Unfall Radfahrer Auto: Die Schuldfrage

Wer kennt es nicht? Die Sonne scheint, es wird wärmer und viele Menschen beginnen wieder ihre Fahrräder aus dem Keller zu holen. Doch auch im Winter ist die Gefahr da.

Unfälle im Straßenverkehr können vielschichtige Formen annehmen. Eine besondere Kategorie bilden berührungslose Fahrradunfälle, bei denen ein Radfahrer zu Schaden kommt, ohne dass es zu einer direkten Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt. Ein solcher Vorfall wirft Fragen nach Verantwortung, Haftung und den rechtlichen Pflichten von Verkehrsteilnehmern auf.

Wer trägt die Schuld?

Wer zahlt, kommt natürlich darauf an, wer Schuld hat. Keine befriedigende Antwort. Die Schuld liegt oftmals sogar an beiden Fahrern, jedoch oftmals bekommt der Autofahrer eine Teilschuld zugesprochen.

Bei einem Fahrradunfall bekommt der Autofahrer sehr oft eine Teilschuld zugesprochen. Dies liegt an der sogenannten "Betriebsgefahr" des Autos: Grundsätzlich geht von jedem Auto eine Gefahr aus. Die für Autofahrer ungünstige Regelung bezieht also die Tatsache ein, dass Autos prinzipiell gefährlicher sind als Fahrräder. Allerdings kann letzterem in vielen Fällen eine Teilschuld zugesprochen werden, so dass er dann auch haftbar sein kann und zahlen müsste.

Wenn die Radfahrerin oder der Radfahrer sich grob verkehrswidrig verhalten hat, so gibt es i.d.R. keine Schuld für den Autofahrer. Wenn sich der Radfahrer grob verkehrswidrig verhält, haftet er allerdings alleine. Ob er bei dem Fahrradunfall einen Fahrradhelm getragen hat, ist nicht von Belang.

Gerade gilt das, wenn man keine Polizei ruft, was keine Pflicht ist. Wichtig ist, dass die Unfallstelle dokumentiert wird und die Schäden auch protokolliert werden. Verletzungen sollte man von einem Arzt untersuchen lassen und auch dokumentieren lassen.

Wenn der Radfahrende oder der Autofahrerende unter Alkohol standen oder sich grob verkehrswidrig verhalten haben, zahlt die Versicherung oft nicht.

Rechtliche Grundlagen

Die Grundlage für die Haftung bei Verkehrsunfällen bildet das Straßenverkehrsgesetz. Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen - und zwar unabhängig von einem Verschulden. Bei Unfällen zwischen Pkw und Fahrrad greift diese Regelung besonders häufig.

Parallel zur Gefährdungshaftung kann eine Haftung nach § 823 BGB bestehen, wenn der Unfallverursacher fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Ein Radfahrer haftet beispielsweise, wenn er bei Rot über die Ampel fährt und dadurch einen Unfall verursacht.

Besonders relevant sind die §§ 249, 254 BGB, die die Schadensersatzpflicht und die Minderung des Schadensersatzes bei Mitverschulden regeln. Haben beide Unfallbeteiligten zum Unfall beigetragen, wird die Haftung entsprechend aufgeteilt.

Relevante Paragraphen

  • § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Regelt die Haftung für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen.
  • § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG: Bezieht sich auf die Haftung des Fahrzeughalters bei Unfällen.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelung zur Schadensersatzpflicht bei der Verletzung eines Rechtsguts, wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht.
  • § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Bestimmt die Verpflichtungen des Versicherers gegenüber dem Geschädigten bei einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden.
  • § 1 Satz 1 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz): Schreibt die Versicherungspflicht für Halter von Kraftfahrzeugen vor, um Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, abzudecken.
  • § 8 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung): Enthält Regelungen zum Vorfahrtsrecht und zum Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen.
  • § 823 BGB: Dieser Paragraph regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht im deutschen Zivilrecht.
  • § 1 StVO: Dieser Paragraph legt die grundlegenden Verhaltensregeln im Straßenverkehr fest.
  • § 10 StVO: Dieser Paragraph regelt das Abbiegen und den Spurwechsel.
  • § 3 Abs. 1 StVO: Diese Vorschrift verpflichtet Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der Verkehrsregeln und zur Rücksichtnahme.

Berührungsloser Unfall

Ein berührungsloser Unfall im Straßenverkehr ist ein Ereignis, bei dem es zu einem Schaden kommt, ohne dass es zu einer direkten physischen Berührung zwischen den beteiligten Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern kommt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis bei einem berührungslosen Unfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die zeigen, dass sich von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben.

Es reicht nicht aus, dass ein Fahrzeug lediglich in der Nähe des Unfallorts anwesend war. Ein Beispiel für einen berührungslosen Unfall könnte sein, wenn ein Fahrzeug abrupt die Spur wechselt und ein anderes Fahrzeug daraufhin ausweichen muss und dabei gegen einen Baum fährt.

In der Rechtsprechung wird bei berührungslosen Unfällen auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs berücksichtigt, die grundsätzlich immer dann gegeben ist, wenn sich ein Unfall im Straßenverkehr beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet.

Das OLG Hamm bestätigte, dass ohne einen nachweisbaren Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Unfallereignis keine Haftung der Fahrzeugführung oder des Fahrzeughalters besteht.

Was ist zu beachten?

Auch wenn ein Fahrradunfall glimpflich ausgeht und nur ein Sachschaden oder leichte Verletzungen entstanden sind, ist es wichtig, seine Ansprüche zu kennen. Das sollten Sie nach einem Unfall beachten, um Ansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu sichern:

  • Nutzen Sie Ihr Recht, einen Rechtsanwalt einzuschalten, möglichst zeitnah. Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung auch Ihre Anwaltskosten tragen.
  • Gehen Sie bei Schmerzen und Verletzungen sofort zum Arzt. Suchen Sie unbedingt sofort einen Arzt auf, wenn Sie verletzt sind, und lassen Sie dies dokumentieren. Dies ist unerlässlich, wenn Sie Schmerzensgeld fordern möchten.
  • Bei Streit über den Unfallhergang die Polizei rufen.
  • Zu Beweiszwecken Fotos der beteiligten Fahrzeuge (Kfz-Kennzeichen) und entstandenen Schäden machen.
  • Namen, Anschrift und Telefonnummer etwaiger Zeugen notieren.
  • Geschädigte Radfahrerinnen und Radfahrer können ihre Ansprüche direkt bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Ist diese nicht bekannt, weil vielleicht kein Unfallbericht vorliegt, können Sie diese anhand des Kfz-Kennzeichens über den Zentralruf der Autoversicherer recherchieren.

Die Rolle der Versicherung

Bei einer Autofahrerin oder einem Autofahrer springt normalerweise die KfZ-Versicherung ein. Insofern gibt es einen Unterschied, wie man zahlt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers übernimmt die Schäden am Fahrrad sowie die Personen- und Sachschäden des Radfahrers. Die private Haftpflichtversicherung des Radfahrers kommt für die Schäden am Auto und mögliche Personenschäden des Autofahrers auf.

Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit. Die private Unfallversicherung des Radfahrers leistet bei Stürzen ohne Fremdeinwirkung in der Freizeit. In vielen Fällen wird eine Haftungsquote festgelegt. Die typische Verteilung liegt bei zwei Dritteln zu Lasten des Autofahrers und einem Drittel zu Lasten des Radfahrers.

Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass die Versicherung oft nicht zahlt, wenn der Radfahrende oder der Autofahrerende unter Alkohol standen oder sich grob verkehrswidrig verhalten haben.

Schadensersatzansprüche

Ein Fahrradunfall kann zu schwerwiegenden körperlichen Schäden führen, weshalb die Frage nach Schmerzensgeldansprüchen im Zentrum eines jeden Fahrradunfalls steht. Schäden am Fahrrad selbst betragen dagegen oftmals nur einen Bruchteil der Schmerzensgeldansprüche.

Während Blechschäden meist leichter zu bestimmen sind, ist die Berechnung des Schmerzensgeldes in vielen Fällen weitaus komplexer. Als Orientierung dienen den Anwältinnen und Anwälten sowie Gerichten sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung der gegnerischen Versicherung, ohne vorher Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin befragt zu haben.

Sie können eine Unkostenpauschale von ca. 30 Euro für allgemeine Kosten wie Telefonkosten oder Porto im Zusammenhang mit dem Unfall bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.

Was viele nicht wissen: Wer bei einem Unfall schwer verletzt wird, hat gegen den Verursacher einen Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens. Dieser bemisst sich danach, welche Tätigkeiten die verletzte Person vor dem Unfall im Haushalt ausgeübt hat, und welche nach dem Unfall nicht mehr erfüllt werden können.

Wird aufgrund des Unfalls eine Haushaltshilfe eingestellt, müssen die Kosten hierfür erstattet werden. Fallen keine Kosten an, weil ein Familienangehöriger die Tätigkeiten im Haushalt übernimmt, dann ist in der Regel der Wert dieser Haushaltsführung zu erstatten.

Weitere Ansprüche

  • Fahrradreparatur oder Auszahlung? Ob Sie sich den Schaden auszahlen oder Ihr Fahrrad reparieren lassen, ist ganz allein Ihre Entscheidung.
  • Fahrrad ist Totalschaden - was nun? Bei einem Totalschaden erhalten Sie den im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Ihres Fahrrads.
  • Braucht man ein Gutachten? Bei Bagatellschäden sollten Sie kein Gutachten in Auftrag geben, da man Gefahr läuft, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
  • Gibt es Nutzungsausfallentschädigung? Wer während der Dauer der Reparatur seines Fahrrads darauf verzichten muss, kann also grundsätzlich einen Schaden haben.

Verhalten nach einem Unfall

Bei einem Unfall zwischen Fahrrad und Auto müssen Sie zunächst die Unfallstelle absichern und bei Verletzten Erste Hilfe leisten. Die Polizei muss verständigt werden, wenn Personen verletzt wurden oder Uneinigkeit über den Unfallhergang besteht.

Als Unfallbeteiligter haben Sie die Pflicht, am Unfallort zu bleiben, bis die Personalien ausgetauscht und der Unfallhergang geklärt sind. Ein vorzeitiges Verlassen der Unfallstelle erfüllt den Straftatbestand der Unfallflucht nach § 142 StGB.

Tipps vom ADAC

Die wichtigsten Tipps der ADAC Juristinnen und Juristen:

  • Tipp 1: Bei geringem Sachschaden und klarem Verschulden geht es auch ohne Polizei
  • Tipp 2: Papiere zeigen lassen und Versicherung informieren
  • Tipp 3: Nehmen Sie die kostenfreie Erstberatung als ADAC Mitglied in Anspruch

Statistiken

Schätzungen des ADAC gehen davon aus, dass deutsche Straßen und Radwege jährlich von über 50 Millionen Radlern benutzt werden. Das Statistische Bundesamt ermittelte, dass sich im Jahr 2014 knapp 80.000 Fahrradunfälle ereigneten, bei denen über 14.500 Fahrradfahrer schwer verletzt wurden. 396 Fahrradfahrer kamen dabei ums Leben, was 12 Prozent aller Verkehrstoten entspricht. In 80 Prozent der Fahrradunfällen ereignete sich eine Kollision zwischen Auto und Fahrrad.

Jahr Fahrradunfälle Schwerverletzte Radfahrer Getötete Radfahrer
2014 ca. 80.000 über 14.500 396

Wichtiger Hinweis

Denken Sie daran, dass ein Fahrradunfall immense finanzielle Folgen nach sich ziehen kann. Wenn Sie gegenüber potentiellen Zeugen Angaben machen, können diese im Verfahren gegen Sie verwendet werden. Fertigen Sie Fotos vom Unfallort an und lassen Sie etwaige Verletzungen von einem Arzt dokumentieren. Mit einem Rechtsanwalt können Sie bei einem Fahrradunfall Schmerzensgeld, Werkstatt- und Mietwagenkosten, Gutachterkosten und noch vieles mehr geltend machen.

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