Unfallursachen bei Radfahrern und Rechtsabbiegen: Eine Analyse

Verkehrsunfälle gehören zu den häufigsten und tragischsten Ereignissen im Straßenverkehr, oft mit erheblichen Verletzungen für die Beteiligten. Besonders gefährdet sind Radfahrer, die beim Rechtsabbiegen eines PKW oft in Kollision mit Fahrzeugen geraten.

Die Verkehrsordnung sieht vor, dass Fahrer beim Rechtsabbiegen besonders auf Radfahrer achten müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dennoch kommt es immer wieder zu Situationen, in denen diese Vorschriften nicht ausreichend beachtet werden. In einem Moment der Unachtsamkeit oder Missverständnis bei den Verkehrsregeln kann es schnell zu einer dramatischen Unfallursache kommen.

Aktuelle Gerichtsurteile und Fallbeispiele

Ein aktueller Fall verdeutlicht die Komplexität solcher Unfälle, die nicht nur rechtliche, sondern auch menschliche Aspekte beinhalten. Ein folgenschwerer Verkehrsunfall zwischen einem 18-jährigen Radfahrer und einem Taxifahrer beschäftigte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Der Unfall ereignete sich am 16. Mai 2019 gegen 18 Uhr an der Einmündung H-weg/S-straße in P.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger untersuchte den Unfallhergang detailliert. Er kam zu dem Schluss, dass der Unfall für den Taxifahrer technisch und zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Der Sachverständige berechnete verschiedene Szenarien mit Geschwindigkeiten zwischen 10 und 27,5 km/h für den Radfahrer sowie 10 bis 20 km/h für das Taxi. Das Gericht lastete dem Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden an.

Er hatte nicht nur verbotswidrig den Gehweg benutzt, sondern auch seine Wartepflicht beim Überqueren der Straße missachtet. Dem Taxifahrer wurde hingegen ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vorgeworfen. Das Gericht sprach dem Radfahrer unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000 Euro zu. Nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen von 2.300 Euro verblieb ein Anspruch von 7.700 Euro.

Bei der Bemessung berücksichtigte das Gericht die erheblichen Verletzungen, die umfangreiche medizinische Versorgung mit mehreren stationären Aufenthalten sowie den Einsatz der künstlichen Hüfte. Das Urteil zeigt, dass Radfahrer bei verbotswidrigem Befahren eines Gehwegs ein erhebliches Mitverschulden von 75% tragen, wenn sie ihre Wartepflicht missachten. Gleichzeitig müssen aber auch abbiegende Autofahrer besonders aufmerksam sein und mit verkehrswidrigem Verhalten anderer rechnen - insbesondere in der Nähe von Schulen.

Auch wenn Radfahrer sich regelwidrig verhalten, entbindet dies Autofahrer nicht von ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. Ein 18-jähriger Radfahrer wird von einem Taxi erfasst und schwer verletzt, als er verbotswidrig den Gehweg befährt und die Straße überquert. Obwohl der Taxifahrer den Unfall hätte vermeiden können, sieht das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein die Hauptverantwortung beim Radfahrer und spricht ihm ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu.

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Oberlandesgericht die Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem Rechtsabbieger und einem querenden Fahrradfahrer, der verbotswidrig einen Gehweg befahren hatte, festgelegt. Ein 18-jähriger Fahrradfahrer nutzte mit seinem Fahrrad einen Gehweg, der ausschließlich für Fußgänger vorgesehen war (Zeichen 239 StVO). Mit einer Geschwindigkeit von bis zu 27,5 km/h überquerte er die Straße über einen abgesenkten Bordstein, ohne seiner Wartepflicht nachzukommen.

Gleichzeitig bog ein Pkw-Fahrer nach rechts in dieselbe Straße ab und kollidierte mit dem Fahrradfahrer. Das Gericht stellte fest, dass der Fahrradfahrer ein erhebliches unfallursächliches Verschulden von 75 % trägt. Dennoch wurde dem rechtsabbiegenden Pkw-Fahrer eine Teilschuld von 25 % zugewiesen, da er gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. Der Fahrradfahrer konnte sich aufgrund seines verbotswidrigen Verhaltens nicht auf die besonderen Schutzregelungen der § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 StVO berufen.

Unfallforschung und Prävention

Als besonders gefährlich haben sich Konflikte zwischen abbiegenden Kraftfahrzeugen und geradeausfahrenden Radfahrern herausgestellt. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Autofahrer vergessen beim Abbiegen viel zu oft den Schulterblick oder können wegen Sichtbehinderungen und ungünstig geführter Radwege gar nichts sehen.

Eine Unfallart, die fast ausschließlich vom Autofahrer verursacht wird und in 80 Prozent der Fälle mit Verletzten endet. An die Autofahrer appelliert Brockmann angesichts der oft unübersichtlichen Abbiegesituationen, den Schulterblick konsequent anzuwenden und im Zweifel auch mehrmals zu schauen. „Radfahrer sollten an Kreuzungen besonders aufmerksam sein und zur eigenen Sicherheit auch einmal auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten“, rät Brockmann.

Ergebnisse der UDV-Studie:

  • Unfälle mit abbiegenden Kfz und geradeausfahrenden Radlern passierten zu zwei Drittel beim Rechtsabbiegen.
  • Unfälle mit Verletzten waren sechsmal so häufig wie im Gesamtunfallgeschehen.
  • In 90 Prozent der Fälle hatte der Kfz-Fahrer die Hauptschuld.
  • Anteil der Lkw und Lieferwagen unter den Unfallgegnern: 11 Prozent.
  • Unfallbegünstigende Faktoren: Linksfahrende Radfahrer, Radfahrer auf dem Gehweg und abschüssige Straßen.

Bei Konflikten mit Radfahrern hatte sogar jeder dritte Autofahrer den Schulterblick „vergessen“. Bei den Kraftfahrzeugen sollten nach Ansicht der UDV Abbiegeassistenten weiterentwickelt und die Chancen der Vehicle-to-Vehicle-Kommunikation (Informationsaustausch zwischen Fahrrad und Auto) genutzt werden.

Der Radverkehr sollte daher auf Radwegen nahe an der Fahrbahn oder auf Radfahrstreifen auf der Fahrbahn geführt werden. Wo möglich, sollten eigene Ampelphasen für Radfahrer geschaltet werden. 2012 gab es 74.961 Unfälle mit Radfahrern und Personenschaden.

Die Rolle von Abbiegeassistenten und Technologie

Abbiegende Lastwagen gefährden insbesondere Radfahrer. Mehr Sicherheit bieten Assistenzsysteme, die die Lkw-Fahrer warnen. Bis die Technik in alle Fahrzeuge eingebaut ist, werden aber Jahre vergehen. Frankfurt/Main (dpa) - Europa-Allee in Frankfurt, ein „Ghost-Bike“ erinnert an den Unfalltod eines 34-jährigen Radfahrers, der hier vor vier Jahren von einem Lastwagen beim Rechtsabbiegen erfasst und tödlich verletzt wurde.

Vergangenes Jahr starben dabei nach einer Auswertung des Fahrrad-Verbands ADFC 19 Radfahrerinnen und Radfahrer, in diesem Jahr bis Mitte August 12. Den Rückgang führt der Verband auf die seit April 2020 geltende Pflicht für schwere Kraftfahrzeuge zur Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen zurück - und auf Abbiegeassistenten, die den Fahrer des Lastwagens warnen, wenn sich neben dem Fahrzeug ein Mensch befindet.

Seit 2022 müssen die Assistenten europaweit in allen neuen Fahrzeugtypen vorhanden sein. Erst ab 7. Juli kommenden Jahres werden alle neu zugelassenen Lastwagen und Busse ab 3,5 Tonnen von der Einbau-Pflicht erfasst. Bisher seien Gelder für rund 43.500 Assistenzsysteme bewilligt worden. Nach Einschätzung des ADFC sind derzeit maximal zehn Prozent der Lkw mit der Technik ausgestattet, also neun von zehn Lastwagen ohne unterwegs.

Mit bisher nicht ausreichendem Ergebnis, wie beide Verbände kritisieren. Zusätzliche Fördermittel für mehr Sicherheit würde sich der Verband zudem sehr wünschen, wie ein Sprecher mitteilte. Fußgänger hätten immer die Chance, einen Schritt zurückzutreten.

Lkw verursachen fast immer besonders schwere Unfälle, Hauptunfallgegner sei aber das Auto, sagt Brockmann. Als Gegenmaßnahmen fordert Brockmann bessere Sichtbeziehungen, bessere Markierungen und Ausschilderungen sowie an Kreuzungen getrennte Ampelschaltungen. Ohne die Technik seien Lastwagenfahrer auf ihre Spiegel angewiesen - wie den Weitwinkel-Spiegel, in dem ein Radfahrer jedoch sehr klein erscheine, zudem müsse der Fahrer auch nach vorn schauen, sagt der Unfallexperte.

Daher ist LKW-Fahrern, die aus ihrem Führerhaus heraus einfach keinen kompletten Überblick haben, bei solchen Unfällen häufig gar keine direkte Schuld zuzusprechen. Andere Verkehrsteilnehmer sollten beim Überqueren einer Straße die eingeschränkte Sicht eines LKW Fahrers bedenken und ggf. LKW Fahrer müssen besonders vorsichtig abbiegen - Fahrer, die nicht genug Sorgfalt beim Abbiegen walten lassen, können im Falle eines tödlichen Unfalls zu hohen Geldstrafen verurteilt werden.

Gesetzliche Bestimmungen und Sorgfaltspflichten

Wenn Sie als Radfahrer in einen Unfall verwickelt werden, während Sie verbotswidrig einen Gehweg benutzen, müssen Sie mit einem hohen Mitverschulden von 75% rechnen. Dies bedeutet, dass Sie nur 25% Ihrer Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen durchsetzen können. Als Autofahrer müssen Sie besonders vorsichtig sein und auch dann aufmerksam nach Radfahrern Ausschau halten, wenn diese sich verkehrswidrig verhalten - vor allem in der Nähe von Schulen oder anderen sensiblen Bereichen.

Besonders schwierig ist die Situation jedoch, wenn sich ein Radfahrer hinter parkenden Autos befindet und sich einer Einmündung nähert (Unfalltyp 243). Hier können viele Abbiegeassistenzsysteme den Fahrrad-Fahrer nicht erkennen, weil er von den Autos verdeckt wird. Eine Warnung bleibt aus und wenn sich der LKW Fahrer hier auf die Technik verlässt, kommt es womöglich zum Unfall.

Die Erkennung von Verkehrsteilnehmern „in der zweiten Reihe“ kann momentan nur das System von LUIS Technology leisten. Fahrzeuge, die über 3,5 Tonnen wiegen, dürfen nur in Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen. Bei Missachtung droht ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister.

Das Befahren des Gehwegs mit dem Fahrrad wird mit einem Bußgeld zwischen 15 und 30 Euro geahndet. Bei einem Unfall kann das verbotswidrige Befahren des Gehwegs zu einer vollständigen Haftung des Radfahrers führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Radfahrer von einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden PKW erfasst wird. Besonders schwerwiegend wird das Befahren des Gehwegs in falscher Fahrtrichtung bewertet. Für Kinder bis zum vollendeten 10.

Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn beim Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden verursacht wird. Die Haftung tritt verschuldensunabhängig ein, es sei denn, der Schaden ist auf höhere Gewalt zurückzuführen. Hier haftet der Beklagte zu 1) als Halter des Fahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Die Mithaftung wurde durch das Verhalten des Klägers begrenzt, da dessen Fehlverhalten die überwiegende Ursache für den Unfall war.

Nach § 254 Abs. 1 BGB wird die Ersatzpflicht des Schädigers reduziert, wenn der Geschädigte durch eigenes Verschulden zur Schadensentstehung beigetragen hat. Das Gericht hat im vorliegenden Fall eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % zu Lasten des Klägers festgesetzt.

Ratschläge zur Vermeidung von Abbiegeunfällen

Wenden Sie als Autofahrerin oder Autofahrer beim Rechtsabbiegen stets den Schulterblick an. Achten Sie dabei auf zu Fuß Gehende sowie von hinten herannahende Radfahrende. Setzen Sie rechtzeitig vor dem Abbiegen den Blinker, damit hinter Ihnen fahrende Verkehrsteilnehmende bremsbereit sind.

Schauen Sie als Lkw-Fahrerin oder Lkw-Fahrer vor jedem Abbiegen in alle Spiegel. Nehmen Sie beim Abbiegen an Kreuzungen Blickkontakt mit zu Fuß Gehenden und Radfahrenden auf. Vermeiden Sie das Wenden über mehrere Fahrspuren hinweg. Konzentrieren Sie sich auf den Verkehr. Der Griff zum Smartphone ist am Steuer verboten.

Deshalb sollten Sie als Radfahrerin oder Radfahrer vermeiden, sich im toten Winkel aufzuhalten bzw. im Zweifel auf die Vorfahrt verzichten. Sie sollten defensiv agieren und erst an Fahrzeugen rechts vorbeifahren, wenn Sie - möglichst durch Blickkontakt - sichergestellt haben, dass Sie wahrgenommen wurden.

Zusätzliche Informationen

Hier können Sie die häufigsten Fehler bei Abbiegeunfällen einsehen:

  1. Abbiegen nach links (19.485)
  2. Fehler beim Einfahren in den fließenden Verkehr (14.192)
  3. Abbiegen nach rechts (10.274)

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht.

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