Fahrradfahrer sind meist ohne großen Schutz im Straßenverkehr unterwegs. Bestenfalls schützt sie ein Fahrradhelm bei Unfällen. Häufig sind Radler aber vollkommen schutzlos unterwegs. Diese verfügen nur über ein Mittel, einen Unfall zu vermeiden: Sie müssen für die anderen Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sein.
Wenn ein Autofahrer von weitem sieht, dass Fahrradfahrer auf der Fahrbahn unterwegs sind, kann er rechtzeitig abbremsen und die Radler aufmerksam passieren. Aus diesem Grund ist die Beleuchtung beim Fahrrad von elementarer Wichtigkeit. Es kommt darauf an, die richtige Technik bzw. Doch was sagt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zur Fahrradbeleuchtung? Sind Akkus erlaubt oder muss es ein Dynamo sein? Und welche Strafen drohen laut Bußgeldkatalog?
Wo finde ich die Regeln zur Fahrradbeleuchtung in Deutschland?
Der § 67 StVZO schreibt die Art der Fahrradbeleuchtung, die in Deutschland erlaubt ist vor. Auch was an Beleuchtung vorhanden sein muss, ist hier definiert.
Die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung
In Deutschland ist die Fahrradbeleuchtung genau vorgeschrieben. Sobald die Sicht durch Einbruch der Dunkelheit vermindert wird, müssen, dem Gesetz folgend, an vorgegebenen Stellen die Beleuchtungseinrichtungen montiert sein und aktiviert werden. Fahrrad ohne Licht bzw.
§ 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die Fahrradbeleuchtung dabei mit expliziten Vorschriften.
Egal ob an einem Fahrrad eine LED-Beleuchtung oder eine handelsübliche Fahrradbeleuchtung vorhanden ist, an folgende Vorgaben des Gesetzgebers müssen sich nach § 67 StVZO alle Radfahrer halten:
- Die Energiequelle: Die Lichtmaschine bzw. die Energiequelle muss mit der Spannung der verwendeten lichttechnischen Einrichtung kompatibel sein, konkrete Watt- oder Voltwerte sind nicht mehr festgelegt. Ein Lux-Wert ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
- Die angebrachten Einrichtungen: Nur vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen dürfen am Bike montiert werden. Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel zählen dazu. Egal ob Lampe, Dynamo oder Reflektor, alles muss fest angebracht werden und darf nicht verdeckt sein.
- Der Scheinwerfer und der Rückstrahler vorne: Der Scheinwerfer vorne am Rad muss weißes Licht abgeben. Der Lichtkegel dieser Fahrradlampe muss eine Neigung besitzen, die dafür sorgt, dass die Lichtmitte in 5 m Entfernung nur noch halb so hoch wie die Austrittshöhe ist. Auch muss ein nach vorn gerichteter weißer Rückstrahler angebracht sein.
- Das Fahrrad-Rücklicht und der hintere Rückstrahler: Das Rücklicht vom Bike muss rotes Licht aufweisen und darf sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befinden. Weiterhin ist ein roter Rückstrahler vorgeschrieben, der, gemessen am höchsten Punkt er leuchtenden Fläche, sich nicht höher als 1.200 mm über die Fahrbahn befinden darf.
- Der Z-Strahler: Einen mit einem großen Z markierten Großflächen-Rückstrahler muss jedes Fahrrad aufweisen.
Welche Art der Fahrradbeleuchtung ist am Fahrrad zulässig?
Sowohl eine dynamobetriebene als auch eine durch Akkus bzw. Batterien versorgte Fahrradbeleuchtung ist seit 2013 zulässig.
Viele Radfahrer haben im Juli 2013 aufgeatmet: Seitdem ist ein Dynamo am Fahrrad nicht mehr pflichtig. Akku- und batteriebetrieben Fahrradlichter sind ebenfalls erlaubt. In vielen Fällen wurde der Dynamo inzwischen durch einen Akku oder eine Batterie ersetzt.
Die komplette Fahrradbeleuchtung besteht nicht nur aus aktiv leuchtenden Elementen (Lampen). Reflektoren gehören laut StVZO zum obligatorischen Zubehör eines Fahrrads.
Die Reflektoren
Auch Reflektoren gehören zur Fahrradbeleuchtung und unterliegen strengen Auflagen. Ganze elf Reflektoren sind an verschiedenen Stellen eines Fahrrads vorgeschrieben. Es lohnt sich, das eigene Velo daraufhin zu überprüfen.
Ein nach vorne reflektierender Rückstrahler, weiß. Er darf in die vordere Fahrradlampe eingebaut sein.Ein nach hinten reflektierender Rückstrahler, rot. Er darf im Fahrrad-Rücklicht integriert sein.Ein nach hinten wirkender Großflächenrückstrahler, rot. Dieser muss mit dem Buchstaben Z gekennzeichnet sein.Nach vorne und hinten strahlende Reflektoren an den Pedalen, gelbMindestens zwei Rückstrahler pro Rad in den Speichen, gelb. Diese müssen um 180° versetzt angebracht werden.
Die Abschaffung der Dynamo-Pflicht: Die Konsequenzen
Der Dynamo am Fahrrad ist nicht länger gesetzlich vorgeschrieben. Jedes Rad muss aber in der Dunkelheit ausreichend Licht abgeben.
Vor der Abschaffung der alten Regelung wurde für einen nicht vorhandenen Dynamo noch ein Bußgeldbescheid über 20 Euro geschrieben. Seit 2013 ist das nicht mehr der Fall. Trotzdem sind nicht alle batteriebetriebenen LED-Lampen und ähnliche plötzlich erlaubt. Seit einer weiteren Anpassung des Paragraphen von 2017 sind zudem auch keine Vorschriften zur Spannung oder Nennleistung bezüglich der Energiequellen mehr zu beachten. Das bedeutet, dass Vorgaben wie 3 Watt oder 6 Volt, die es einmal zu beachten galt, nicht mehr aktuell sind. Wichtig ist, dass die verwendete Energiequelle mit der Spannung des Scheinwerfers bzw. der Leuchten verträglich ist und auch für den Einsatz am Fahrrad bzw. im Straßenverkehr zugelassen sind.
Kommt es jedoch zu einem Unfall, kann eine Missachtung der genauen Gesetzeslage Probleme mit der Versicherung verursachen. Deshalb gilt Vorsicht im Umgang mit einer nicht hundertprozentig zugelassenen Fahrradbeleuchtung.
Welche Sanktionen erwarten mich bei nicht vorschriftsgemäßer Beleuchtung am Fahrrad?
Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen.
Die StVZO-Anforderungen gelten als nicht erfüllt, wenn eine oder mehrere vorgeschriebenen Komponenten fehlen oder nicht funktionsfähig sind.
Ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften kann mit einem Bußgeld von bis zu 35 Euro geahndet werden:
- Ohne funktionierende Beleuchtung: 20 Euro
- Mit Gefährdung: 25 Euro
- Mit Unfall oder Sachbeschädigung: 35 Euro
FAQ: Fahrradbeleuchtung
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Fahrradbeleuchtung:
- Welche Vorgaben gelten bei der Fahrradbeleuchtung? Eine Übersicht der Vorschriften finden Sie hier.
- Muss die Beleuchtung am Fahrrad mit einem Dynamo betrieben werden? Nein, seit 2013 sind laut Gesetz auch batteriebetriebene Leuchten erlaubt.
- Welche Sanktionen drohen für eine defekte Fahrradbeleuchtung? Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall mindestens ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro vor.
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