Unfall mit Radfahrer: Teilschuld und Haftungsfragen

Im dichten Verkehrsgeschehen begegnen sich Verkehrsteilnehmer täglich unter komplexen Bedingungen. Besonders gefährdet sind dabei Radfahrer, die sich zwischen motorisierten Fahrzeugen bewegen und dabei einem erhöhten Verletzungsrisiko ausgesetzt sind.

Die Schadensregulierung nach einem Unfall hängt von vielen Details ab: Wurde ein Fußgängerüberweg beachtet? Befand sich der Radfahrer auf einem ausgewiesenen Radweg? Welche Verkehrsordnungswidrigkeit liegt möglicherweise vor? Diese Fragen sind nicht nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung relevant, sondern auch für die Unfallbeteiligten und deren Rechtsanwälte.

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken

Die Folgen eines schweren Verkehrsunfalls zwischen einem Pedelec-Fahrer und einem PKW beschäftigten das Oberlandesgericht Saarbrücken. Ein tragischer Fahrradunfall mit Querschnittslähmung endete vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken mit einer geteilten Haftung.

Bei dem Unfall am 4. befuhr der Pedelec-Fahrer zunächst einen für beide Richtungen freigegebenen gemeinsamen Geh- und Radweg auf der linken Straßenseite. Nach den Feststellungen des Gerichts wechselte er auf die rechte Fahrbahn und fuhr dort etwa 15-20 Meter nahe der Mittellinie, bevor es beim Versuch, zur rechten Seite zu wechseln, zur Kollision mit dem von hinten kommenden Peugeot 2008 kam.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sah auf beiden Seiten Fehlverhalten: Der Radfahrer verstieß gegen seine Pflicht, den ausgewiesenen Radweg zu benutzen. Die vom Kläger angeführte Verengung des Wegs durch Vegetation rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts nicht die Nutzung der Fahrbahn, da ausreichend Platz zum Passieren blieb.

Der PKW-Fahrer hingegen reagierte nach Überzeugung des Gerichts völlig unzureichend auf den Radfahrer, der sich bereits längere Zeit deutlich sichtbar auf der Fahrbahn befand. Das OLG Saarbrücken entschied, dass beide Unfallbeteiligten jeweils zur Hälfte für die Unfallfolgen haften müssen.

Das Verschulden des Radfahrers überwog nach Auffassung der Richter nicht die durch das Verschulden des PKW-Fahrers erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 Prozent aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Zusätzlich müssen sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 Euro nebst Zinsen zahlen.

„Das Urteil zeigt, dass bei Unfällen zwischen Radfahrern und Autofahrern die Verantwortung geteilt sein kann, selbst bei schweren Verletzungsfolgen. Entscheidend ist das Verhalten beider Verkehrsteilnehmer - der Radfahrer muss beim Spurwechsel besondere Sorgfalt walten lassen, während Autofahrer stets bremsbereit sein und den Verkehrsraum beobachten müssen.

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie auch dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn Sie als Radfahrer eine Mitschuld tragen - Sie müssen also nicht komplett fehlerfrei gehandelt haben. Selbst bei einem Verstoß gegen Verkehrsregeln können Sie noch 50% Ihrer Schäden ersetzt bekommen.

Wichtig ist, dass Sie nach einem Unfall alle Beweise sichern und sich rechtlich beraten lassen, da die genaue Haftungsverteilung von vielen Faktoren abhängt. Gerade bei Unfällen mit Radfahrern ist die Haftungsfrage oft komplex.

FAQ: Häufige Fragen zu Unfällen zwischen Auto und Fahrrad

Hier werden einige grundlegende Fragen zur Haftung und den Rechten von Radfahrern und Autofahrern nach einem Unfall beantwortet.

Welche grundsätzlichen Verkehrsregeln gelten für Radfahrer bei der Nutzung von Radwegen und Fahrbahn?

Radfahrer müssen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Dies gilt immer dann, wenn kein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist. Bei Radwegen ohne blaue Beschilderung haben Sie die freie Wahl zwischen Radweg und Fahrbahn. Wenn Sie einen gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) benutzen, müssen Sie besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Sie dürfen mit dem Fahrrad neben anderen Radfahrern fahren, solange Sie den Verkehr dadurch nicht behindern. In Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren grundsätzlich erlaubt.

Wie wird die Haftung zwischen Auto- und Radfahrer bei einem Unfall grundsätzlich verteilt?

Bei Unfällen zwischen Auto und Fahrrad gilt zunächst eine Grundhaftung des Kraftfahrzeugs von 25-33% aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr. Die konkrete Haftungsverteilung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens beider Beteiligten. Wenn beide Verkehrsteilnehmer zum Unfall beigetragen haben, kommt es zu einer geteilten Haftung. Bei groben Verkehrsverstößen des Radfahrers kann die Betriebsgefahr des Autos vollständig zurücktreten. Die Haftungsquote wird stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände festgelegt.

Welche Versicherungen zahlen bei einem Unfall zwischen Auto und Fahrrad?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers übernimmt die Schäden am Fahrrad sowie die Personen- und Sachschäden des Radfahrers. Die private Haftpflichtversicherung des Radfahrers kommt für die Schäden am Auto und mögliche Personenschäden des Autofahrers auf. Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit. Die private Unfallversicherung des Radfahrers leistet bei Stürzen ohne Fremdeinwirkung in der Freizeit. In vielen Fällen wird eine Haftungsquote festgelegt. Die typische Verteilung liegt bei zwei Dritteln zu Lasten des Autofahrers und einem Drittel zu Lasten des Radfahrers.

Welche Beweise sind nach einem Fahrradunfall besonders wichtig?

Nach einem Fahrradunfall müssen Sie unmittelbar mit der systematischen Beweissicherung beginnen. Fertigen Sie umgehend Fotos von der gesamten Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven an. Lassen Sie sich nach dem Unfall ärztlich untersuchen, auch wenn zunächst keine schweren Verletzungen erkennbar sind. Die medizinische Dokumentation umfasst Arztberichte, Atteste und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Sprechen Sie gezielt Personen an, die den Unfall beobachtet haben. Notieren Sie deren vollständige Kontaktdaten und bitten Sie die Zeugen, ihre Beobachtungen kurz schriftlich festzuhalten. Bei Personenschäden oder unklarem Unfallhergang sollten Sie die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuziehen. Dokumentieren Sie detailliert alle Beschädigungen an Ihrem Fahrrad, Ihrer Kleidung und anderen Gegenständen. Achten Sie besonders auf Kratzer, Dellen und abgebrochene Teile. In komplexeren Fällen kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Welche ersten rechtlichen Schritte müssen nach einem Unfall zwischen Auto und Fahrrad eingeleitet werden?

Bei einem Unfall zwischen Auto und Fahrrad müssen Sie zunächst die Unfallstelle absichern und bei Verletzten Erste Hilfe leisten. Die Polizei muss verständigt werden, wenn Personen verletzt wurden oder Uneinigkeit über den Unfallhergang besteht. Versicherungsdaten (Kfz-Haftpflicht bzw. Als Unfallbeteiligter haben Sie die Pflicht, am Unfallort zu bleiben, bis die Personalien ausgetauscht und der Unfallhergang geklärt sind. Ein vorzeitiges Verlassen der Unfallstelle erfüllt den Straftatbestand der Unfallflucht nach § 142 StGB.

Wichtige Begriffe im Überblick

Einige zentrale Begriffe im Zusammenhang mit der Haftung bei Verkehrsunfällen werden hier erläutert:

  • Gesamtschuldner: Mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften und vom Gläubiger jeweils für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden können.
  • Betriebsgefahr: Das grundsätzliche Risiko, das von einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr ausgeht, auch ohne Verschulden des Fahrers.
  • Haftungsquote: Der prozentuale Anteil, zu dem jeder Unfallbeteiligte den Schaden tragen muss.
  • Schadensregulierung: Der gesamte Prozess der Schadensfeststellung, -berechnung und Entschädigung nach einem Unfall.
  • Ordnungswidrigkeit: Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, der mit einem Bußgeld geahndet wird.
  • Mitverschulden: Eine Mitverantwortung des Geschädigten am entstandenen Schaden nach § 254 BGB.

Checkliste "Pflichten des Radfahrers"

Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer die Grundregel des § 1 StVO. Daneben bestehen zahlreiche besondere Verhaltensregeln nach der StVO.

  1. Rechtsfahrgebot: Mit dem Fahrrad (= Fahrzeug i.S.d. § 2 Abs. 1 StVO) muss möglichst weit rechts gefahren werden (§ 2 Abs. 2 StVO); auch und gerade bei Dunkelheit, vgl. OLG Düsseldorf 15.12.03, 1 U 51/02, Abruf-Nr. 042612 (Unfall im Begegnungsverkehr). Wer verbotswidrig einen linken Radweg befährt, verletzt das Rechtsfahrgebot (OLG Frankfurt 23.1.04, 24 U 118/03, Abruf-Nr. 042613 = DAR 04, 393), s. auch unten Punkt 7. Sonderregeln gelten für das Fahren im "geschlossenen Verband" (s. § 27 Abs. 1 StVO).
  2. Rechtsüberholen: Auf dem rechten Fahrstreifen wartende Kfz dürfen gem. § 5 Abs. 8 StVO rechts überholt werden (OLG Hamm NZV 00, 126). Für Kfz auf der Linksabbiegerspur gilt dies nicht (OLG Hamm DAR 01, 220).
  3. Sichtfahrgebot: Gilt auch für Radfahrer (OLG Celle NZV 03, 179).
  4. Geschwindigkeit: Zum Gebot defensiver Fahrweise mit angepasster Geschwindigkeit s. BGH NJW 94, 851.
  5. Beleuchtung: Maßgebend ist § 17 Abs. 1 StVO i.V.m. § 67 StVZO. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 StVO begründet den Anscheinsbeweis der Unfallkausalität (OLG Düsseldorf DAR 76, 125).
  6. Radwegbenutzung für Personen über 10 Jahre: Seit dem 1.10.98 gilt eine differenzierende Regelung: Radwege, egal, ob rechts oder links verlaufend, müssen benutzt werden, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVO). Das gilt auch für Rennradfahrer. Für Mofafahrer sind Radwege ohne Mofa-Freigabe gesperrt. Nicht mit einem der o.a. Zeichen (in Fahrtrichtung des Radfahrers!) beschilderte rechte Radwege (zur Abgrenzung gegen sonstige Wege s. OLG Frankfurt 23.1.04, 24 U 118/03, Abruf-Nr. 042613 = DAR 04, 393) dürfen benutzt werden. Der Radfahrer darf aber auch auf der Fahrbahn fahren. Ob er damit gegen § 254 Abs. 1 BGB verstößt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OLG Düsseldorf 15.12.03, 1 U 51/02, Abruf-Nr. 042612; s. auch OLG Köln NZV 94, 278);
  7. Linker Radweg: Ein in Fahrtrichtung des Radfahrers links verlaufender Radweg ist - selbst bei ausreichender Breite - für die beabsichtigte Fahrtrichtung gesperrt, wenn keine Freigabe durch Zeichen 237, 240 oder 241 vorhanden ist. Ein linker Radweg mit Zeichen 237, 240 oder 241 und Freigabe für die an sich falsche Richtung muss benutzt werden; das Befahren der Straße ist pflichtwidrig (OLG Düsseldorf 13.10.03, 1 U 234/02, Abruf-Nr. 042614). Zur Fortwirkung der Freigabe eines linken Radwegs trotz Beginns eines rechten Radwegs s. BGH NJW 97, 395.
  8. Radfahren auf dem Gehweg: Personen über 10 Jahre ist das Befahren von Gehwegen nur bei ausdrücklicher Freigabe ("Radfahrer frei") gestattet. Für Kinder unter 10 besteht eine Sonderregelung (§ 2 Abs. 5 StVO). Wer als Erwachsener einen nicht freigegebenen Gehweg mit dem Rad befährt, handelt i.d.R. grob verkehrswidrig (KG NZV 97, 122; LG Karlsruhe SP 04, 256); s. auch OLG Hamm NZV 95, 152.
  9. Unbenutzbarer Radweg: Die Benutzungspflicht ist aufgehoben, wenn der Radweg aus baulichen Gründen oder witterungsbedingt (z.B. Schnee) nicht gefahrlos befahren werden kann (vgl. OLG Köln NZV 94, 278). Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde s. BGH NZV 03, 570.
  10. Fußgängerüberwege bzw. -furten: Sie dürfen von Radfahrern nicht befahren werden. Absteigen ist - häufig missachtete - Pflicht. Fahrende Radfahrer nehmen nicht am Vorrang von Fußgängern teil (OLG Frankfurt NZV 99, 138; a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 88, 35 - Zebrastreifen).
  11. Abbiegen: Für Radfahrer gelten neben den allgemeinen Regeln (u.a. Zeichengeben, Wartepflicht) die Sondervorschriften des § 9 Abs. 2 StVO. Wichtig ist Satz 5.
  12. Alkohol: Nach BGH (NJW 86, 2650) ist ein Radfahrer bei 1,7 Promille absolut fahrunsicher. Die neuere Rspr. nimmt einen Wert von 1,6 an (s. Hentschel, § 316 Rn. 18). Alkoholisierung ist haftungsrechtlich nur relevant, wenn sie sich im Unfallgeschehen niedergeschlagen hat. Dafür kann - auch bei nur relativer Fahruntüchtigkeit - der Beweis des ersten Anscheins sprechen (OLG Köln VersR 02, 1040).
  13. Helmpflicht: Das Nichttragen eines Schutzhelms braucht sich ein (erwachsener) Radfahrer nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen (OLG Hamm OLGR 01, 106; OLG Nürnberg DAR 99, 507). Das gilt selbst für Mountainbike- und Rennradfahrer.

Checkliste "Pflichten des Kraftfahrers"

Radfahrerunfälle mit Kfz-Beteiligung ereignen sich vorwiegend beim Überholen und beim Linksabbiegen von Radfahrern. Häufige Unfallkonstellationen sind ferner das Rechtsabbiegen von Kfz (Lkw !) und das Zusammentreffen von Kfz und Radfahrern auf linken Radwegen in Einmündungsbereichen.

  1. Seitenabstand beim Überholen: Zu den Radfahrern muss ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO), vgl. KG zfs 02, 513 (Bus); OLG Hamm NZV 95, 26 (Pkw).
  2. Beobachtungspflicht: Wenn kein Radweg vorhanden ist, muss ein Kraftfahrer "von vornherein" darauf achten, ob sich rechts von ihm Radfahrer aufhalten (KG zfs 02, 513); zur Beobachtungspflicht eines Rechtsabbiegers mit Blick auf Radfahrer auf seiner rechten Seite siehe OLG Bremen NZV 92, 35, KG VerkMitt 95, 51; zur Beobachtungspflicht eines Linksabbiegers bzgl. Radfahrer auf der rechten Seite siehe OLG Hamm DAR 01, 220;
  3. Wartepflicht/Vorfahrt: Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtrechts der Straße, der sie zugehören (OLG Frankfurt 23.1.04, 24 U 118/03, Abruf-Nr. 042613 = DAR 04, 393). Durch die verbotswidrige Benutzung eines linken Radwegs geht das Vorfahrtsrecht nicht verloren (BGH NJW 86, 2651; OLG Düsseldorf NZV 00, 506; a.A. OLG Bremen NJW 97, 2891; siehe auch BGH NJW 82, 334 - Radweg neben Einbahnstraße). Ein Radfahrer, der verbotswidrig eine Fußgängerfurt befährt, hat keinen Vorrang (OLG Frankfurt NZV 99, 138); anders für Zebrastreifen OLG Düsseldorf NJW-RR 88, 35. Gegenüber Rechtsabbiegern haben parallel fahrende Radfahrer Vorrang (§ 9 Abs. 3 S. 1 StVO).
  4. Besondere Rücksicht ist gem. § 3 Abs. 2a StVO auf radfahrende Kinder (bis 14 Jahre) zu nehmen (vgl. BGH NJW 01, 152; 97, 2756; 87, 2375; 86, 183; 86, 184); ferner auf Alte (vgl. OLG Köln VRS 99/00 - 78-Jährige) und schließlich auf Hilfsbedürftige, wie etwa ein erkennbar alkoholisierter Radfahrer.
  5. Äußerste Sorgfalt: Grundstücksausfahrer müssen auch auf Radfahrer achten, die verbotswidrig auf dem Gehweg (OLG Hamm NZV 95, 152; OLG Hamburg NZV 92, 281) oder auf einem linken Radweg fahren (OLG Düsseldorf NZV 96, 119 - Owi). Zur gesteigerten Sorgfaltspflicht eines Grundstückseinbiegers siehe KG VerkMitt 95, 51.

Haftung/Mithaftung des Radfahrers

1. Fallgruppe: Kreuzender Verkehr (Rad ./. Kfz)

  • 100 % Radfahrerin (78j.) missachtet Vorfahrt von Pkw (OLG Köln VRS 99/00, 322); Radfahrer benutzt verbotswidrig linken Radweg, Kollision mit wartepflichtigem Pkw an Einmündung (OLG Düsseldorf NZV 00, 506); Radfahrer befährt Gehweg in falscher Richtung, Kollision mit Pkw an Einmündung (OLG Celle MDR O1, 1236); ebenso AG Stralsund NZV 03, 290; Radfahrer befährt linken Gehweg, Kollision mit rückwärts aus Hofeinfahrt herausfahrendem Pkw (OLG Celle MDR 03, 928, s. auch OLG Hamm NZV 95, 152; OLG Karlsruhe NZV 91, 154); Radfahrerin (14j.) überquert verbotswidrig Bundesstraße; Kollision mit Pkw, Fahrerverschulden nicht feststellbar (OLG Celle 7.11.02, 14 U 61/02, Abruf-Nr. 042615); Radfahrer (13j.) überquert verbotswidrig eine Kreisstraße, Kollision mit Pkw, Fahrerin schuldlos (AG Nordhorn DAR 04, 98);
  • 75 % Rennradfahrer befährt zu schnell linken Gehweg, Kollision mit Grundstücksausfahrer (LG Karlsruhe SP 04, 256);
  • 67 % Nach Verlassen des Radwegs verletzt Radfahrer im Einmündungsbereich seine Wartepflicht, bevorrechtigter Pkw-Fahrer unaufmerksam (OLG Hamm MDR 00, 316);
  • 50 % Radfahrer will bei Rot Straße überqueren, Kraftfahrer fährt bei Gelb in die Kreuzung ein (OLG Hamm DAR 04, 89); Radfahrer auf Gehweg kollidiert an Tankstellenausfahrt mit Krad (OLG Düsseldorf 29.10.01, 1 U 212/00, Abruf-Nr. 042616);
  • 33 % Radfahrer befährt Radweg verbotswidrig in falscher Richtung, seine Vorfahrt (!) wird von Pkw verletzt (OLG Frankfurt 23.1.04, 24 U 118/03, Abruf-Nr. 042613 = DAR 04, 393; s. auch OLG Hamm NZV 97, 123; für Radfahrerhaftung zu 100 % OLG Düsseldorf NZV 00, 506); für 60 : 40 pro Pkw OLG Bremen NJW 97, 2891 (Radfahrer-Vorfahrt verneint);
  • 30 % Radfahrer befährt Fahrbahn statt Radweg, Kollision mit linksabbiegendem Pkw (OLG Düsseldorf 5.5.03, 1 U 122/02, Abruf-Nr. 042617); Radfahrer befährt Gehweg, Kollision mit Grundstücksausfahrer (OLG Hamburg NZV 92, 281); Radfahrer kollidiert mit Grundstücksausfahrer (OLG Köln NZV 94, 279);
  • 25 % Radfahrer befährt Radweg verbotswidrig in falscher Richtung, rechtsabbiegender Pkw verletzt Vorfahrt (OLG Hamm OLGR 96, 148 = zfs 96, 284), s. auch Zeile "33 Prozent";
  • 20 % Radfahrer befährt verbotswidrig linken Radweg, Kollision mit Grundstücksabbieger (Lkw), OLG Düsseldorf 30.6.97, 1 U 162/96;

2. Fallgruppe: Unfall auf Fußgängerfurt mit Kfz-Beteiligung

  • 80 % Radfahrer überfährt bei Rot Fußgängerfurt, Pkw-Beteiligung (AG Nauen SP 98, 275);
  • 50 % Kollision zwischen Radfahrer, der eine Fußgängerfurt verbotswidrig benutzt, und abbiegendem Kfz (OLG Celle DAR 99, 505);
  • 33 % Radfahrer fährt bei Grün über Fußgängerfurt, Kollision mit rechtsabbiegendem Klein-Lkw (OLG Hamm NZV 96, 449);
  • 0 % Radfahrerin fährt nicht, sondern "rollert" über Fußgängerfurt (KG 3.6.04, 12 U 68/03, Abruf-Nr. 042558);

3. Fallgruppe: Unfall im gleichgerichteten Verkehr mit Kfz-Beteiligung

  • 100 % Radfahrer fährt auf anfahrenden Pkw auf (OLG Celle MDR 04, 936); Radfahrer wechselt ohne Handzeichen und ohne Rückschau die Fahrspur, Kollision mit überholendem Pkw (LG Mühlhausen NZV 04, 359);
  • 50 % Radfahrer (1,49 Promille) verhakt sich beim Nebenmann; Pkw-Fahrer (1,07 Promille) überrollt aus Unaufmerksamkeit gestürzten Radfahrer (OLG Düsseldorf 10.5.04, 1 U 172/02, Abruf-Nr. 042618);
  • 33 % Radfahrer fährt rechts an stehendem Pkw vorbei, Sturz durch Öffnen der Beifahrertür (OLG München VersR 96, 1036); s. auch OLG Hamm NZV 00, 126;
  • 25 % Rennradfahrer benutzt nicht (freigegebenen) linken Radweg, Pkw überholt ohne Sicherheitsabstand (OLG Düsseldorf 13.10.03, 1 U 234/02, Abruf-Nr. 042614);
  • 0 % Radfahrerin wechselt von Radweg auf Straße, Bus überholt ohne Sicherheitsabstand (KG zfs 02, 513);

4. Fallgruppe: Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger

  • 100 % Rennradfahrer kollidiert auf Radweg mit Joggern (OLG Celle NZV 03, 179); Betrunkener Radfahrer befährt gemeinsamen Fuß-/Radweg (Z 240), Verstoß gegen Gebot zur Rücksichtnahme (OLG Köln VersR 02, 1040); Kollision zwischen Radfahrer und entgegenkommendem Fußgänger auf gemeinsamen Fuß-/Radweg (OLG Nürnberg NZV 04, 358); s. auch OLG Oldenburg NZV 04, 360;
  • 75 % Radfahrer nähert sich auf Radweg zwei vorausgehenden Fußgängerinnen; beiderseitiges Verschulden (OLG Düsseldorf 13.1.03, 1 U 110/02, Abruf-Nr. 042641);
  • Ohne Quote Radfahrer mit unangepasster Geschwindigkeit kollidiert in unklarer Verkehrssituation mit Fußgängerin auf der Fahrbahn (BGH NJW 94, 851);

5. Fallgruppe: Unfall zwischen Radfahrern

  • Ohne Quote Kollision auf Gehweg im Begegnungsverkehr (BGH VersR 96, 1293);
  • Ohne Quote Kollision auf Radweg im Begegnungsverkehr (BGH NJW 97, 395);
  • 100:0 zu Gunsten eines Radfahrers, der ohne nachgewiesenes Verschulden mit einem entgegenkommenden Radfahrer kollidiert, der beim Überholen zu weit nach links ausschert (OLG Düsseldorf 15.12.03, 1 U 33/03, Abruf-Nr. 042619...

Fahrradunfall ohne Helm

Da es keine Helmpflicht für Radfahrer in Deutschland gibt, sind Radler auch nicht gezwungen einen solche zu tragen. Ein Bußgeld gibt es ebenfalls nicht, wenn kein Helm vorhanden ist.

Ist der Radfahrer am Unfall unschuldig beteiligt, wird in der Regel durch die Versicherung gezahlt. Allerdings ist die Rechtsprechung nicht einheitlich.

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