Fahrradabstellen im Mietrecht: Was Mieter und Vermieter wissen müssen

In Deutschland wollen bis zu 72 Millionen Fahrräder sicher untergebracht sein. Das stellt vor allem Mieter:innen vor Probleme: Wo dürfen ihre Fahrräder stehen - auf dem Hof, im Keller oder in der Wohnung?

Abstellen von Fahrrädern: Rechte und Pflichten

Um Fahrräder, die im Weg stehen, gibt es in Mietshäusern immer wieder Streit. So mancher Vermieter verbietet das Abstellen im Hof - doch welche Rechte haben Mieter? Ein Urteil des Landgerichts Hannover zeigt die Rechtslage.

Dennoch: Ein vollumfängliches Verbot, Fahrräder oder Anhänger abzustellen, ist nicht wirksam, entschied das Landgericht Hannover (Az.: 20 S 39/05). Auf das Urteil weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Allerdings dürfen Mieter ihre Räder nicht ohne Weiteres überall abstellen. Denn stellt der Vermieter zumutbare Abstellmöglichkeiten zur Verfügung, kann er die Mieter im Rahmen des Mietvertrags oder der Hausordnung auf diese Stellplätze verweisen. Das Abstellen an anderen Stellen kann dann verboten werden.

Das kann auch heißen, dass ein Abstellplatz im Kellerraum oder im Außenbereich genügen kann, selbst wenn dieser nur über eine Treppe zu erreichen ist. Nicht zumutbar ist dies jedoch für Fahrradanhänger, wie das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 6 C 430/05) urteilte.

Fahrradparken im Freien oder auf dem Hof

Ohne eine besondere Regelung im Mietvertrag oder eine spätere Gestattung haben Mieter:innen im Allgemeinen keine Mitbenutzungsrechte am Hof eines Mietshauses. Das gilt auch für das Fahrradparken (AG Berlin-Charlottenburg, Az. 17 C 230/81).

Aber aus einer ständigen, nicht beanstandeten Benutzung oder aus installierten Fahrradständern kann sich ein vertragsgemäßes Recht ergeben. Dafür darf ohne Regelung im Mietvertrag keine monatliche „Gebühr“ verlangt werden (AG Berlin-Schöneberg, 19 C 532/98).

Fahrradparken im gemeinsamen Abstellraum oder Fahrradkeller

Wie viele Stellplätze je Wohnung in einem Gemeinschaftsraum verlangt werden können, sollte sich möglichst aus dem Mietvertrag ergeben. Ohne vertragliche Regelung ist der Verteilungsschlüssel bei knappem Platz ungeklärt und Ärger vorprogrammiert.

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass wegen der erheblichen Verkleinerung auch bei einem bloßen Mitbenutzungsrecht 4,8 Prozent weniger Miete gerechtfertigt sind (BGH, VIII ZR 51/2020).

Weniger wichtig erscheint dem LG Berlin die Erreichbarkeit eines Fahrradraums: Das wohnwertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ des Berliner Mietspiegels sei bei einem, nur über eine Treppe zugänglichen, Fahrradabstellraum nicht gegeben (LG Berlin, 63 S 335/15).

Fahrradparken im eigenen Keller oder in der Wohnung

Eine Mieterin aus Münster bewahrte ihr Rennrad entgegen der Hausordnung im eigenen Kellerabteil auf, weil es nicht in die Fahrradständer im Gemeinschaftskeller passte und weil ihr die Gefahr eines Diebstahls zu groß erschien. Das Amtsgericht gab ihr Recht (AG Münster, Az. 7 C 127/93). Das Landgericht Berlin beurteilte ebenfalls vor 30 Jahren die Aufbewahrung in der Mietwohnung als zulässig (LG Berlin, Az. 62 S 294/89).

Nachdem es zu Verschmutzungen und Beschädigungen von Treppenhaus und Aufzug gekommen war, verbot eine Änderung der Hausordnung den Transport von Fahrrädern in die Wohnungen und verwies auf Fahrradabstellraum, Tiefgaragenstellplatz oder Kellerabteil.

Die Münchener Richter:innen hielten - im Unterschied zu Rollstühlen, Kinderwagen oder Rollatoren - eine Nutzung des Fahrrads in der Wohnung nicht für üblich. Das Verbot verstoße deshalb nicht gegen Einschränkung des Eigentums und der Wohnungsnutzung vor (LG München I, 36 S 3100/17 WEG).

Das AG Hamburg-Altona bestätigte 2019 dagegen die ältere Rechtsprechung: Es liege kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, denn das Abstellen von Rädern gehöre zum allgemeinen Gebrauch einer Mietwohnung. Gerade in Großstädten seien teure Fahrräder in der Wohnung üblich.

Die Beschädigungen im Treppenhaus seien zwar nicht erlaubt, dies mache den Fahrradtransport in das zweite Obergeschoss an sich aber noch nicht rechtswidrig (AG Hamburg-Altona, 318c C 1/19).

Haftung und Schadensersatz

Für die Beschädigung von Wänden, Türen und Geländern durch den Transport des Fahrrads müssen Mieter:innen grundsätzlich haften.

Bei erlaubter Benutzung ist entscheidend, ob die „Schäden“ noch zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. Reifenspuren auf dem Boden können unter die allgemeine Treppenhausreinigung fallen.

Regelungen durch Vermieter

Als VermieterIn stehen Sie vor der Herausforderung, den steigenden Bedarf an Fahrradabstellplätzen mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Rechte der MieterInnen in Bezug auf Fahrradabstellplätze gestärkt.

Bei einer erheblichen Verkleinerung eines Fahrradkellers von 49 auf 7 Quadratmeter wurde eine Mietminderung von 4,8 Prozent als gerechtfertigt angesehen - selbst bei einem bloßen Mitbenutzungsrecht.

Empfehlungen für Vermieter

  • Prüfen Sie bestehende Mietverträge auf spezifische Regelungen zu Fahrradabstellplätzen.
  • Schaffen Sie dedizierte Fahrradabstellflächen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und den Wohnwert zu steigern.
  • Erwägen Sie bei Umbaumaßnahmen die Beibehaltung oder Erweiterung vorhandener Fahrradabstellflächen.
  • Installieren Sie Beleuchtung und Überwachungskameras in Fahrradabstellbereichen, um Ihr Haftungsrisiko zu minimieren.
  • Informieren Sie Ihre MieterInnen über Sicherheitsmaßnahmen und geben Sie Hinweise zum korrekten Anschließen der Fahrräder.

Entsorgung von Fahrradleichen

Die Entsorgung scheinbar herrenloser Fahrräder stellt für Sie als VermieterIn oder HausverwalterIn eine rechtliche Gratwanderung dar. Obwohl überfüllte Fahrradkeller und -ständer oft ein Ärgernis sind, birgt eine vorschnelle Entsorgung erhebliche juristische Risiken.

Ein Vermieter wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, nachdem die Hausverwaltung ein Fahrrad ohne ausreichende Prüfung entsorgt hatte.

Empfehlungen für die Entsorgung

  1. Informieren Sie alle MieterInnen schriftlich über eine geplante Aufräumaktion.
  2. Setzen Sie eine angemessene Frist, innerhalb derer nicht mehr benötigte Fahrräder gekennzeichnet oder entfernt werden sollen.
  3. Versehen Sie nicht gekennzeichnete Fahrräder nach Ablauf der Frist mit einem auffälligen Aufkleber, der eine weitere Frist zur Abholung setzt.
  4. Lagern Sie die Fahrräder temporär zwischen.

Innovative Fahrradabstelllösungen

Als VermieterIn stehen Sie vor der Herausforderung, nicht nur rechtliche Vorgaben zu erfüllen, sondern auch den steigenden Ansprüchen Ihrer MieterInnen gerecht zu werden.

Optionen für Vermieter

  • Automatisierte Fahrradparksysteme
  • Modulare Fahrradabstellsysteme
  • Vertikale Fahrradparksysteme
  • Abschließbare Außenunterstände

Das Rad im Hausflur

In diesem Zusammenhang wird gerne ein Urteil des Landgerichtes Hannover zitiert, demnach ist der Mieter berechtigt, sein Fahrrad im Hausflur abzustellen, wenn keine andere Unterstellmöglichkeit vorhanden ist.

„Sofern keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten für Fahrräder des Mieters bestehen, ist ein uneingeschränktes Verbot des Abstellens von Fahrrädern auf Vorplätzen, Gängen und Treppen nicht zulässig. Lediglich ein Verbot, Fahrräder im Hausflur/Treppenhaus abzustellen ist zulässig“ (LG Hannover, 17.10.2005 - Az: 20 S 39/05).

Kurz gesagt, der Eigentümer kann per Hausordnung oder Mietvertrag das Abstellen der Fahrräder im Hausflur oder Treppenhaus ohne Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse verbieten.

Nur ein generelles Abstellverbot im oder am Haus ist unzulässig, wenn ZUMUTBARE Abstellmöglichkeiten fehlen. Zumutbar ist dabei vieles.

Das Fahrrad kann im Privatkeller oder in der Garage untergebracht werden oder der Mieter kann es in solchen Fällen mit in die Wohnung nehmen.

Wenn kein geeigneter Abstellraum vorhanden ist, darf das Fahrrad auch ohne Zustimmung in die Mietwohnung mitgenommen werden.

Handelt es sich um ein besonders wertvolles Fahrrad, ist der Mieter zum Schutz vor Diebstahl ebenso berechtigt, es ausnahmsweise in seine Wohnung mitzunehmen, weil ihm nicht zugemutet werden kann, es in einem für mehrere Parteien zugänglichen Raum unterzubringen (AG Münster, Urteil vom 2. Juni 1993, Az.: 7 C 127/93).

Fahrradanhänger dürfen im Hof abgestellt werden, wenn es keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit gibt (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 12.12.2005, Az.: 6 C 430/05).

Gebrauchsregelung für den Fahrradkeller

Der Vermieter hat die Möglichkeit, die mietvertraglich festgehaltenen Nutzung des Fahrradkellers (auch) nachträglich zu regeln. Rechte und Pflichten der Mieter können hier ausgestaltet, jedoch nicht erweitert oder beschränkt werden.

Zu beachten ist ferner der Gleichheitsgrundsatz. Danach darf keinem Mieter untersagt werden, was einem anderen Mieter gestattet ist (LG Freiburg, WuM 1993, 120).

Formulierungsbeispiel für eine Hausordnung

Das Abstellen von Fahrrädern in den Allgemeinräumen und Fluren ist untersagt. Fahrräder dürfen nur in den dafür vorgesehenen Fahrradräumen/Hof abgestellt werden und müssen noch fahrtauglich sein.

Entsprechend dem vorhandenen Platz ist der Eigentümer berechtigt, die Anzahl der Fahrräder im Fahrradraum pro Mietpartei zu begrenzen. Stellplätze dürfen Personen, die nicht Bewohner der Anlage sind, nicht überlassen werden.

Umgang mit Fahrradleichen

Eins vorneweg, einfach die vermeintlichen Rostlauben entfernen ist nicht ratsam. Was für den einen ein Fall für den Sperrmüll ist, ist für den anderen ein wieder schnell fahrtüchtig zu machendes Fahrrad.

Ein Hauseigentümer verletzt mit der Entsorgung dieser Fahrräder die Eigentumsrechte des Mieters und er kann zu Schadenersatz herangezogen werden.

Empfehlung für Vermieter

Als Eigentümer sollten sie deshalb eindeutige Altlasten kennzeichnen und zu ihrer eigenen Sicherheit fotografieren. Anschließend müssen die Mieter und Mieterinnen per Rundschreiben mit Fristsetzung aufgefordert werden, die gekennzeichneten Räder zu entsorgen, andernfalls werden die Räder kostenpflichtig dem Sperrmüll zugeführt. Hierfür setzen wir eine vierwöchige Frist an und verweisen darauf, dass die Räder anschließend noch zwei Wochen beim Hausmeister ausgelöst werden können.

Fazit

Hausflur und Treppenhaus dienen dem Zugang zur Wohnung. Was darüber hinausgeht, bestimmt weitestgehend der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ist das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus oder Hausflur per Hausordnung oder Mietvertrag untersagt, muss sich der Mieter daran halten.

Existiert ein Fahrradkeller oder eine sonstige gemeinschaftliche Unterstellmöglichkeit und wird in der Hausordnung oder im Mietvertrag darauf verwiesen, muss das Fahrrad dort abgestellt werden.

Eigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen Gebrauchsregelungen für Fahrradstellplätze erlassen. Auch hier können Mieter keine Sonderbehandlung fordern.

Wohnwerterhöhung durch Fahrradabstellraum

Seit in den Berliner Mietspiegel das wohnwerterhöhende Merkmal „abschließbarer Fahrradabstellraum innerhalb oder außerhalb des Gebäudes“ aufgenommen wurde, wundern sich viele Mieter/innen über den diesbezüglichen Erfindungsreichtum ihrer Vermieter.

Nischen im feuchten Keller und ähnliche zuvor nicht gebrauchte (und zum Gebrauch ungeeignete) Gebäudebestandteile werden, teilweise nur mit handgeschriebenen Zetteln, zu „Fahrradabstellräumen“ umdeklariert, um ohne jeglichen Investitionsaufwand höhere Mieten erzielen zu können.

Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg

Der Vermieter hatte einen nur schwer zugänglichen Kellerraum mit erheblicher Feuchtigkeit und Schimmelbildung zum Fahrradabstellraum deklariert und machte dies im Rahmen eines Mieterhöhungsprozesses als wohnwerterhöhend geltend.

Das Gericht stellte in seinem Urteil hierzu klar: „Wohnwerterhöhend kann insoweit nicht berücksichtigt werden, dass sich im Keller des Hauses ein Fahrradabstellraum befindet. Zum einen ist dieser lediglich über eine steile und auch noch gewendelte Treppe zu erreichen, was die Begehung mit dem Fahrrad sehr erschwert. Zum anderen (…) [herrscht] in dem Raum eine Grundfeuchtigkeit (…), die zumindest bei längerem Verweilen zu Schimmelbildung an den abgestellten Gegenständen führt.

Diebstahl und Sicherheit

In Deutschland gibt es mit jährlich 300.000 Fahrrad Diebstählen ein enormes Risiko, dass auch das eigene Fahrrad vor der Haustür spurlos verschwindet.

Abstellen im Treppenhaus

Ein Abstellverbot kann in der Hausordnung oder im Mietvertrag stehen. An das Verbot müssen sich Mieter halten, so lange eine zumutbare Alternative verfügbar ist.

Wenn die Nutzung eines Fahrradkellers im Mietvertrag vertraglich vereinbart ist, muss der Vermieter auch für die Möglichkeit Sorge tragen.

Rechte und Pflichten

  • Gemeinschaftsflächen wie Innenhof, Keller und Treppenhaus dürfen Mieter innerhalb eines vertragsgemäßen Gebrauchs nutzen.
  • Wenn zugestellte Flure und Eingangsbereiche den ungehinderten Zugang zu Wohnungen nicht mehr gewährleisten, ist der Gebrauch vertragswidrig.
  • Der Vermieter darf seine Meinung zum Fahrrad im Treppenhaus jederzeit ändern und das Abstellen am gewohnten Abstellplatz vertraglich verbieten.
  • Sie als Mieter dürfen aber eine Gleichbehandlung fordern.

Verstoß gegen vertragliche Pflichten

Wenn im Mietvertrag oder der Hausordnung ein Abstellverbot vereinbart ist, müssen Sie sich als Mieter daranhalten. Falls Sie Ihr Fahrrad dennoch am verbotenen Platz abstellen, verstoßen Sie als Mieter gegen Ihre vertraglichen Pflichten. Es steht dem Vermieter zu, eine mietrechtliche Abmahnung auszusprechen.

Ohne vorherige Warnung oder Mitteilung darf der Vermieter das Fahrrad oder E-Bike nicht eigenmächtig entfernen.

Fahrrad in der Wohnung

Grundsätzlich nein. Aber der Transport des Fahrrads in die eigene Wohnung darf durch eine Klausel in der Hausordnung untersagt werden. Wenn Sie das Fahrrad durch das Treppenhaus tragen, werden vermehrt Verschmutzungen des Treppenhauses und der Wände verursacht.

Ein besonders wertvolles Fahrrad muss nach Urteil des Amtsgericht Münsters nicht in gemeinschaftlichen Kellerräumen untergestellt werden und darf ausnahmsweise mit in die eigene Wohnung genommen werden (AG Münster, Urteil vom 2.

Fahrradanhänger zum Transport von Kleinkindern dürfen Sie im Haus abstellen, wenn andere Abstellmöglichkeiten vor Ort fehlen (Amtsgericht Schöneberg, 12.12.2005, 6 C 430/05).

Gerichtsentscheidungen zum Abstellen von Fahrrädern

Das Amtsgericht hat die Beklagte dazu verurteilt zu unterlassen, auf dem Hof des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks ein Fahrrad abzustellen.

Das Amtsgericht hat den Kostenstreitwert hierfür auf 300,00 € festgesetzt. Die Beklagte nimmt für sich das Recht in Anspruch, weiterhin dort ein Fahrrad abstellen zu dürfen.

Vereinbarungen im Mietvertrag

In dem Mietvertrag ist nicht ausdrücklich die Rede davon, dass der Beklagten das Abstellen eines Fahrrades auf dem Hof des Grundstücks gestattet ist.

Einholen der Genehmigung des Vermieters für etwaige Tierhaltung sowie für Verkehr, Aufstellen und Lagern in Gängen, auf Höfen usw.

Widerruf der Erlaubnis

Denn auf jeden Fall war die Klägerin berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Erlaubnis zu widerrufen. Wenn der Vermieter einem Mieter gestattet, Gemeinschaftsflächen mit zu benutzen, so begibt er sich damit nicht der Möglichkeit, eine solche Erlaubnis zu widerrufen.

Schriftliche Vereinbarungen

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass gemäß § 25 Abs. 3 des Mietvertrages weitere Vereinbarungen, wie zum Beispiel unter anderem über die Unterstellung von Fahrrädern, schriftlich aufzuführen sind, zeigt dies gerade, dass eine nur mündlich erteilte Erlaubnis keinen verbindlichen Charakter auf Dauer haben soll. Von einer schriftlichen Fixierung der damals erteilten Erlaubnis haben die Parteien abgesehen. Daraus folgt gerade, dass eine Regelung innerhalb des Mietverhältnisses nicht getroffen werden sollte.

Corona-Pandemie und Fahrrad-Boom

Das Corona-Virus verändert das Leben der Menschen und das zeigt sich auch im Straßenverkehr: Aus Angst, sich mit dem Virus zu infizieren, meiden viele Menschen derzeit den öffentlichen Nahverkehr und legen ihre notwendigen Wege wenn möglich zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurück.

Im Gegensatz zu vielen anderen Einzelhändlern können sich Radgeschäfte vor Kunden deshalb gerade kaum retten. Der derzeitige Fahrrad-Boom bringt jedoch noch eine andere Konsequenz mit sich: Wer sein Fahrrad nicht vor seinem Haus abstellen möchte und keinen Fahrradabstellplatz zur Verfügung hat, stellt dieses häufig in den Hausflur oder das Treppenhaus und sorgt damit bei den anderen Hausbewohnern für Unfrieden.

Unterscheidung zwischen Neu- und Bestandsbauten

Viele Landesbauordnungen schreiben schon seit den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts für Neubauten die Einrichtung von Fahrradstellplätzen vor. Dagegen sind Eigentümer von Bestandsbauten nicht dazu verpflichtet, ihren Mietern einen adäquaten Stellplatz für ihr Fahrrad bereitzustellen.

Gibt es in einem Mietshaus keine offiziellen Fahrradstellplätze, müssen Mieter ihr Fahrrad vor dem Haus abstellen - oder benutzen als sichereren Parkplatz den Hausflur. Besonders hochwertige und neu erworbene Räder werden ungern vor dem Haus abgestellt.

Hausordnung für den Fahrradkeller

In solchen Fällen meistens nur in Form einer Hausordnung, die ein Vermieter seinen Mietern auch noch nachträglich auferlegen kann. Darin kann er zum Beispiel festlegen, dass Fahrräder nur in den dafür vorgesehenen Fahrradräumen oder im Hof abgestellt werden dürfen und diese fahrtauglich sein müssen.

Abstellen im eigenen Keller

Der Mieter nutzte sein Fahrrad nicht besonders häufig und wollte aufgrund der Diebstahlsgefahr den Fahrradabstellraum nicht nutzen und stellte das Rad im eigenen Keller ab.

Der Vermieter wollte dies aus Sorge vor Beschädigung der Wände jedoch nicht dulden.

Das Gericht sah dies jedoch anders: Neben dem Wert des Fahrrads war ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Rad nicht in die normalen Fahrradständer passte und selten genutzt wurde.

Zusammenfassung wichtiger Punkte
Aspekt Regelung
Allgemeines Abstellverbot Unzulässig, wenn keine zumutbaren Alternativen vorhanden sind
Abstellen im Hausflur/Treppenhaus Kann durch Hausordnung/Mietvertrag untersagt werden
Fahrradkeller Nutzung kann durch Gebrauchsregelung geregelt werden
Entsorgung von Fahrradleichen Nur nach Ankündigung und Fristsetzung zulässig
Fahrrad in der Wohnung Grundsätzlich erlaubt, kann aber eingeschränkt werden

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