Steuerliche Behandlung von E-Bikes in Deutschland

Ein Fahrrad oder E-Bike ist nicht nur gut für das Klima und die Gesundheit, sondern kann sich auch steuerlich lohnen. Besonders interessant wird es, wenn das Fahrrad als Dienstfahrzeug genutzt wird, da die Anschaffung und weitere anfallende Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dieser Artikel beleuchtet die steuerlichen Aspekte von E-Bikes in Deutschland, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige.

E-Bike als Dienstfahrrad für Arbeitnehmer

Geldwerter Vorteil bei privater Nutzung

Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fahrrad oder Pedelec, muss dieser den geldwerten Vorteil, den er aus der privaten Nutzung zieht, versteuern. Beim E-Bike Leasing ist in fast allen Fällen auch eine private Nutzung vorgesehen. Daher entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil. Ob eine private Nutzung vorgesehen und erlaubt ist, regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag des E-Bikes mit dem Mitarbeiter. Hier sollte ausdrücklich definiert sein, ob eine private Nutzung vorgesehen ist. Sollte dies so sein, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil versteuern.

Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug, Naturallohn oder eine Einnahme, die nicht in Geld besteht. Sie wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt. Der bekannteste “geldwerte Vorteil”, den die Leute kennen, ist der Dienstwagen, der auch für die private Nutzung überlassen wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel:

  • Kein geldwerter Vorteil: Dient das E-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B.: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das E-Bike / Fahrrad auch nicht versteuern.
  • 0% Regelung: Sollte der Arbeitgeber die Leasingrate komplett übernehmen und nicht vom Gehalt abziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei - es gilt dann die 0% Regelung.

Regelungen zur Versteuerung

Die steuerliche Behandlung der Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern als Dienstrad wurde erstmalig am 23. November 2012 geregelt. Vom 23. November 2012 der obersten Finanzbehörden der Länder regelt die Versteuerung:

Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die 44 € Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.

Sollte sich der Arbeitnehmer an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligen, versteuert er lediglich 0,25% und nicht mehr 1% als geldwerten Vorteil - diese Regelung gilt für alle Räder, die ab dem 01.01.2019 überlassen wurden.

S-Pedelecs

Eine Ausnahme bilden jedoch S-Pedelecs (45 km/h), da sie unter die Kategorie der „Kraftfahrzeuge“ fallen. Im Prinzip zählt hier das gleiche „Firmen-Rad“ Prinzip wie beim Fahrrad oder Pedelec, jedoch mit dem folgenden Unterschied: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden als zusätzlicher geldwerter Vorteil betrachtet und mit 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises pro Entfernungskilometer auf das Bruttogehalt aufgeschlagen. Seit dem 01.01.2020 - 31.12.2030 fallen die S-Pedelecs, genau wie Elektroautos, unter die 0,25% Regelung (vormals 0,5% Regelung).

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer

Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung

  • für das Kalenderjahr 2019 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten Listenpreises und
  • ab 1.1.2020 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Höhe von 50 EUR im Kalendermonat (vor dem 1.1.2022 44 EUR) ist nicht anzuwenden.

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach § 40 EStG erhoben wird. Das bedeutet, es kommen die um 4 % geminderten Endpreise zum Ansatz, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Hierbei ist ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR zu berücksichtigen.

Kein Geldwerter Vorteil bei "Fahrrad-E-Bikes"

Ein E-Bike ist entweder als Fahrrad oder als Kfz zu klassifizieren. Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Nutzungsvorteil (unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG). Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad-E-Bike" unternimmt. Außerdem kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.

Das bedeutet, dass bei der privaten Nutzung eines "Kfz-E-Bikes" der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu versteuern ist.

Leasing

Es gibt auch die Möglichkeit, ein Fahrrad über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu leasen. Das funktioniert über eine sogenannte Gehaltsumwandlung. Der Prozess stark vereinfacht: Sie suchen sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Die monatliche Leasingrate wird Ihnen direkt vom Bruttogehalt abgezogen - also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Einen Hinkefuß gibt es allerdings bei dieser Lösung, denn die Gehaltsumwandlung sorgt seit 2019 dafür, dass Sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen.

Sollte ein Arbeitnehmer sein Rad für einen Preis von unter 40% des ursprünglichen Kaufpreises vom Händler oder Leasinganbieter erstehen, muss die Differenz zwischen Kaufpreis und 40% als geldwerter Vorteil versteuert werden. Leasinganbieter übernehmen meist die Versteuerung dieser Differenz nach § 37b EStG (Versteuerung durch Dritte), so dass für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kein Mehraufwand besteht.

E-Bike als Betriebsvermögen für Selbstständige

Da Sie als Selbstständiger keinen Chef haben, gibt es für Sie auch keinen geldwerten Vorteil. Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich kein Dienstfahrrad zulegen können. Im Gegenteil!

Verkehrsrechtliche Zulassung

Das Finanzamt unterscheidet zwischen zwei Arten von Fahrrädern:

  • Fahrräder, die keine Zulassung für den Straßenverkehr haben (keine verkehrsrechtliche Zulassung)
  • Fahrräder, die über eine derartige Zulassung verfügen (mit verkehrsrechtlicher Zulassung)

Damit es als Verkehrsmittel vom Finanzamt anerkannt wird, muss es für den Straßenverkehr tauglich sein. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer darauf achten müssen, dass das Fahrrad die geforderte Beleuchtung wie Vorder- und Rücklicht besitzt und außerdem mit einer Klingel ausgestattet ist. Hat das Gefährt dagegen mehr als 600 Watt Leistung und kann schneller als 25 km/h fahren, gilt es nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug - unabhängig davon, ob es wie ein herkömmliches Rad aussieht oder nicht. Das bedeutet, dass für diese Fahrräder - in der Regel handelt es sich um E-Bikes, Elektrofahrräder oder S-Pedelecs - die gleichen Regelungen gelten wie für den Firmenwagen.

Betriebliche Nutzung

Ja, Sie müssen Ihr Fahrrad im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit oder für Ihre Firma geschäftlich nutzen, damit Sie es von der Steuer absetzen können. Dabei gilt: Mindestens 10 Prozent betrieblichen Nutzungsanteil sieht der Gesetzgeber vor. Nutzen Sie das Fahrrad in geringerem Umfang, wird es nur als Privatfahrrad und damit nicht als Betriebsvermögen gewertet - mit Auswirkungen auf die Steuer. Um zu beweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen, und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen.

Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma haben Sie als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert. Das sind durchaus gute Nachrichten für Sie, denn dann können Sie alle Kosten von der Steuer absetzen, die tatsächlich für das Fahrrad anfallen.

Abschreibung

Wenn Sie das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten des Fahrrads steuerlich absetzen. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben. Alternativ ist auch die degressive Abschreibung eine interessante Option. Für E-Bikes gibt es keine eigenen Eintrag in der amtlichen Afa-Tabelle. Aber Steuerberater vermuten den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.

Kaufst du ein Fahrrad, dass weniger als 1.000 Euro netto kostet, kannst du es sogar direkt im Jahr des Kaufs absetzen.

Steuerliche Behandlung bei unterschiedlichen Nutzungsszenarien

Die folgende Tabelle zeigt die steuerliche Behandlung von Fahrradkosten in verschiedenen Nutzungsszenarien für nebenberuflich Selbstständige:

Fall Nutzungsszenario Steuerliche Behandlung
A Fahrrad wird nur für die Angestelltentätigkeit genutzt Entfernungspauschale in der Anlage N absetzen
B Fahrrad wird auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit genutzt Anschaffung anteilig absetzen in der EÜR: Schätzung (z. B. 30 %) oder Fahrtenbuch erforderlich
C Fahrrad wird weniger als 10 % für die Selbstständigkeit genutzt Kein Betriebsausgabenabzug möglich!

Umsatzsteuer

Bist du mit deiner selbstständigen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig und nutzt dein Fahrrad oder E-Bike zu mindestens 10 % für berufliche Fahrten, kannst du außerdem die Umsatzsteuer dafür zurückerhalten. Gleichzeitig musst du aber auch Umsatzsteuer auf die private Nutzung entrichten. Die private Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe betrachtet und unterliegt der Umsatzsteuer. Um zu berechnen, wie viel Umsatzsteuer fällig wird, kannst du die 1-%-Methode anwenden. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises deines Fahrrads oder E-Bikes als Bemessungsgrundlage herangezogen.

💡Hier ein Beispiel: Du kaufst ein E-Bike für 2.000 Euro brutto. In diesem Fall musst du für die Privatnutzung deines Firmenfahrrads monatlich 3,19 Euro Umsatzsteuer entrichten. Dies ergibt sich, indem ein Prozent vom Listenpreis von 2.000 Euro (20 Euro) genommen wird, dieser Betrag durch 1,19 geteilt wird (ergibt ca. 16,81 Euro) und dieser Betrag anschließend mit dem Umsatzsteuersatz von 19 % multipliziert wird (ergibt ca. 3,19 Euro).

Laufende Kosten

Denke daran, dass du nicht nur das Fahrrad oder E-Bike abschreiben kannst, wenn du es neu kaufst. Auch laufende Kosten wie Inspektion, Versicherung, Reparaturen oder Strom für das Laden des Akkus sind zu 100 % absetzbar, wenn du das Bike mindestens 10 % für die Arbeit nutzt.

Leasing

Neben dem Kauf gibt es auch immer noch die Option, ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec monatlich oder gleich für das ganze Jahr zu leasen und so auch von Steuervergünstigungen zu profitieren. Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten.

Sie können als Selbstständiger also:

  • die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
  • wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
  • in Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen.

Weitere steuerliche Aspekte

Entfernungspauschale

Doch auch wenn du dein Fahrrad weniger als 10 % beruflich nutzt, kannst du die Fahrt zu deinem Arbeitsplatz damit absetzen. Dafür gibt es die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt). Mit dieser Pauschale kannst du für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro berechnen. Fährst du mehr als 20 Kilometer, gelten ab dem 21. gefahrenen Kilometer aktuell sogar 0,38 Euro pro Kilometer.

Ladestrom

Der Akku eines E-Bikes muss immer wieder aufgeladen werden. Wenn Selbstständige eine Ladestation am Arbeitsort betreiben und hier ihr E-Bike auch für private Zwecke aufladen, sind grundsätzlich die Entnahmegrundsätze für den Strom zu beachten. Hier sollte eine Steuerberatung in Anspruch genommen werden, damit die steuerliche Behandlung des Ladestroms korrekt ermittelt werden kann.

Falschbehauptungen über neue Steuern

Seit einiger Zeit kursieren vor allem in den sozialen Medien Gerüchte, nach denen es 2025 eine Steuer auf Fahrräder in Höhe von 120 Euro und eine E-Bike-Steuer von 240 Euro geben soll. Dabei handelt es sich aber lediglich um Falschbehauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren.

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