In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger und Radfahrer häufig um begrenzten Raum, was zu Konflikten und rechtlichen Problemen führt. Wer mit dem Rad auf nicht freigegebenen Gehwegen fährt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Nachteile bei Unfällen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Konsequenzen für Radfahrer, die auf dem Gehweg in falscher Richtung unterwegs sind und in einen Unfall verwickelt werden.
Radfahren auf dem Gehweg: Grundsätzliches Verbot und Ausnahmen
Grundsätzlich sind Gehwege und Fußgängerzonen ausschließlich für den Fußverkehr bestimmt, wenn sie nicht durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben wurden. Die Nutzung des Gehwegs durch Radfahrer ist also nur in klar definierten Ausnahmefällen erlaubt.
Die Nutzung von Gehwegen durch Radfahrer ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Das Befahren von Gehwegen ist somit allen Fahrradfahrern über 10 Jahren versagt, Gehwege sind dann ausschließlich den Fußgängern vorbehalten.
Allerdings gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für Kinder bis zu acht Jahren. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen. Für sie gilt ein striktes Verbot, auf der Straße zu fahren.
Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren, wenn sie dort Kinder unter 9 Jahren begleiten. Diese Regelung wurde am 14.11.2008 eingeführt.
In bestimmten Fällen ist das Radfahren auf Gehwegen auch für Erwachsene erlaubt. Dies ist der Fall, wenn der Gehweg durch ein Zusatzschild mit dem Symbol „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist. Wenn Radfahrer einen freigegebenen Gehweg nutzen, müssen sie besondere Vorsicht walten lassen. Sie sind verpflichtet, Schrittgeschwindigkeit zu fahren und dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern. Es gibt auch gemeinsame Geh- und Radwege, die durch spezielle Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Hier dürfen Radfahrer fahren, müssen aber ebenfalls besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
Bußgelder für verbotswidriges Verhalten
Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg kostet 55 Euro. Mit Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 70 Euro, bei Gefährdung auf 80 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden 100 Euro fällig.
Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) darf man zwar Rad fahren, muss aber Schrittgeschwindigkeit einhalten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 15 Euro. Das gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen. Gefährden Radfahrer in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger, droht ein Bußgeld von 30 Euro.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrer ihre Geschwindigkeit anpassen und Rücksicht nehmen. Tun sie das nicht, werden 15 Euro fällig.
Rechtliche Folgen bei Unfällen auf dem Gehweg
Radfahrer, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).
Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte wie das Landgericht Erfurt dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).
Besondere Vorsicht bei Ausfahrten und Seitenstraßen
Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld. Die Argumentation, auf dem Gehweg seien auch Kinder auf dem Rad und Fußgänger in beiden Richtungen unterwegs, auf die Autofahrer achten müssten, lassen Gerichte nicht gelten. Im Unterschied zu erwachsenen Radfahrenden sind Kinder und Fußgänger hier berechtigt unterwegs (AG Solingen 11 C 378/04).
Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09). Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02). Ein von der Hauptstraße abbiegender Autofahrer muss nicht mit Fahrradverkehr rechnen, der unerlaubt auf dem Gehweg fährt und seinen Weg kreuzt (AG Hildesheim 40 C 21/08 - falsche Fahrtrichtung; OLG Hamm 6 U 148/03 - schwerer Rechtsabbiegeunfall mit Lkw).
Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden
Ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden zeigt, dass ein Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung fährt und mit einem aus einer Seitenstraße kommenden Auto kollidiert, allein für die Unfallfolgen verantwortlich sein kann.
In dem verhandelten Fall befuhr der Radfahrer widerrechtlich den Gehweg der Dötzheimer Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Das Amtsgericht Wiesbaden kam zu dem Schluss, dass der Radfahrer die alleinige Schuld an dem Unfall trägt und verurteilte ihn zur Zahlung von Schadensersatz. Das Gericht betonte, dass der Radfahrer gegen mehrere Verkehrsregeln verstoßen hatte und bewertete das Verhalten des Radfahrers als „höchst leichtfertig“.
Radwege: Nutzungspflicht und Richtungsgebot
Grundsätzlich sind Fahrradfahrer verpflichtet, Fahrradwege zu nutzen, wenn diese vorhanden sind. Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 4 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Bei Unfällen an Ausfahrten aus Garagen oder Grundstücken müssen Autofahrer Schrittgeschwindigkeit fahren.
Allerdings gibt es nicht nur Radwegen, die beschildert sind. Diese sind dann oft durch die Art der Pflasterung, durch ein Fahrradpiktogramm oder eine bestimmte Farbe erkennbar. Sie liegen in der Regel rechts neben einer Fahrbahn. Radfahrer sind aber nicht dazu verpflichtet, die nicht beschilderten Wege zu nutzen. Dagegen ist es laut StVO für Radfahrer verboten, andere Radwege auf der linken Seite neben der Straße zu befahren.
Gem. § 4 Abs. 2 StVO unterliegen Radwege auch einem Richtungsgebot. Dieses Richtungsgebot ist vergleichbar mit dem Fahrgebot, das auch für die Autos im Straßenverkehr gilt. Ist ein derartiges Richtungsgebot vorhanden, so gilt das Rechtsfahrgebot für die Fahrradfahrer verbindlich. Erkennbar ist dies an der entsprechenden Beschilderung des Radwegs. Ist keine Beschilderung vorhanden, so muss der Fahrradfahrer diesen Radweg auch nicht benutzen.
Verkehrswidrige Nutzung des Radwegs
In der gängigen Praxis entstehen Verkehrsunfälle dann, wenn ein Fahrradfahrer seinen Radweg auf die falsche Art und Weise nutzt - sprich, sich an das Richtungsgebot nicht gehalten wird. Rechtlich betrachtet handelt es sich hierbei um eine verkehrswidrige Nutzung, die jedoch im Fall eines Verkehrsunfalls nur bedingt negative Auswirkungen für den Fahrradfahrer hat. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Fahrradfahrer alleinig aus der verkehrswidrigen Nutzung heraus seinen bestehenden Vorfahrtsanspruch nicht verliert.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil v. 5. Februar 1974 (Aktenzeichen VI ZR 195/72) so festgestellt. Der BGH begründete dies damit, dass der Autofahrer fahrlässig die anderen Verkehrsteilnehmer nicht beachtet hat und dabei auch diejenigen Fahrradfahrer, die den Radweg verkehrswidrig nutzen, außer Acht ließ. Gem. Urteil des BGH v. 6. Oktober 1981 (Aktenzeichen VI ZR 296/79) gehört es zu den Pflichten eines Autofahrers, mit Disziplinlosigkeiten von Fahrradfahrern zu rechnen.
Mitverschulden bei falscher Radwegnutzung
Obgleich der BGH durch seine ständige Rechtsprechung die Vorfahrtsregelung der Fahrradfahrer dem reinen Grundsatz nach gestärkt hat, so hat die verkehrswidrige Nutzung des Radwegs im Fall eines Unfalls für Fahrradfahrer natürlich auch Konsequenzen. Die Rede ist an dieser Stelle von dem Mitverschulden. Als Mitverschulden wird rechtlich das Verschulden einer geschädigten Person an dem entstandenen Schaden verstanden. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt der § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch dar.
Auf der Grundlage dieses Paragrafen kommt im Fall eines Unfalls, bei dem der Fahrradfahrer den Radweg falsch genutzt hat, auch die Mitverschuldensquote zur Anwendung. Diese Quote bezieht sich sowohl auf den Schadensersatz als auch auf das Schmerzensgeld. In der gängigen Praxis muss der Autofahrer bei einer derartigen Ausgangslage dem Fahrradfahrer Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2⁄3 zahlen.
Verkehrsregeln und Bußgelder für Radfahrer
Radfahrer haben im Straßenverkehr spezifische Rechte und Pflichten, die ihre Sicherheit und die anderer Verkehrsteilnehmer gewährleisten sollen. Grundsätzlich gilt, dass Radfahrer die Fahrbahn benutzen dürfen, es sei denn, es gibt einen benutzungspflichtigen Radweg.
Verstöße gegen Verkehrsregeln können für Radfahrer erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei leichteren Verstößen drohen in der Regel Verwarnungsgelder. So kostet beispielsweise das Benutzen eines Handys während der Fahrt 55 Euro. Für das Überfahren einer roten Ampel werden je nach Gefährdungslage Bußgelder zwischen 60 und 180 Euro fällig.
Besonders gravierend sind die Folgen bei Alkoholkonsum. Während für Radfahrer keine feste Promillegrenze gilt, kann bereits ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Ab 1,6 Promille wird grundsätzlich von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. In solchen Fällen drohen nicht nur Geldstrafen, sondern auch der Entzug der Fahrerlaubnis - selbst wenn der Verstoß mit dem Fahrrad begangen wurde.
Bußgeldkatalog für Radfahrer (Auswahl)
- Nichtbeachtung des Rechtsfahrgebots: 15 Euro
- Befahren eines ausgeschilderten Radwegs in falscher Richtung: 20 Euro
- Missachtung des Straßenschilds „Verbot der Einfahrt“: 20 Euro
- Nichtbenutzung des beschilderten Radwegs: 20 Euro
Verhalten nach einem Fahrradunfall
Um im Falle eines Unfalls nicht voll haftbar zu sein, ist es entscheidend, sich stets an die Verkehrsregeln zu halten und umsichtig zu fahren. Für Radfahrer gilt es, besonders vorsichtig zu sein und die vorgeschriebenen Wege zu nutzen. Das Befahren von Gehwegen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es ist ausdrücklich durch Beschilderung erlaubt. Im Falle eines Unfalls ist es wichtig, ruhig zu bleiben und verantwortungsvoll zu handeln.
Zunächst muss die Unfallstelle abgesichert werden, um weitere Gefährdungen zu vermeiden. Dazu gehört das Einschalten der Warnblinkanlage des Autos und gegebenenfalls das Aufstellen eines Warndreiecks. Es ist ratsam, die Polizei zu verständigen, besonders wenn es Verletzte gibt oder der Unfallhergang unklar ist.
Es ist wichtig, den Unfallhergang möglichst genau zu dokumentieren. Dazu können Fotos von den Fahrzeugen, der Unfallstelle und eventuellen Schäden gemacht werden. Hinsichtlich der Schuldfrage ist zu beachten, dass das Befahren des Gehwegs durch Radfahrer grundsätzlich verboten ist, es sei denn, es ist ausdrücklich durch Verkehrszeichen erlaubt. Allerdings trifft den Autofahrer eine besondere Sorgfaltspflicht beim Befahren des Gehwegs, etwa beim Einfahren in ein Grundstück.
Glossar
- Haftung: Die rechtliche Verantwortung für einen Schaden oder eine Verletzung.
- Schadensersatz: Die finanzielle Entschädigung, die ein Schädiger dem Geschädigten zahlen muss, um den entstandenen Schaden auszugleichen.
- Verkehrswidrig: Ein Verhalten im Straßenverkehr, das gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt.
- Leichtfertigkeit: Ein fahrlässiges Handeln, bei dem der Täter die möglichen Folgen seines Verhaltens außer Acht lässt, obwohl er sie hätte erkennen können.
- Betriebsgefahr: Das Risiko, das von einem Fahrzeug ausgeht, auch wenn es ordnungsgemäß betrieben wird.
- Mitverschulden: Die Teilschuld des Geschädigten an einem Unfall oder Schaden.
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