Die Bedeutung der StVO für Radfahrer in Deutschland

Als Radfahrer im Straßenverkehr unterwegs zu sein, ist mitunter eine komplizierte Angelegenheit. Radfahrer stellen im Straßenverkehr eine der am meisten gefährdeten Teilnehmergruppen dar. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält die Regeln für alle Verkehrsteilnehmer. Für Radfahrer gelten die gleichen Verkehrsregeln wie für Autofahrer, auch wenn manche Vorschrift für Radler etwas lockerer ausgelegt ist. Die Grund­regel für das Verhalten im Straßen­verkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßen­verkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Radwege und ihre Benutzungspflicht

Radwege sind in Deutschland als Teil einer sogenannten Radverkehrsanlage definiert. Eine solche Anlage dient entweder ausschließlich oder vorrangig der Nutzung mit dem Fahrrad. Ein Radweg wird in einer Radverkehrsanlage durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und deren Verkehrszeichen 237, 240 und 241 gekennzeichnet. Darüber hinaus wird auch die Nutzung von einem Radweg durch die StVO geregelt. Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts wurden in Deutschland Radwege angelegt. Die Pflicht, diese zu benutzen gibt es seit 1934. Die Straßenverkehrsordnung setzt die Benutzungspflicht in § 2 (StVO) fest.

Muss ein Radweg immer benutzt werden? Nein, nur für amtlich ausgewiesene Radwege besteht eine Benutzungspflicht. Gemäß § 2 (StVO) zeigen die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 eine solche an. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.

Ausnahmen von der Benutzungspflicht

Gibt es Ausnahmen von der Benutzungspflicht? Ja. Ist der Radweg nicht nutzbar, z. B. durch Schäden, Schnee, Eis oder geparkte Fahrzeuge, dürfen diese Hindernisse auf der Straße umfahren werden. Auch wenn der Radweg mit Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt wurde, ist er nicht benutzbar. Ist die Fahrbahn des Radwegs auch bei angepasster oder langsamer Fahrweise, beispielsweise durch Belagschäden, nicht befahrbar, ist die Nutzung nicht zumutbar. Wenn Radwege nicht in die Richtung führen, in die ein Radfahrer fahren möchte, darf und muss wieder die Straße befahren werden.

Allerdings muss dann auf der Fahrbahn gefahren oder das Rad auf dem Fußweg geschoben werden. Liegen diese genannten Voraussetzungen vor, muss ein Radweg nicht benutzt werden. Er muss straßenbegleitend sein. Er muss benutzbar sein. Die Nutzung des Radwegs muss zumutbar sein.

Bußgelder bei Nichtbeachtung der Benutzungspflicht

Drohen Bußgelder, wenn ein ausgewiesener Radweg nicht verwendet wird? Ja, fahren Radfahrer trotz ausgeschildertem Radweg auf der Straße, wird ein Bußgeld von 20 Euro fällig.

Verschiedene Arten von Radwegen

In der Regel wird ein Radweg entweder vom Fußweg oder von der Fahrbahn der Straße durch Markierungen, einen besonderen Belag, Grünstreifen oder einen Bordstein abgetrennt. Radwege können daher mit farbigem oder grauem Asphalt, Spezialbelegen oder mit roten sowie dunkelgrauen Betonsteinen angelegt sein. Sind Radwege auf der Fahrbahn nur durch einen weißen Streifen abgetrennt, werden sie auch Radfahrstreifen genannt. Radwege sind üblicherweise mindestens zwei Meter breit. Die vorgegebene Mindestbreite beträgt jedoch 1,50 Meter.

Umgangssprachlich werden auch Radwanderwege und Fernradwege als Radwege bezeichnet. Diese speziellen Wege können teilweise auf ausgewiesenen Radwegen verlaufen, die Begriffe bezeichnen meist jedoch Routen, die von Reisenden auf dem Fahrrad genutzt werden.

Verkehrszeichen für Radfahrer

Soll für einen baulich angelegten Radweg die Benutzungspflicht gelten, muss dies durch das zuständige Straßenbauamt angeordnet werden. Ein benutzungspflichtiger Radweg wird immer durch die bereits zuvor beschriebenen Verkehrsschilder ausgewiesen. Für einen Radweg in Deutschland ist das Verkehrszeichen 237 allgemeinhin bekannt. Die Zeichen 204 und 241 - blauer Kreis mit weißem Rand sowie einem weißen Radpiktogramm und einem weißen Fußgängerpiktogramm - weisen auf die gemeinsame Nutzung des Weges durch Radfahrer und Fußgänger hin.

Wenn man mit dem Rad unterwegs ist, begegnet man einer Menge an Verkehrszeichen. Tatsächlich enthält der Verkehrszeichenkatalog mehr als 700 verschiedene Verkehrszeichen. Radwege werden mit Zeichen 237 beschildert. Zeichen 237 ist ein rundes blaues Verkehrsschild. Das Verkehrsschild 237 verpflichtet dich den Radweg zu benutzen. Ferner können Radwege selbständig verlaufen.

Ein weiteres wichtiges Verkehrszeichen für Radfahrer ist Zeichen 240. Zeichen 240 ist ein rundes blaues Verkehrsschild. In der oberen Hälfte des Verkehrsschildes 240 ist eine Frau und ein Kind dargestellt. Dann folgt ein weißer waagerechter Strich in der Mitte des Verkehrszeichens. Wenn du das Verkehrszeichen 240 siehst, darfst du als Radfahrer nicht mehr die Fahrbahn benutzen. Es besteht aber die Möglichkeit Radwege mit einem Zusatzschild für andere Fahrzeuge freizugeben.

Zeichen 240 zeigt den gemeinsamen Fuß- und Radweg an. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt zusätzlich § 3 Abs.

Zeichen 241 trennt die Fußgängerspur von der Radfahrerspur mit einem senkrechten Strich, der sich auch auf dem Belag findet. Hier ist festgelegt, welche Seite des Weges für welchen Verkehrsteilnehmer zu nutzen ist.

Auf dem quadratischen weißen Verkehrsschild 244.1 befindet sich ein blauer runder Kreis. Auf dem blauen runden Kreis ist, wie bei Zeichen 237, ein weißes Fahrrad abgebildet. Aber Vorsicht: Wenn du eine Fahrradstraße befährst, bist du nicht automatisch vorfahrtsberechtigt.

Das oben abgebildete Zusatzschild erlaubt es Kraftwagen, sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen, Krafträdern (auch mit Beiwagen), Kleinkrafträdern und Mofas in die Fahrradstraße einzufahren. Autofahrer sind in Fahrradstraßen aber durch dieses Zusatzzeichen nur Gäste. In Fahrradstraßen dürfen Fahrzeuge maximal 30 km/h fahren.

Zusatzzeichen und ihre Bedeutung

Immer häufiger ist das Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” auf deutschen Straßen anzutreffen. Es wird oftmals auch “Radfahrer frei” genannt. Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” erlaubt es Radfahrern Straßen und Wege zu befahren, die ansonsten für den Radverkehr gesperrt wären (Benutzungsrecht). Auf Gehwegen sind zunächst nur Fußgänger erlaubt.

Allein stehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” können ebenfalls das Befahren von Wegen auf der linken Straßenseite erlauben. Radfahrer dürfen Wege mit allein stehenden Zusatzzeichen “Radverkehr frei” befahren. Zur Verdeutlichung können die Sinnbilder für den Radverkehr und für Fußgänger als Piktogramme auf dem Radweg ohne Benutzungspflicht aufgebracht werden.

Verkehrszeichen für Radfahrer
Verkehrszeichen Bedeutung
Zeichen 237 Radweg (Benutzungspflicht)
Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg
Zeichen 241 Getrennter Geh- und Radweg
Zeichen 244.1 Fahrradstraße
Zusatzzeichen 1022-10 Radverkehr frei

Sonderregelungen für Kinder

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen wählen, ob sie den Gehweg oder die Straße bzw. den Radweg benutzen möchten. Haben Kinder das achte Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen sie mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren - auch wenn ein Fahrradweg vorliegt und Fußgänger das Fahren erschweren. Kinder zwischen dem achten und dem vollendeten zehnten Lebensjahr können zwischen einer Radverkehrsanlage bzw.

Eltern dürfen ihre Rad fahrenden Kinder vor dem achten Geburtstag mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Laut Gesetz darf eine mindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson mit auf dem Gehweg fahren.

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

  • Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegeben­heiten angemessen weit rechts zu fahren.
  • Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrs­regeln über die Fahrbahn­benutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen.
  • An Ampeln, in der Fachsprache Licht­signal­anlagen, gelten für Radfahrende die Licht­zeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Licht­zeichen für den Fußverkehr.
  • Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrs­teilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
  • An Zebra­streifen, fachlich Fußgänger­überwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen.

Pedelecs und E-Bikes

Es wird zwischen Pedelecs (Tret­unter­stützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tret­unabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tret­unter­stützung bzw. tret­unabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprach­gebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt.

Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahr­zeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungs­kennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungs­kennzeichen und Helm­pflicht vorgeschrieben.

Neuerungen in der StVO 2021

Die Novelle der Straßenverkehrsordnung 2021 enthält wichtige Regelungen für Radfahrer, wie z.B.:

  • Sicherheitsabstand beim Überholen: Autofahrer müssen im Ort 1,50 Meter Sicherheitsabstand einhalten - auch gegenüber Fußgängern und E-Scootern.
  • Radfahrer-Grünpfeil bei roter Ampel: Die bestehende Grünpfeilregelung gilt nun auch für Radfahrer, die aus einem Radfahrstreifen oder Radweg heraus rechts abbiegen wollen.
  • Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen: Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie.
  • Neue Fahrradzonen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
  • Neues Schild: Überholverbot bei Radfahrern.

Weitere Hinweise für sicheres Radfahren

  • Rechts fahren schützt vor einem Bußgeld.
  • Radler haben auf dem Zebrastreifen wie Fußgänger Vorrang - aber nur, wenn sie ihr Rad schieben.
  • Eltern dürfen ihre Rad fahrenden Kinder vor dem achten Geburtstag mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten.

Wichtige Ausrüstungsmerkmale

Eine wichtige Komponente, die leider oft vernachlässigt wird, ist eine funktionierende Beleuchtung. Beispielsweise muss die Fahrradbeleuchtung am Rad fest angebracht sein. Eine Batterie-Stirnlampe reicht nicht aus. Das Licht am Rad muss auch bei hellstem Sonnenschein funktionieren! Die Pflicht zum Dynamo ist allerdings Geschichte: Lampen mit Akkus und Batterien sind inzwischen legal.

Bußgelder und Strafen für Radfahrer

Wussten Sie, dass ein Handytelefonat auf dem Rad 55 Euro kosten kann? Oder wie viel ein Geisterfahrer auf dem Radweg zahlt? Und kennen Sie die Folgen, wenn Sie eine rote Ampel missachten? So kann radeln im stark alkoholisierten Zustand teuer werden: Ab 1,6 Promille liegt eine Straftat vor und Sie können vor Gericht angeklagt werden.

Übrigens auch dann, wenn Sie weniger getrunken haben, aber einen Unfall verursachen. Wie am auch Lenkrad ist das Radeln mit dem Handy am Ohr verboten. Werden Sie mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung am Lenker erwischt, müssen Sie eine Strafe zahlen.

Auch das Musikhören oder Telefonieren per Ohrstöpsel oder Kopfhörer auf dem Fahrrad ist problematisch. Und denken Sie nicht, Sie wären als Radfahrer vor Eintragungen in Flensburg sicher.

Auf dem Radweg sollten Sie besser in Fahrtrichtung radeln. Wer als Geisterfahrer auf dem Radweg unterwegs ist, kann bei einem Unfall mit schuld sein - auch wenn ihm die Vorfahrt genommen wurde.

Kommt es im Straßenverkehr zur Kollision eines Fahrradfahrers mit einer sich beim Vorbeifahren öffnenden Autotür („Dooring“-Unfall), kann der Radfahrer seinen Schaden in voller Höhe ersetzt verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn er einen ausreichenden Sicherheitsabstand von etwa 35 bis 50 Zentimeter zum parkenden Auto eingehalten hat, entschied das Landgericht Köln.

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