Verkehrszeichen für Radfahrer in der Grundschule: Eine Erklärung

Besonders als Fahrradfahrer sollten Kinder die wichtigsten Verkehrszeichen kennen. Viele Schilder sehen sich ähnlich, können aber unterschiedliche Bedeutungen haben.

Wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer

Radweg

Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer (Z 237). Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen. Diese Wege sollen Qualitätsstandards erfüllen. Fahrradfahrer müssen den für sie bestimmten Weg benutzen. Das Verkehrszeichen muss an bzw.

Gemeinsamer Fuß- und Radweg

Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist (gemeinsamer Fuß- und Radweg, Z 240). Das Verkehrszeichen muss an bzw.

Gehweg mit Zusatzschild "Radfahrer frei"

Blaue, runde Schilder mit dem Fußgängersymbol (Z 239) können durch ein „Radfahrer frei“-Zusatzschild erweitert werden. Hier gilt besondere Vorsicht!

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad Gehwege benutzen, dürfen also nicht auf Radwegen fahren. Ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie Gehwege benutzen, das heißt sie haben die Wahl zwischen Gehweg oder Fahrbahn bzw.

Das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ erlaubt das Radfahren auf Gehwegen und Fußgängerzonen. Es macht den Gehweg allerdings nicht zum ausgewiesenen Fahrradweg. Das bedeutet: Radfahrer dürfen diese Wege benutzen, allerdings müssen sie ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

Fahrradstraße

Ein weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren. Autos haben hier keinen Zutritt, es sei denn, es wird durch ein Zusatzzeichen angezeigt. Motorisierter Verkehr ist nur zugelassen, wenn Zusatzschilder angebracht sind.

Einbahnstraße

Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden. Ein rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“ kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen.

In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind.

Verbot der Einfahrt

Ein rundes Schild mit rotem Rahmen und weißem Grund (Z 250) bedeutet, dass kein Fahrzeug diese Straße befahren darf, auch kein Fahrrad.

Zusatzschild "Radfahrer frei"

Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht.

Verkehrszeichen an Bahnübergängen, Kreuzungen und Einmündungen können mit einem Zusatzschild für Radfahrer versehen sein.

Allerdings wird es weder in der Straßenverkehrsordnung noch im Bußgeldkatalog erwähnt. Dieses Verkehrsschild ist oft an Gefahrenstellen oder Baustellen zu finden und gilt nur in Verbindung mit anderen Verkehrsschildern, zum Beispiel „Gemeinsamer Geh- und Radweg“.

Weitere Neuerungen

  • Radschnellwege bekommen ein ganz neues eigenes Verkehrsschild.
  • Ein spezielles Piktogramm für Lastenräder wurde ebenfalls neu eingeführt.
  • Fahrradzonen können nun ähnlich wie Tempo-30-Zonen angeordnet werden. In den Fahrradzonen gilt die maximale Geschwindigkeit von 30 km/h, Fahrräder werden bevorzugt behandelt und dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
  • Ebenfalls eingeführt 2020: Der Grünpfeil speziell für Radfahrer, die nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel abbiegen dürfen.

Überholverbot für Fahrzeuge

Wenn die Straße zu eng ist, um mit dem erforderlichen Abstand von 1,5 m Radfahrer zu überholen, kann ein Verkehrsschild auf ein generelles Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen hinweisen.

Zusätzliche Tipps für Kinder

Kinder sollten vor der offiziellen Fahrradprüfung nicht unbegleitet als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilnehmen.

Zur sicheren Ausrüstung gehört natürlich auch der Helm. Um den Kindern die Schutzwirkung des Helms deutlich zu machen, bietet sich die Durchführung des folgendes Experiments auf dem Schulhof an: Lassen Sie eine Melone aus Kinderkopfhöhe fallen - sie wird zerplatzen. Binden Sie eine zweite Melone in einen Fahrradhelm ein und lassen diesen ebenfalls fallen - eventuell wird die Melone auch beschädigt, aber sie wird nicht vollständig zerplatzen!

Zu den grundlegenden Kenntnissen gehört es, die Bedeutung von Verkehrszeichen zu verstehen und in entsprechende Handlungen umsetzen zu können.

Die Abstandsregel

Fahrradfahrer fahren am besten mit drei Radlängen Abstand voneinander. Das ist für Kinder schwer einzuschätzen. Machen Sie daher eine Stellprobe mit oder ohne Fahrräder auf dem Schulhof: Alle Kinder stellen sich zum Vordermann so auf, wie es ihnen richtig erscheint und bilden so eine Schlange. Kontrollieren Sie anschließend die Abstände mit Bändern von 4,50 m Länge.

Das richtige Verhalten beim Abbiegen

Das richtige Verhalten beim Umfahren von Hindernissen, Spurwechsel sowie rechts oder links abbiegen: Handzeichen und Schulterblick sollten gut eingeübt werden. Besonders komplex ist das Abbiegen nach Links. Wir haben Ihnen hier eine Animation erstellt, die die einzelnen Schritte beleuchtet. Schauen Sie sich diese im Klassenverbund oder in Einzelarbeit an.

Rollenspiele zur Verkehrserziehung

Auch diese Vorfahrtssituationen können Sie in einem Rollenspiel nachspielen. Übernehmen auch Sie mal eine Rolle als Verkehrsteilnehmer, der Vorfahrt gewähren muss und verhalten Sie sich absichtlich falsch - oder sprechen Sie das absichtliche Fehlverhalten vorher heimlich mit einem Kind ab. An diesem Beispiel können Sie den Kindern deutlich machen, dass sie trotz Vorfahrt auch immer mit Fehlern anderer rechnen müssen. Es gilt achtsam zu sein und im Zweifel auch nicht auf das eigene Vorfahrtsrecht zu bestehen.

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