Im Straßenverkehr treffen unterschiedliche Verkehrsteilnehmer aufeinander. Damit kein Chaos entsteht, helfen Verkehrszeichen dabei, dass alles in geregelten Bahnen verläuft. So gibt es auch viele wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer. Ob du auf dem Weg zur Arbeit bist, durch die Stadt radelst oder mit dem E-Bike eine Tour planst: Du musst wissen, welche Verkehrszeichen du beachten musst, was sie genau bedeuten und wie du dich richtig verhältst.
Grundlagen der Verkehrsregeln für Radfahrer
Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Verkehrsregeln und Infrastruktur für Radfahrende. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Benutzungspflichtige Radwege
Welche Verkehrszeichen markieren einen benutzungspflichtigen Fahrradweg? Dies sind die Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (Getrennter Geh- und Radweg). Sehen Sie eines dieser Verkehrsschilder, muss der Fahrradweg benutzt werden. Das Radfahren auf der Fahrbahn ist dann nicht erlaubt.
Radweg (Zeichen 237 StVO): Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege. Sie müssen von Radfahrenden genutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist die Nutzung verboten. Radwege sind in der Regel durch einen Bordstein, einen Grün- oder einen Parkstreifen von der Fahrbahn abgetrennt.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO): Ob zu Fuß oder mit dem Rad - dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da. Für Radfahrende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen! Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO): Bei getrennten Fuß- und Radwegen haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt. Am Verkehrszeichen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Nicht-benutzungspflichtige Radwege
Radwege ohne Benutzungspflicht sind in der Regel nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert, aber als Radweg optisch klar erkennbar. Dadurch haben Radfahrende die Wahl: Sie können den Radweg benutzen oder alternativ auf der Fahrbahn fahren.
Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene breite Linie abgetrennte Sonderfahrstreifen. Sie sind mit Zeichen 237 StVO gekennzeichnet und somit für den Radverkehr immer benutzungspflichtig. Radfahrstreifen dürfen vom Kraftfahrzeugverkehr nicht befahren oder zum Halten genutzt werden. Ausschließlich zum Ein- und Abbiegen sowie zum Erreichen von Parkständen dürfen Radfahrstreifen überquert werden.
Schutzstreifen
Eine gestrichelte Linie trennt den Schutzstreifen für den Radverkehr vom Rest der Fahrbahn. Im Unterschied zum Radfahrstreifen sind Schutzstreifen nicht speziell beschildert. Daher dürfen sie im Bedarfsfall von breiteren Fahrzeugen mitbenutzt werden. Schutzstreifen befinden sich immer am rechten Fahrbahnrand. Es gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Sowohl auf Radfahrstreifen als auch auf Schutzstreifen gilt ein generelles Haltverbot.
Fußweg
Fußweg (VZ 239): Wege die mit diesem Verkehrsschild gekennzeichnet sind, sind ausschließlich für zu Fuß Gehende vorgesehen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmenden ist der Weg nicht zugelassen. Ausgenommen sind Kinder auf dem Fahrrad. Für Kinder unter acht Jahren ist das Rad fahren auf dem Gehweg verpflichtend, für Kinder bis zum zehnten Lebensjahren erlaubt. Diese dürfen durch eine Aufsichtsperson begleitet werden.
Fußweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" (Zeichen 239 mit 1022-10 StVO): Auf Fußwegen, die zusätzlich zum Zeichen „Fußgänger“ (Z. 239) mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ beschildert sind, dürfen Fahrradfahrende fahren. Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfahrende dar, es besteht aber keine Benutzungspflicht.
Fahrradstraße
Fahrradstraße (Zeichen 244 StVO): In diesem Bereich dürfen nur Radfahrende fahren, auch nebeneinander. Autos und andere Fahrzeuge sind nur erlaubt, wenn dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist. Es gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen die anderen Verkehrsteilnehmenden langsamer fahren.
Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325): Verkehrsberuhigte Bereiche sind für alle Verkehrsteilnehmenden nutzbar. Häufig wird ein solcher Bereich auch Spielstraße genannt. Wer zu Fuß geht darf innerhalb dieser Bereiche die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Auch Kinderspiele sind erlaubt. Der Fahrzeug- und Radverkehr muss Schrittgeschwindigkeit fahren (4 bis 7 km/h). Der Fahrverkehr darf Fußgängerinnen und Fußgänger nicht gefährden, wenn nötig muss gewartet werden.
Sonderfälle und spezifische Regelungen
Umweltspuren
In Tübingen sind einige Radfahrstreifen auch für den Linienbusverkehr freigegeben. So kommen Radfahrende und Busse zügig am Stau vorbei. Die Umweltspuren sind in der Regel deutlich breiter als herkömmliche Radfahrstreifen.
Entlang des Stadtgrabens sowie auf der oberen Wilhelmstraße zwischen dem Lustnauer Tor und der Neuen Aula kommen Radfahrende in den Genuss einer Umweltspur. Die Anzahl soll weiter ausgebaut werden, um den Umweltverbund zu fördern.
Grünpfeil für den Radverkehr
Grünpfeil für den Radverkehr (Zeichen 721 StVO): Den grünen Pfeil gibt es auch für Radfahrende. Wenn sie aus einem Radfahrstreifen oder einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen, müssen sie an der Ampel nicht warten. Vorausgesetzt natürlich, dass kein anderes Fahrzeug kommt.
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (Zeichen 277.1 und 281.1 StVO): Bei diesem Schild gilt ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen. Mehrspurige Fahrzeuge dürfen hier weder ein- noch mehrspurige Fahrzeuge überholen.
Mindestüberholabstand
Wer Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende oder andere kleinere Elektrofahrzeuge mit seinem Auto, Bus oder Lastwagen überholt, muss auf einen Mindestabstand achten. Dieser beträgt innerorts 1,5 Meter und außerorts zwei Meter.
Freigabe für den Radverkehr in der Fußgängerzone
Seit 2019 ist in der Altstadt die Kornhausstraße in der Fußgängerzone für den Radverkehr freigegeben. Radfahrende dürfen hier in Schrittgeschwindigkeit in beiden Richtungen fahren. Dabei müssen sie Rücksicht auf die Menschen nehmen, die zu Fuß gehen. Die restliche Fußgängerzone ist nicht für den Radverkehr freigegeben. Hier muss das Rad geschoben werden.
S-Pedelec frei
Das Zusatzschild erlaubt es S-Pedelecs, auf Rad- und Gehwegen zu fahren. In Tübingen gibt es ein durchgängiges Routennetz für S-Pedelecs.
Aufgeweiteter Radaufstellstreifen
In einem extra Bereich vor einer Ampel können sich Radfahrende nebeneinander vor den Autos oder Bussen aufstellen. Eine zweite Haltelinie markiert die Aufstellfläche. So sind die Radfahrenden gut zu sehen und es entstehen keine Konflikte.
Grün anfordern mithilfe von Induktionsschleife
Die Induktionsschleife (auch Kontaktschleife genannt) ist eine in der Fahrbahn eingelassene Drahtschleife. Mithilfe von Wechselstrom wird ein Magnetfeld erzeugt. Durch Eisen, welches in Form eines Kraftfahrzeuges oder Fahrrades in oder durch die Kontaktschleife fährt, wird die Stärke des Magnetfeldes verändert. Das angeschlossene Auswertgerät erkennt die Veränderung und gibt ein Signal an die Ampel.
Grün anfordern mithilfe von Überkopfdetektoren
Sogenannte „Überkopfdetektoren“ erkennen Objekte mithilfe von Radar- und Infrarotsensoren. Diese werden überkopf an den Ampelmasten montiert.
Weitere wichtige Hinweise
- Radfahrer müssen den für sie bestimmten Weg benutzen.
- Zeige jede Richtungsänderung durch Handzeichen an.
- Nutze den Radweg, wenn einer vorhanden und benutzungspflichtig ist.
Verbotsschilder für Fahrräder
Nicht immer bedeuten Verkehrsschilder mit Fahrrad-Symbol gute Neuigkeiten für den Radler, denn sie können auch ein Verbot für ebendiese anzeigen.
- Sämtliche Fahrzeuge (und damit auch Fahrräder) dürfen diese Straße nicht befahren.
- Welche Verkehrszeichen verbieten ein Befahren der Straße mit dem Fahrrad? Dies sind die Zeichen 254 (Verbot für Radverkehr) und 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art). Das zweite Verkehrszeichen erlaubt es aber immerhin, das Fahrrad auf der Straße zu schieben.
Zusatzzeichen
Oftmals kommen Verkehrsschilder nicht alleine daher, sondern werden mit einem Zusatzzeichen versehen. Dieses bestimmt dann das eigentliche Verkehrsschild näher oder gibt zusätzliche Bedingungen vor.
- mit „Einfahrt verboten“-Schild: Das Verbot gilt nicht für Radfahrer und E-Scooterfahrer.
- Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht (z. B.
- Verkehrszeichen an Bahnübergängen, Kreuzungen und Einmündungen können mit einem Zusatzschild für Radfahrer versehen sein.
- In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind.
Elektrofahrräder im Straßenverkehr
Was solltest du bei Elektrofahrrädern im Straßenverkehr beachten? - Vor allem den rechtlichen Unterschied zwischen Pedelec und S-Pedelec.
- Pedelec: Unterstützt nur beim Treten bis max. 25 km/h. Gilt rechtlich als Fahrrad.
- S-Pedelec: Unterstützt bis 45 km/h. Gilt als Kleinkraftrad mit Helm- und Versicherungspflicht.
- Dieses Zusatzzeichen erlaubt die Nutzung durch E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h - also klassische Pedelecs. Schnelle E-Bikes (S-Pedelecs über 25 km/h) sind ausgenommen.
Weitere Informationen
- Nicht alle Verkehrsschilder mit weißem Fahrrad-Symbol auf blauem Grund zeigen einen Fahrradweg an. Nur Radfahrer und E-Scooterfahrer dürfen die Straße befahren, es sei denn, ein Zusatzschild erlaubt auch anderen Verkehrsteilnehmern die Nutzung.
- Die Fahrradstraße ist aufgehoben.
- Die Fahrradzone ist aufgehoben.
- Gibt es Verkehrszeichen mit Fahrrad-Symbol, die auch für Autofahrer relevant sind? Ja, dies sind zum Beispiel die Verkehrszeichen, die eine Fahrradstraße oder -zone markieren, denn das bedeutet für Kraftfahrer in der Regel, dass diese Straße für sie tabu ist.
- Zusatzzeichen mit Fahrrad-Symbol richten sich oftmals sogar vorrangig an Kraft- statt an Radfahrer. Sie zeigen z. B. an, dass Sie an dieser Stelle als Autofahrer besonders auf den Radverkehr achten und ihm gegebenenfalls Vorrang gewähren müssen.
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