Das Verkehrsrecht ist dazu da, die allgemeine Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten. Dies gelingt jedoch nie zu 100 Prozent. Dies betrifft nicht nur Fortbewegungsmittel wie Auto und Lkw, sondern mit trauriger Regelmäßigkeit ebenfalls das Fahrrad. Ein Unfall ist für Radfahrer besonders schwerwiegend: Sie bewegen sich nahezu ohne Schutz durch den Straßenverkehr.
Jährlich führt das Statistische Bundesamt Erhebungen zu Unfällen im Verkehr durch. Es orientiert sich dabei unter anderem an Meldungen der Polizei. Im Jahr 2014 stieg die Anzahl der Fahrradunfälle, die tödlich endeten um knapp 12 % gegenüber dem Vorjahr. Gerade in Großstädten ist die Gefahr für Radler aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens erhöht.
Wie verhalte ich mich nach einem Fahrradunfall?
Auch wenn der Schreck in den Knochen sitzt ist ein schnelles Handeln nach einem Unfall mit Radfahrer entscheidend. An erster Stelle steht die Sicherung des Unfallplatzes, um Folgeunfälle zu verhindern. Sind Sachbeschädigungen oder gar Verletzungen entstanden, ist die Polizei und ggf. zu verständigen.
Bei einem Fahrradunfall muss grundsätzlich das gleiche Verhalten gezeigt werden wie bei einem Unfall mit einem Kfz. Das Absichern der Unfallstelle, gegebenenfalls Erste Hilfe leisten und die Rettungsdienste rufen sowie der Austausch der wichtigsten Daten stehen dabei im Vordergrund.
Ereignet sich ein Unfall mit dem Fahrrad, gilt es die Unfallstelle zu sichern, Erste Hilfe zu leisten und ggf. die Polizei zu verständigen. Darüber hinaus müssen die Unfallbeteiligten ihre Kontaktdaten für eine Schadensregulierung austauschen.
Was ist zu beachten, um Ansprüche zu sichern?
Das sollten Sie nach einem Unfall beachten, um Ansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu sichern:
- Gehen Sie bei Schmerzen und Verletzungen sofort zum Arzt.
- Bei Streit über den Unfallhergang die Polizei rufen.
- Zu Beweiszwecken Fotos der beteiligten Fahrzeuge (Kfz-Kennzeichen) und entstandenen Schäden machen.
- Namen, Anschrift und Telefonnummer etwaiger Zeugen notieren.
Wer haftet bei einem Unfall mit Fahrrad?
Bei einem Verkehrsunfall muss üblicherweise der Unfallverursacher für die entstandenen Schäden aufkommen.
Entgegen vieler Erwartungen bekommt nicht immer der Fahrradfahrer als schwächerer Verkehrsteilnehmer die Ausgleichszahlung. Im August 2014 klagte ein Autofahrer auf Schmerzensgeld bei einem Unfall mit einem Fahrradfahrer und gewann. Beide kollidierten an einer Kreuzung und die Fahrradfahrerin verletzte sich schwer. Das Gericht entschied, dass die Fahrradfahrerin allein für den Fahrradunfall verantwortlich gewesen ist.
So ist die Antwort auf die Frage, wer bei einem Fahrradunfall Schmerzensgeld erhält, von Fall zu Fall unterschiedlich. In jedem Falle ist ein Anwalt zu empfehlen, der die Schmerzensgeldansprüche durchsetzen kann. Genauso verhält es sich bei dem Thema Fahrradunfall und Haftpflicht.
Geschädigte Radfahrerinnen und Radfahrer können ihre Ansprüche direkt bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Ist diese nicht bekannt, weil vielleicht kein Unfallbericht vorliegt, können Sie diese anhand des Kfz-Kennzeichens über den Zentralruf der Autoversicherer recherchieren.
Warum haften Autofahrer mit?
Bei Unfällen mit Radfahrenden müssen Autofahrer, auch wenn sie den Unfall nicht verschuldet haben, meist für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen. Grund ist die sogenannte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, denn schon allein der Betrieb eines Autos bedeutet eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Sollte diese nicht zahlen, müssen Sie persönlich für den Schaden aufkommen.
Haben Sie als Autofahrer hingegen den Unfall verursacht, weil Sie beispielsweise beim Abbiegen nicht richtig geschaut haben, haften Sie in der Regel voll.
Welche Strafen drohen bei einem selbstverschuldeten Fahrradunfall?
Verschulden Radfahrer einen Unfall durch das Missachten der Verkehrsregeln, müssen sie mit Sanktionen wie Bußgeldern und Punkten rechnen.
Dies kommt auf den Verstoß an. Sie können es in unserer Bußgeldtabelle nachlesen.
Bußgeldkatalog für Radfahrer
Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Eine Übersicht über die wichtigsten Tatbestände und die Höhe der jeweiligen Bußgelder.
Der amtliche Bußgeldkatalog führt nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden einzeln auf. Alle anderen Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 55 Euro zahlen, werden bei Radfahrenden und Fußgänger:innen mit dem halben Regelsatz geahndet.
Die Tabelle erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Radfahrende beträgt das Verwarnungsgeld 15 Euro, wenn der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
Zusätzlich gilt: Zum Bußgeldbescheid (in der Regel ab 60 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Außerdem wird für manche Verstöße ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.
Seit dem 9. November 2021 gelten neue Bußgelder. Die Änderungen im Bußgeldkatalog zielen in erster Linie auf Verstöße von Kraftfahrzeugführer:innen zu Lasten des Rad- und Fußverkehrs. Auch die Bußgelder für einige Verkehrsverstöße von Radfahrende sind erhöht worden.
Unten sind die aktuellen Bußgelder für Radfahrende aufgeführt.
Die Tabellen enthalten nur Auszüge aus dem Bußgeld- und Tatbestandskatalog. Vollständige Fassungen finden Sie hier:
Parken und Halten
Die Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sind empfindlich erhöht worden - von 10 oder 20 Euro auf mindestens 50 oder 55 Euro. 55 Euro sind auch der Mindestsatz für das seit April 2020 verbotene Halten auf Schutzstreifen.
Für diese Verkehrsverstöße werden bei einer konkreten Gefährdung Geldbußen bis zu 100 Euro verhängt.
Für qualifizierte Verstöße ist zusätzlich zum Bußgeld der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen. Das ist der Fall, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer:innen behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung verursacht wird oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
Weitere Regelverstöße
Die vorschriftswidrige Benutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit 55 bis 100 Euro Geldbuße geahndet.
Auch das sogenannte Auto-Posing wird teurer. Der neue Bußgeldkatalog sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm oder einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie für das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist zur Unfallverhütung innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, laut BMVI max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Weitere Bußgelder sind nun doppelt so hoch wie bisher, so z. B. für Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen oder für fehlerhafte Abbiegevorgänge. Wenn Radfahrende oder zu Fuß Gehende beim Abbiegen gefährdet werden, droht neben dem Bußgeld und einem Punkt ein einmonatiges Fahrverbot.
Statt der vom Bundesrat gewünschten Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts ab 21 km/h wurden die Geldbußen für diese Verstöße verdoppelt.
Deutlich teurer wird das Fahren auf Gehwegen mit dem Fahrrad - von 10 auf 55 Euro. Kommt es zu einem Unfall, sind es sogar 100 Euro. Der Bundesrat sah hier eine vergleichbare Gefährdung wie beim Falschparken mit Kraftfahrzeugen.
Wenn der Gehweg oder die Fußgängerzone beschildert sind (Verkehrszeichen 239, 241 oder 242.1), beträgt das Bußgeld für unerlaubtes Radfahren 25 bis 40 Euro. Das sind auch die neuen Bußgeldsätze für das Nichtbeachten von Verkehrsverboten für Fahrräder (Zeichen 250 und 254).
Radfahren unter Alkoholeinfluss
Betrunkene Radfahrende begehen keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit - ab 1,6 Promille - oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) können Radfahrende angeklagt werden. Ihnen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
Bußgeldtabelle für Radfahrer
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bußgelder für Radfahrer. Bitte beachten Sie, dass es sich nur um Auszüge handelt und die vollständigen Fassungen im Bußgeld- und Tatbestandskatalog zu finden sind.
| Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
|---|---|---|---|---|---|
| Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
| Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
| Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
| Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
| Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239) | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
| Missachtung des Rotlichts an der Ampel | 60 Euro | - | 100 Euro | 120 Euro | 1 |
| Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot | 100 Euro | - | 160 Euro | 180 Euro | 1 |
Hinweis: Die Tabelle wird auf Mobilgeräten nicht korrekt dargestellt.
Fahrerflucht mit dem Fahrrad
Fahrerflucht mit dem Fahrrad ist genauso strafbar wie mit anderen Fahrzeugen. Wer nach einem Unfall einfach weiterfährt, ohne sich um die Schäden oder Verletzungen zu kümmern, begeht eine Straftat.
Fakt ist jedoch, dass auch Fahrradfahrer sehr häufig Unfälle oder Schäden an fremden Fahrzeugen bzw. an Personen verursachen. In diesem Zusammenhang ist es ausgesprochen wichtig, dass auch Fahrradfahrer den Straftatbestand der Fahrerflucht verüben können.
Dem reinen Grundsatz nach macht es in Deutschland aus rechtlicher Sicht heraus überhaupt keinen Unterschied, ob mit dem Fahrzeug oder mit dem Fahrrad eine Fahrerflucht begangen wird. Der Gesetzgeber schreibt jedem Verkehrsteilnehmer, der in einen Unfall verwickelt wurde oder der einen Unfall verursacht hat, den Verbleib an dem Unfallort vor.
Welche Strafe droht bei Fahrerflucht mit dem Fahrrad?
In der gängigen Praxis erwartet den Fahrradfahrer, wenn seine Personalien ermittelt werden konnten, eine Geldstrafe. Sollte sich der Fahrradfahrer im Besitz eines Führerscheins befinden, so kann unter Umständen auch ein Fahrverbot als Folge der Fahrerflucht drohen. Die Grundlage für diese Sanktion stellt der § 44 StGB dar.
Der Unterschied zwischen einer Fahrerflucht mit dem Auto und einer Fahrerflucht mit dem Fahrrad äußert sich jedoch im § 69 StGB. Gem. dieses Paragrafen kann ein Führerscheinentzug als Strafe der Fahrerflucht mit dem Fahrrad nicht drohen. Der § 69 StGB schließt diese Form der Strafe bei einem Fahrradfahrer, der eine Fahrerflucht begeht, aus.
Verhaltensmuster nach einem Unfall
Es gibt im Fall eines Unfalls sehr einfache Verhaltensmuster, die jede unfallbeteiligte Person an den Tag legen sollte. Wer einen Unfall verursacht, sollte auf jeden Fall am Unfallort verbleiben.
Bei einem Unfall mit verletzten Personen sollte zunächst erst einmal die Unfallstelle abgesichert werden. Im nächsten Schritt muss sich zwingend um die verletzte Person gekümmert und Rettungskräfte sowie auch die Ordnungshüter der Polizei verständigt werden.
Wie kann ich einen Fahrradunfall vermeiden?
Durch das Beachten den geltenden Verkehrsregeln sowie durch ein verkehrssicheres Fahrrad lässt sich das Risiko von einem Fahrradunfall minimieren. Ist das Rad korrekt beleuchtet, werden Radfahrer in der Regel besser gesehen und dann nicht übersehen.
Fahrradwege, Fahrradstraße und sonstige bauliche Maßnahmen, die den Radverkehr von den Kfz trennen, können die Verkehrssicherheit für Radler erhöhen.
Zum einen können sie einen Schutzhelm aufsetzen. Zum anderen gilt es für sie, sich so sichtbar wie möglich für andere Verkehrsteilnehmer zu machen.
Es gibt in Deutschland zwar keine Helmpflicht für Radfahrer, doch wird oft das Tragen eines Fahrradhelms empfohlen. Dieser schützt bei einem Verkehrsunfall vor einer Kopfverletzung bzw. mindert die Schwere der Verletzung.
Welche Ausstattung benötigt mein Fahrrad, damit einem Unfall vorgebeugt werden kann?
Wichtig sind insbesondere gute Bremsen, ein sicherer Rahmen und die korrekte Beleuchtung.
Was muss ein Fahrrad nach StVZO haben?
Zur vorschriftsmäßigen Fahrradausstattung gehört neben einer helltönenden Klingel und zwei unabhängig voneinander funktionierenden Bremsen eine ausreichende Fahrradbeleuchtung. Diese besteht aus einem weißen Abblendlicht vorn, einem roten Rücklicht sowie Reflektoren von und hinten am Fahrrad sowie an den Pedalen und in den Speichen.
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