer Radwege unbedingt benutzen müssen oder grundsätzlich nicht nebeneinander fahren dürfen. Daher ist es unbedingt notwendig, dass sie sich mit deren Rechten beschäftigen und Verständnis für deren Bedürfnisse haben. So ist zum Beispiel weder die normale Autohupe noch die Lichthupe ein adäquates Mittel des Umgangs miteinander. Mit gegenseitigem Verständnis, Geduld und der Akzeptanz für das Fortbewegungsmittel der jeweils anderen Partei kann der Umgang schon erheblich angenehmer werden.

Neue Regelungen der StVO seit April 2020

Die neuesten Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind im April 2020 in Kraft getreten. Sie bringen einige Verbesserungen für die Sicherheit von Radfahrer*innen im Straßenverkehr. Neu ist beispielsweise, dass Kfz-Fahrer:innen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrer:innen einhalten müssen.

  • Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten für Kfz-Fahrer:innen höhere Bußgelder.
  • Für gefährdendes Abbiegen und Dooring wurden die Bußgelder sogar verdoppelt: Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig - und ein Monat Fahrverbot.
  • Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 statt 20 Euro.
  • Das Halten auf Radschutzstreifen ist verboten, und damit entfällt das bisher erlaubte Halten von bis zu drei Minuten.

Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren. Neu ist auch der Grünpfeil nur für den Radverkehr! Das spezielle Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten.

Bußgelder für Radfahrer

Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein. Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte.

Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend. Als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.

Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden. Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern. Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.

Ein Helm ist aber jedem Fahrradfahrer zu empfehlen. Sollte Radfahren als Sport betrieben werden, trägt der Radfahrer zudem bei einem Unfall eine Mithaftung, wenn er keinen Helm trägt - auch wenn ihn sonst kein Verschulden trifft. Die Musik darf auf keinen Fall das Fahren oder die Wahrnehmung beeinträchtigen. Das gilt auch für Kopfhörer und Ohrstöpsel. Ja, solange sie nicht zu laut aufgedreht ist.

Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt zwar ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Aber ein Radfahrer darf über den Zebrastreifen fahren, muss dabei allerdings den Querverkehr durchfahren lassen. Wenn ein Radfahrer möchte, dass der Verkehr wie bei Fußgängern anhält, muss er dort absteigen und sein Rad über den Zebrastreifen schieben.

Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung ebenfalls Benutzungspflicht. Für Rennradfahrer gibt es keine Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht. Auch sie müssen vorhandene Radwege nutzen, wenn es vorgeschrieben ist und die Benutzung für sie zumutbar ist.

Mit der StVO-Novelle wurden 2020 außerdem Fahr­radzonen einge­führt. Fahr­räder gelten laut StVO als Fahr­zeuge, die auf der Fahr­bahn fahren müssen; leider wissen das nur wenige Verkehrs­teilnehmer, was immer wieder zu Unmut im Straßenverkehr führt. Kinder dürfen mit ihrem Fahr­rad auf dem Gehweg fahren. Für Kinder bis zum achten Geburts­tag schreibt die Straßenverkehrs­ordnung vor, dass diese auf dem Gehweg fahren müssen.

Ein quadratisches blaues Schild (Zeichen 331.1) mit einem weißen Auto darauf weist die Straße als Kraftfahr- bzw. Schnellstraße aus. Hier gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Das heißt, Fahrradfahrer sind hier nicht auf der Fahrbahn erlaubt. Auf Bundes- und Landstraßen ohne Verkehrszeichen 331.1 schon. Auch hier gilt: Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Fahrradfahrer dort fahren.

Ja, aber es muss dabei immer die persönliche Eigenart des Tieres berücksichtigt werden. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus an der Leine geführt werden, wenn das mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.

E-Bikes und Pedelecs im Straßenverkehr

Für Räder, bei denen ein Motor unterstützt, gelten - je nach Motor­leistung - unterschiedliche Regeln im Straßenverkehr. E-Bikes mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilo­metern ausschaltet, werden auch Pedelecs genannt und gelten im recht­lichen Sinn als Fahr­räder. Elektrofahr­räder, bei denen der Motor bis Tempo 45 mithilft, gelten als Klein­kraft­räder und brauchen ein Versicherungs­kenn­zeichen. Diese Räder werden als S-Pedelec bezeichnet.

S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungs­kennzeichen und Helm­pflicht vorgeschrieben.

Das Rechtsfahrgebot

Wie für alle anderen Verkehrs­teilnehmer gilt für Radfahrer das Rechts­fahr­gebot. Geisterfahrer sind und leben gefähr­lich! Einen Radweg auf der linken Seite dürfen Radler nur benutzen, wenn das durch ein Schild ausdrück­lich zugelassen ist. Sonst müssen sie rechts auf der Straße fahren.

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