Radfahren ist eine der beliebtesten Freizeitaktivitäten in Deutschland. Über 16 Millionen Menschen begeistern sich in Deutschland für das Mountainbiken, ob im Alltag oder im Urlaub, zur Naherholung und auf naturnahen Wegen, mit viel Nervenkitzel in Trail- oder Bikeparks und als Lösung gegen den immer weiter ansteigenden Bewegungsmangel in der Bevölkerung.
Der Wald hat für die Menschen eine besondere Bedeutung und erbringt wichtige Leistungen für das Gemeinwohl. Über 62 Millionen Menschen in Deutschland suchen und finden Erholung im Wald, überwiegend zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Die Erholung im Wald fördert dabei gleichzeitig den respektvollen Umgang mit der Natur und das Bewusstsein für den notwendigen Schutz dieses wertvollen Ökosystems. Naturnahe Erholung und Waldschutz gehen dabei Hand in Hand.
Gesetzliche Regelungen in Deutschland
Das Betretungsrecht des Waldes wird im Bundeswaldgesetz (BWaldG) geregelt. Das aktuelle Bundeswaldgesetz stammt aus dem Jahr 1975, es ist fast 50 Jahre alt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
Eine Modernisierung des Gesetzes wird als notwendig angesehen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz, die nachhaltige Bewirtschaftung und die Entwicklung der Wälder an die großen Herausforderungen wie die Klimakrise anzupassen. Ziel der Waldpolitik in Deutschland ist es, diese vielfältigen Funktionen und Leistungen des Waldes sowie seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.
Das Radfahren und Mountainbiken ist in Deutschland auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieser Grundsatz ist im Betretungsrecht des Bundeswaldgesetzes geregelt. Das Recht, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung zu betreten, ist als allgemeiner und unmittelbar geltender Grundsatz auch in § 59 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) geregelt.
Das Bundeswaldgesetz ist ein sogenanntes Mantelgesetz. Es setzt Rahmen und bundeweite gültige Grundsätze und ermöglicht dabei eine flexible Umsetzung.
Die Landeswaldgesetze
Die Landeswaldgesetze der 16 Bundesländer konkretisieren und ergänzen die Vorgaben des Bundeswaldgesetzes. Sie können zum Beispiel strengere Regelungen festlegen oder zusätzliche Aspekte berücksichtigen. Die Landeswald- und Landesnaturschutzgesetze erlauben das Radfahren ebenfalls auf Wegen und Straßen. Einige Bundesländer regeln hierzu besondere Einschränkungen, dazu zählt unter anderem die 2m-Regel in Baden-Württemberg.
Dies ist eine Übersicht der gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen Bundesländern. Die vollständigen Gesetzestexte sind online abrufbar.
- Baden-Württemberg: Das Radfahren ist nur auf Wegen mit einer Breite von mehr als zwei Metern gestattet.
- Bremen: Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden.
- Bayern: In Bayern ist Fahrradfahren nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
- Berlin: Radfahrer:innen dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist.
- Hessen: In Hessen ist das Radfahren im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet.
- Thüringen: Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.
- Hamburg: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
- Niedersachsen: Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet.
- Schleswig-Holstein: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
- Brandenburg: Das Radfahren ist in Brandenburg auf Wegen gestattet.
Der gesellschaftliche Nutzen des Radfahrens
In Deutschland gibt es eine jahrhundertealte Verbundenheit zum Wald, die bis heute anhält. Studien zeigen, dass Bewegung in der Natur eine spürbare positive Wirkung auf die Seele hat. Generell gilt die Integration von Natur in den Alltag als effektives Mittel, um Körper und Seele gesund zu halten. Insbesondere im Wald findet der Mensch nach den Erkenntnissen vieler Expert:innen zu sich selbst. Sowohl Wanderer als auch Radfahrende und Mountainbiker:innen suchen gezielt die Natur und den Wald.
Das Fahrradfahren im Wald lässt uns die Natur aus einer einzigartigen Perspektive erleben, erinnert uns aber auch an die Bedeutung des maßvollen und respektvollen Umgangs mit dieser wertvollen Ressource.
Gesundheitsförderung und Prävention
Seit Jahren weisen Gesundheitsexpert:innen auf den wachsenden Bewegungsmangel in der Gesellschaft und seine Folgen hin. Alarmierend sind die Fakten auch in Deutschland. Hierzulande seien die Zahlen dramatisch, so die Weltgesundheitsorganisation WHO in ihrem «Global Status Report on Physical Activity 2022». Deutschland schneidet demnach noch schlechter ab als der Durchschnitt der reichen Länder: 44 Prozent der Frauen und 40 Prozent der Männer über 18 Jahren müssten sich mehr bewegen. Dramatisch ist die Situation in Deutschland bei den 11- bis 17-Jährigen: 88 Prozent der Mädchen und 80 Prozent der Jungen bewegen sich zu wenig.
Die Corona-Pandemie habe den Trend zur Bewegungsfaulheit weiter beschleunigt, so die WHO. Sie fordert ihre Mitgliedsstaaten auf, mehr zur Bewegungsförderung zu tun - zum Beispiel durch mehr Radfahren und Zufußgehen, denn die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen unter anderem durch Krankheitskosten und Ausfallzeiten seien verheerend. Die WHO empfiehlt fünfmal in der Woche 30 Minuten Bewegung, um dem Bewegungsmangel entgegenzuwirken.
Eng mit dem Bewegungsmangel verbunden sind auch starke Defizite bei der Entwicklung der motorischen Fähigkeiten, die zu sichtbaren koordinatorischen Defiziten führen. Alarmierend sind hier beispielsweise die rasant gestiegenen Durchfallquoten von Kindern bei Fahrradprüfungen, die im vierten Schuljahr erfolgen. In vielen Städten hat sich die Durchfallquoten in den letzten Jahren mehr als verdoppelt. In Hamburg fallen mittlerweile 28 Prozent der Kinder durch, in Bremen sind es an einigen Schulen sogar bis zu 40 Prozent.
Als Hauptursache gelten dabei motorische Defizite. Ideale Voraussetzungen, um die motorischen Fähigkeiten zu schulen und das Radfahren sicher und nachhaltig zu erlernen, bieten geschützte Räume und Wege abseits der Straße und hier insbesondere Waldgebiete mit unterschiedlichen Untergründen, Hindernissen und Steigungen. Spielerisch entdecken Kinder und generell Menschen jeder Altersgruppe hier sowohl den Spaß an der Bewegung in der Natur als auch die sichere Beherrschung des Fahrrads in allen Lagen.
Nicht zu vergessen sind auch die Auswirkungen von ausreichender Bewegung auf die mentale Gesundheit. Bewegung macht uns körperlich und auch psychisch stark. Das Gehirn wird besser durchblutet und leistungsfähiger. Dazu werden verschiedene Botenstoffe ausgeschüttet, die sich unter anderem positiv auf die Steuerung des Schlaf-Wach-Rhythmus und Emotionen auswirken.
Radtourismus als Gamechanger
Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC), trägt der Radtourismus mit 12 Milliarden Euro Bruttoumsatz einen Anteil von rund 12 Prozent an der Gesamtwertschöpfung im Deutschlandtourismus.
Auch viele Regionen, die mittlerweile mit schlechten Schneebedingungen zu kämpfen haben, setzen vermehrt auf das Fahrrad und das Mountainbiken als Ganzjahresaktivität. Gleichzeitig hat auch hier die Einführung von E-Bikes den Zugang zur Radnutzung in Mittelgebirgen erleichtert und mehr Menschen zur Nutzung des Fahrrads motiviert, die zuvor aufgrund der Topografie nicht dazu in der Lage waren. Die Fahrradnutzung reicht nun von gemütlichem Radfahren auf Radwegen bis hin zu Mountainbiking mit E-Bike.
Mit Blick auf das Bundeswaldgesetz kommt den Regionen mit Höhen von 300 bis 1.500 Metern eine besondere Rolle zu, denn sie haben auch den höchsten Waldanteil im Bundesgebiet. Gleichzeitig stehen die Mittelgebirgsregionen vor enormen Herausforderungen.
Position des ZIV
Die Erholung ist eine eigenständige Ökosystemleistung und sollte als eigenständiges Schutzgut im Bundeswaldgesetz aufgenommen werden, die es gemeinsam mit dem Wald und seinen weiteren Leistungen zu erhalten und zu schützen gilt. Dazu zählt ein freies Betretungsrecht für Radfahrer:innen auf Straßen und Wegen im Bundeswaldgesetz, sowie eine Harmonisierung der unterschiedlichen Regelungen in den Landeswaldgesetzen.
Für viele auch strukturschwache und ländliche Regionen und Landkreise ist der Radfahrende zudem ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor. Seinen gesellschaftlichen Nutzen gilt es auch innerhalb der gesetzlichen Rahmen zu fördern.
Position des NaBu
Der Naturschutzbund Deutschland e. V. fordert, dass Mountainbiken nur noch auf speziell ausgewiesenen Wegen erlaubt sein soll.
Frau Birte Cordts vom NaBu äußerte sich folgendermaßen auf unsere Anfrage:“Wir begrüßen es, dass viele Menschen den Wald und seine Natur auch auf dem Rad entdecken. Dabei sehen wir, dass viele Radfahrerinnen und Radfahrer sehr rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst im Wald unterwegs sind. Unsere Kritik richtet sich in erster Linie an illegale Trails, die den Waldnaturhaushalt stören. Wir fordern daher eigens für den Radsport ausgewiesene Wege, damit das Ökosystem Wald geschützt bleibt und sich erholen kann. So werden etwa Spurrillen, die Bodenerosionen begünstigen, verhindert. Junge Bäume am Boden, die eine bedeutende Rolle für die Naturverjüngung spielen, werden nicht zerstört, ebenso wie Kleinstlebewesen am Boden, etwa Insekten und kleinere Wirbeltiere. Auch für das im Wald lebende Wild werden Rückzugsräume ermöglicht, in dem es sich ungestört bewegen kann. Das Grundsatzprogramm Wald zeigt also auf: Damit der Waldbesuch auch in Zukunft ein Erholungs- und Naturerlebnis bleiben kann, braucht es einen wertschätzenden und rücksichtsvollen Umgang mit diesem sensiblen Ökosystem.” Birte Cordts, Referentin für Waldnaturschutz und nachhaltige Waldnutzung, NaBu
Das sagt die DIMB
“Für die von uns (Deutsche Initiative Mountainbike e. V., d. Red) vertretene Untergruppe der Mountainbikerinnen und Mountainbiker zeigen aktuelle Umfragen, dass Mountainbiken in Deutschland von 3,8 Millionen Menschen häufig und von 12,2 Millionen gelegentlich ausgeübt wird. Damit ist Mountainbiken in der Gesellschaft ein fest verankerter Breitensport und Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen.
Dabei ist festzustellen, dass das Mountainbiken in Bezug auf die Natur- und Landschaftsverträglichkeit vergleichbare Auswirkungen hat wie das Wandern. Unser Kernanliegen ist daher, die bisherige Formulierung ‘… auf Straßen und Wegen gestattet’ beizubehalten. Diese ist kurz und griffig, sorgt für Rechtsklarheit und entspricht der gelebten Praxis. Der Begriff des Weges ist zudem juristisch hinreichend geklärt.”
Neues Waldgesetz
Das Bundeswaldgesetz soll reformiert werden. Ein durchgesickerter Entwurf sorgt für Aufruhr in der Mountainbike-Szene. Das Betretungsrecht könnte massiv eingeschränkt werden und ein "Komoot-Paragraf" neue Wege verhindern - doch jetzt tut sich was in der Sache.
Mountainbiken in deutschen Wäldern bleibt erlaubt, laut neuem Entwurf des Bundeswaldgesetzes (BWaldG). Radfahren auf allen Waldwegen bleibt erlaubt, ohne zusätzliche Einschränkungen. Tracken von Routen wird nicht mehr als Ordnungswidrigkeit gelten; die Gleichrangigkeit von Forstwirtschaft, Naturschutz und Erholung wird betont.
Welche Wege eignen sich fürs Mountainbiken?
Das ist von Region zu Region unterschiedlich. In Deutschland werden die Einzelheiten von den Bundesländern geregelt. In Bayern und vielen anderen Bundesländern dürfen geeignete Wege befahren werden, nach Prüfung können ungeeignete durch Verbotsschilder von den Unteren Naturschutzbehörden gesperrt werden. In Naturschutzgebieten kann das Fahrradfahren aber auch generell verboten sein.
Wenn ihr auf der Suche nach Trails seid, helfen euch die Tourensuche von alpenvereinaktiv oder Apps wie Trailforks weiter. Dort sind viele Wege - teils weltweit - gelistet, die von Benutzer*innen und Mitgliedern erfasst werden. Aber Achtung: Nur, weil ein Weg in einem Portal gelistet ist, muss er nicht legal sein. Informiert euch also bitte immer, ob ihr auf dem Trail auch wirklich fahren dürft.
Welche Mountainbike-Regelungen gibt es in den einzelnen Bundesländern?
Auf offiziellen Radwegen darf man natürlich fahren, aber wie sieht es denn jetzt im Wald und in der freien Natur aus? Und gilt für E-Bikes etwas anderes? Viele Regelungen fürs Radfahren und Mountainbiken sind in den Waldgesetzen der einzelnen Ländern festgeschrieben. Denn tatsächlich gibt es innerhalb Deutschlands starke Unterschiede, wer wo und auf welchen Wegen fahren darf.
- Für Bayern gilt: "Das Radfahren [...] ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt".
- Baden-Württemberg legt in seinen Gesetzen wesentlich genauer fest, wer wo wie fahren darf: "[...] Das Radfahren [...] [ist] nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet [ist][...] das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite [...] und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt".
- Berlin ist wesentlich liberaler: "Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen".
- Brandenburg erlaubt das Fahren auf Waldwegen.
- Bremen erlaubt das Befahren von Waldwegen, allerdings könnte es für E-Bikes etwas schwieriger sein.
- Radfahren scheint in Hamburg auf allen Wegen im Wald möglich zu sein, jedoch könnten auch hier E-Bikes beschränkt werden.
- In Hessen dürfen MTB-Fahrer*innen auf bestimmten gestatteten Wegen fahren: "Radfahren [...] ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang".
- Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet klar zwischen Fahrrädern mit Motor und E-Antrieb.
- Auch in Niedersachsen ist leider nicht klar festgelegt, was Fahrräder ohne Motorkraft sind: "Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft [...] ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37)".
- In Nordrhein-Westfalen dürfen Radfahrende den Wald gleichermaßen wie Fußgänger*innen nutzen.
- In Rheinland-Pfalz glt nach § 22 Abs. 3 LWaldG, dass "auf allen Straßen und Waldwegen mit dem Fahrrad und dementsprechend auch mit dem Mountainbike gefahren werden darf: "Radfahren [...][ist] im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; [...] Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.” Das bedeutet eine ähnliche Einschränkung wie in Baden-Württemberg, nur dass dort die Einschränkung die Breitenangabe geregelt ist (2-Meter-Regel).
- Das Saarland legt im Gesetz Folgendes fest: "Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren [...] ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege. Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten".
- In Sachsen gilt: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren [...] ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen".
- Sachsen-Anhalt hält seine gesetzliche Regelung relativ kurz und fasst darin Wald und offene Landschaft zusammen: "Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen".
- Schleswig-Holstein schränkt das Betreten des Waldes vor allem zeitlich ein: "Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege. [...]Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren [...]".
- Thüringen verbietet ausdrücklich Motorsport und lässt damit Fragen offen, inwiefern dies auch E-Bikes betrifft: "[...]Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet. [...] Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind [...] das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig."
Wie werden Mountainbike-Wege charakterisiert? Und welcher ist der passende für mich?
Wenn man sich an die Sportart neu heranwagt oder auch als erfahrene*r Biker*in eine neue Region erkundet, ist man für eine Klassifizierung der Wege vermutlich dankbar. Im deutschsprachigen Raum kommt als einheitliches Tool die Singletrail-Skala (STS) zum Einsatz. Diese ist auch im DAV Alpinlehrplan inkludiert. Sie ist unterteilt in die drei Klassen Leicht (blau), Mittel (rot) und Schwer (schwarz), die anhand von sechs Schwierigkeitsgraden (S-Grade) noch genauer differenziert werden. Dabei sind die Schwierigkeitsstufen nicht an die konditionellen Fähigkeiten, sondern an das technische Fahrkönnen (Gefälle, Stufen, Spitzkehren usw.) geknüpft. Die Trails werden auf Grundlage objektiver Charakteristika unter idealen Bedingungen wie ausreichendem Tageslicht und trockenem Untergrund eingestuft.
- Leicht (blau) = S0 - S1: Auf dem Trail gibt es voraussichtlich kaum Tragestrecken und keine exponierten Passagen. Fahrtechnik für leichtes Gelände sollte vorhanden sein.
- Mittel (rot) = S2: Hier kann es passieren, dass ihr euer Rad tragen müsst. Außerdem solltet ihr auf exponierte Passagen vorbereitet sein. Eure Fahrtechnik sollte für mittelschweres Gelände reichen, das heißt enge Kurven, größere Wurzeln und Steine oder flache Treppen sollten für euch machbar sein.
- Schwer (schwarz) = S3 - S5: Auf diesen Trails kann es lange Tragepassagen und ausgesetzte Stellen geben. Fahrtechnik für schweres Gelände solltet ihr gut beherrschen, denn von größeren Felsbrocken und Wurzelpassagen über loses Geröll und extreme Steilrampen bis hin zu Spitzkehren und Hindernissen in extremer Steilheit müsst ihr mit allem rechnen.
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