Die Unterkategorie „Vorschriftzeichen“ ist ein zentraler Bestandteil der Hauptkategorie Verkehrszeichen. Vorschriftzeichen geben klare Anweisungen, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer regeln und die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten.
Was sind Vorschriftzeichen?
Vorschriftzeichen gehören zu den Verkehrszeichen, die Verkehrsteilnehmern bestimmte Anweisungen vorschreiben. Sie sind in der Regel rund und weisen durch ihre Form, Farbe und Symbole auf spezifische Gebote oder Verbote hin.
Es gibt eine Vielzahl von Vorschriftzeichen, die auf unterschiedliche Anforderungen im Straßenverkehr hinweisen. Die Beachtung von Vorschriftzeichen erfordert Aufmerksamkeit und ein verantwortungsvolles Verhalten.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Vorschriftzeichen in Kombination mit anderen Verkehrszeichen oder Ampeln auftreten. Vorschriftzeichen sind essenzielle Steuerungselemente im Straßenverkehr. Sie sorgen für Klarheit, Sicherheit und Ordnung und tragen dazu bei, Unfälle zu vermeiden.
Wer die Zeichen kennt und deren Anweisungen folgt, handelt verantwortungsvoll und trägt zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bei.
Verbotszeichen: Die Durchfahrt ist untersagt
Einige Verkehrsbereiche sind nicht für Fahrzeuge freigegeben. Die Durchfahrt ist in diesen Fällen ganz oder teilweise verboten. Welche Verkehrszeichen das Verbot anzeigen, und was es zu beachten gilt.
Verbotszeichen verbieten die Durchfahrt. Durch Zusatzzeichen gibt es Ausnahmen. Bei Verstößen drohen Bußgelder.
"Durchfahrt verboten"-Schilder
Der Verkehrszeichenkatalog beinhaltet eine ganze Reihe dieser Verbotszeichen. Sie sind Teil der sogenannten Vorschriftszeichen. Die Schilder sind rund, haben einen roten Rand und eine weiße Innenfläche.
Das Verbotszeichen 250 beispielsweise verbietet die Durchfahrt für alle Fahrzeuge. Es gilt für Pkw und Lkw, aber auch Motorräder und Fahrräder sind von dem Verbot umfasst.
Auf der weißen Innenfläche werden dann Symbole eingefügt. Das Zeichen 260 gilt zum Beispiel für alle Kraftfahrzeuge, Radfahrende hingegen dürfen durchfahren.
Mit den Zeichen 262 bis 266 wird die Durchfahrt für Fahrzeuge verboten, deren Maße oder Gewicht eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten.
Das Zeichen 253 etwa wird oft mit dem Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "7,5t" angebracht. Das Verbot ist dann auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen beschränkt.
Mit dem Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" beim Zeichen 260 dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge weiterfahren.
Das gilt bei "Anlieger frei"
Häufig sieht man das Zusatzschild "Anlieger frei" zusammen mit dem Zeichen 250 "Durchfahrt verboten". Hier kommt es oft zu Unsicherheiten bei den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern.
Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück. Dann dürfen Sie den gesperrten Bereich befahren.
In diesem Fall wird das Zeichen 267 aufgestellt. Es steht üblicherweise am Ende von Einbahnstraßen und soll sicherstellen, dass Verkehrsteilnehmende nicht entgegen der Einbahnstraße fahren. Es gilt wie das Zeichen 250 für alle Fahrzeuge, damit dürfen auch Radfahrende nicht einfahren.
Das Schild ist zwar auch ein Verbotszeichen, anders als das Verbot der Durchfahrt gilt das Zeichen 267 allerdings nur in eine Richtung. Wird die Durchfahrt verboten, gilt dies normalerweise für beide Fahrtrichtungen.
Verkehrszeichen 260: Verbot für Krafträder sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Das Verkehrszeichen 260 "Verbot für Krafträder sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" zählt zu den Verbotszeichen. Es zeigt im oberen Bereich ein Motorrad und darunter ein Auto, beide Symbole sind von einem roten Kreis auf weißem Hintergrund umgeben - typisch für Verbotszeichen.
Dieses Verkehrszeichen ist ein rundes Schild mit roter Umrandung und einem Motorrad (oben) und einem Auto (unten) in der Mitte. Beide sind durch einen Strich getrennt. Das Verkehrszeichen 260 beschränkt das allgemeine Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art (250) auf mehrspurige Kfz und Motorräder.
Zeichen 260 wird in der StVO auch “Verbot für Kraftfahrzeuge” genannt. Dieses Verkehrszeichen begegnet dir häufig auf außerörtlichen Wirtschaftswegen. Hin und Wieder ist es aber auch im Zuge von Anliegerstraßen, selbstständigen Geh- und Radwegen oder Baustellen anzutreffen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften wird Zeichen 260 unter anderem im Zuge von Wirtschaftswegen aufgestellt.
Geltungsbereich des Zeichens 260
Auf den ersten Blick scheint das Verbot nur für Motorräder und Autos zu gelten. Je nach Motorleistung betrifft das Verkehrszeichen 260 auch E-Bikes, genauer gesagt S-Pedelecs. Diese gehören mit ihrer Tretunterstützung bis 45 km/h zur Kategorie der Krafträder.
Fahrer benötigen ein Versicherungskennzeichen und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Zudem ist das Befahren von Radwegen mit S-Pedelecs in der Regel verboten. Allerdings erlauben Zusatzschilder wie "S-Pedelecs frei" in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen das Fahren auf bestimmten Radwegen.
E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h zählen hingegen nicht zu den Krafträdern, wie der Europäische Gerichtshof 2023 bestätigte. Für sie gilt das Verbotsschild 260 also nicht. Zudem ist kein Führerschein erforderlich, und es besteht keine Helmpflicht - auch wenn das Tragen eines Helmes empfehlenswert bleibt. Anders als bei S-Pedelecs gibt es keine Versicherungspflicht.
Experten raten jedoch zu einem Mindestalter von 14 Jahren für das Fahren mit einem E-Bike.
Innerhalb eines “Verbotes für Kraftfahrzeuge” sind Fußgänger erlaubt.
Bußgelder bei Verstößen
Wer eine Straße mit diesem Schild verbotswidrig passiert oder hier parkt, riskiert ein Bußgeld. Der Bußgeldkatalog bei Verkehrszeichen 260 ist gestaffelt nach Fahrzeugtyp.
Vielleicht denken viele Menschen, dass Traktoren keine richtigen Fahrzeuge sind. Klare Antwort: Nein. Sie dürfen Straßen mit Verkehrszeichen 250 nicht benutzen. Das gilt auch für Verkehrszeichen 260.
Bußgelder "Durchfahrt verboten"
| Verstoß | Bußgeld in Euro |
|---|---|
| Durchfahrtverbot mit einem Kfz nicht beachtet | 50 |
| … mit einem Kfz mit Anhänger | 55 |
| … mit einem Bus | 55 |
| … mit einem Kfz über 3,5 t zGG (außer Pkw und Bus) | 100 |
| Durchfahrtverbot mit einem Rad oder Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) missachtet | 25 |
| ... mit Behinderung | 30 |
| ... mit Gefährdung | 35 |
| ... mit Unfallfolge | 40 |
| Durchfahrtverbot bei bestimmten Kfz-Abmessungen nicht beachtet (z.B. Höhe, Breite, Gewicht) | Variiert je nach Überschreitung |
Abgrenzung zu anderen Verkehrszeichen
Unterschied zum Zeichen 250
Das Verkehrszeichen 250 wird zwar häufig als „Durchfahrt verboten“ interpretiert, aber eigentlich verbietet es generell Fahrzeuge in dem entsprechenden Bereich. Sofern kein Zusatzschild vorhanden ist, das anzeigt, dass bestimmte Verkehrsteilnehmer von dem Durchfahrtsverbot-Schild ausgenommen sind, gilt es für alle Fahrzeuge. Das betrifft auch Fahrräder.
Unterschied zum Zeichen 267 ("Einfahrt verboten")
Eine ähnliche Funktion wie das Zeichen für „Durchfahrt verboten“ nimmt das Zeichen 267 ein, besser bekannt als „Einfahrt verboten“-Schild oder „Verbot der Einfahrt“-Schild. Dieses ist rund und weist einen weißen Querbalken auf einem Hintergrund in Signalrot auf.
Das Schild für „Einfahrt verboten“ findet sich vor allem an Ausfahrten von Einbahnstraßen. Auch bei Autobahnkreuzungen ist es häufig zu finden, um zu verhindern, dass Fahrzeugführer versehentlich die falsche Abzweigung nehmen und so unbeabsichtigt zu Geisterfahrern werden.
Denn wie der Name schon vermuten lässt, ist bei diesem Verkehrszeichen die Einfahrt verboten - zumindest in dieser Fahrtrichtung. Von der anderen Seite hingegen ist das Befahren dieser Straße üblicherweise erlaubt.
In Einbahnstraßen sind jedoch gerade Fahrradfahrer oft durch ein zusätzliches Verkehrszeichen von dem Verbot ausgenommen und dürfen diese in beide Richtungen befahren.
Das neue Zweiradüberhol-Verbotsschild (277.1)
Verkehrszeichen 277.1 nennt sich das neue Zweiradüberhol-Verbotsschild, das auf weißem Grund mit rotem Kreis ein Auto sowie auf der rechten Seite ein Fahrrad und ein Motorrad zeigt. Das Schild enthält ein Ge- und Verbot.
Entsprechend darf der Autofahrer (mehrspuriges Fahrzeug) weder ein einspuriges noch ein mehrspuriges Fahrzeug überholen.
Als mehrspurige Fahrzeuge gelten auch Motorräder mit Beiwagen. Zu den einspurigen Fahrzeugen gehören Fahrräder, Roller und Motorräder. Für die Letztgenannten gilt das Überholverbot bei Schild 277.1 übrigens nicht.
Das Überholverbot ist erst mit diesem Zeichen aufgehoben.
Das Verkehrszeichen wird in erster Linie dort angebracht, wo es enge Streckenabschnitte oder starke Gefälle oder Steigungen gibt und Fahrzeuge den Mindestüberholabstand von 1,50 Meter nicht einhalten können. Das Ende des Überholverbots wird über das Zeichen mit schwarzen Querstrichen gekennzeichnet oder über ein Zusatzzeichen, das die Länge der Überholverbotszone anzeigt.
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