Die Frage, ob Tretroller auf Gehwegen erlaubt sind, ist in Deutschland nicht ganz einfach zu beantworten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die verschiedenen Aspekte des Verkehrsrechts und legt fest, wer welche Verkehrsfläche nutzen darf. Dieser Artikel beleuchtet die aktuelle Rechtslage und gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln für Tretrollerfahrer.
Grundsatz: Fahrbahnbenutzungspflicht
Grundsätzlich gilt, dass Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen müssen. Daraus ergibt sich, dass es unzulässig ist, einen Gehweg zu befahren. Allerdings gibt es Sonderregelungen, die es auch anderen Verkehrsteilnehmern erlauben, einen Gehweg zu befahren.
Ausnahmen für bestimmte Verkehrsteilnehmer
Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten sie nicht als Fahrzeuge, sondern als „besondere Fortbewegungsmittel“. Daher greifen dieselben Vorschriften wie für Fußgängerinnen und Fußgänger. Diese nichtmotorisierten Fortbewegungsmittel können also auf Gehwegen, verkehrsberuhigten Straßen und in Fußgängerzonen gefahren werden-in Schrittgeschwindigkeit und mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr.
Möglich ist das etwa für Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwagen, Inline-Skate-Fahrer und Kinder mit Fahrrädern. Für Tretroller, Rollschuhe & Co. gelten meist Fußverkehr-Regeln.
Die Rolle von E-Scootern
E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb - wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (EKfV) regelt die Verwendung dieser Elektroroller. Die Verordnung gilt für E-Scooter und Segways, nicht aber für Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards.
Mit dem E-Scooter sind ähnliche Vorschriften wie für Radfahrende einzuhalten. Elektrokleinstfahrzeuge dürfen ab 14 Jahren gefahren werden. Hierzu zählen zum Beispiel E-Scooter und Segways. Diese Kraftfahrzeuge müssen häufig die gleichen Verkehrsflächen nutzen wie Fahrräder, teils weichen die Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge jedoch auch ab: Mit E-Scootern und Co. muss beispielsweise auch dann auf Radwegen gefahren werden, wenn diese für Fahrräder nicht benutzungspflichtig sind. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen, wenn keine Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind, auf der Fahrbahn gefahren werden. Ausnahmeregelungen sind unbedingt zu beachten.
Wo dürfen Elektro-Scooter fahren? E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten. Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden.
Geplante Neuregelungen für E-Scooter
Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung wird aktuell nach einer sogenannten Evaluation überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden steigt. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt.
Das bedeutet im Kern, dass immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein soll. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden. Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.
E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. Bisher mussten diese von E-Scooter-Fahrern immer benutzt werden, das Fahren auf der Fahrbahn ist aktuell nicht zulässig.
An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen. Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.
Nach Angaben des Verkehrsministeriums soll die Verordnung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Vor allem die Regeln des Verhaltensrechts sollen erst mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen. Damit soll den Kommunen die Zeit gegeben werden, ein Verbot von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fußgängerflächen, die für den Radverkehr freigegeben sind, zu prüfen.
Bußgelder bei Verstößen
Wer gegen die Verkehrsregeln verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen. Einige Beispiele:
- Fahren auf dem Gehweg: 15 bis 30 €
- Fahren ohne Versicherungskennzeichen: 40 €
- Fahren ohne Betriebserlaubnis: 70 €
Seit 9. November 2021 müssen Sie mindestens mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen, wenn Sie einen Gehweg vorschriftswidrig befahren. Das gilt im Übrigen auch für Radfahrer.
Weitere wichtige Regeln für E-Scooter-Fahrer
- Mindestalter: 14 Jahre
- Führerschein: Nicht erforderlich
- Helmpflicht: Keine, aber empfohlen
- Promillegrenze: 0,5 Promille (wie beim Autofahren)
- Personenbeförderung: Nur eine Person erlaubt
Bußgelder für E-Scooter-Verstöße
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bußgelder für verschiedene Verstöße mit E-Scootern:
| Tatbestand | Bußgeld |
|---|---|
| Bei Rot über die Ampel | zwischen 60 und 180 € |
| Fahren auf dem Gehweg | 15 bis 30 € |
| Fahren auf der Autobahn | 20 € |
| Fahren ohne Versicherungskennzeichen | 40 € |
| Fahren ohne Betriebserlaubnis | 70 € |
| Nebeneinander fahren | 15 bis 30 € |
| Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt | 100 €, 1 Punkt |
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