Verkehrszeichen Radfahrer Überholen Verboten: Bedeutung und Anwendung

Das Verkehrszeichen 277.1 ist eines der neuesten Schilder auf Deutschlands Straßen und gilt erst seit April 2020. Damals trat eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Es handelt sich um das Zeichen 277.1; dabei geht es um ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen.

Was bedeutet das Verkehrszeichen 277.1?

Das Verkehrszeichen 277.1 nennt sich das neue Zweiradüberhol-Verbotsschild, das auf weißem Grund mit rotem Kreis ein Auto sowie auf der rechten Seite ein Fahrrad und ein Motorrad zeigt. "Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen" lautet der offizielle Name des Zeichens - ein Titel, den sich vielleicht nicht jeder Autofahrer merken kann. Deshalb kurz und knapp: Wo dieses Schild steht, dürfen Autofahrer keine Radfahrer überholen (Ausnahme: Lastenräder mit drei Rädern gelten als zweispurig). Die genauen Regeln dazu erklärt Paragraf 5 Absatz 4 der StVO.

Autofahrern ist dem Schild zufolge also verboten, an der Stelle Radfahrer oder Roller zu überholen. Gerade Fahrradfahrer sollen dadurch besser vor Unfällen geschützt werden. Das Schild enthält ein Ge- und Verbot. Entsprechend darf der Autofahrer (mehrspuriges Fahrzeug) weder ein einspuriges noch ein mehrspuriges Fahrzeug überholen.

Als mehrspurige Fahrzeuge gelten auch Motorräder mit Beiwagen. Zu den einspurigen Fahrzeugen gehören Fahrräder, Roller und Motorräder. Für die Letztgenannten gilt das Überholverbot bei Schild 277.1 übrigens nicht.

Wo findet man dieses Verkehrszeichen?

Das Verkehrszeichen wird in erster Linie dort angebracht, wo es enge Streckenabschnitte oder starke Gefälle oder Steigungen gibt und Fahrzeuge den Mindestüberholabstand von 1,50 Meter nicht einhalten können. Das Verkehrszeichen soll außerdem für die Einhaltung des Mindestabstandes beim Überholvorgang sensibilisieren.

Eingeführt worden war das bis heute rar eingesetzte Verkehrszeichen jedoch bereits im Frühjahr 2020, wie Faz.net berichtet hatte, nachdem es im selben Jahr zum Beispiel in Frankfurt zum Einsatz gekommen war. Und auch in der Nähe von München, in Garching an der alten B 471, wurde das selten genutzte Zeichen 277.1 schon aufgestellt, wie Sueddeutsche.de im Mai 2021 berichtet hatte.

In Stuttgart war das Verkehrszeichen nun erstmals am Freitag (14. Januar) zu sehen, wie SWR.de berichtete. Die Stelle an der Böblinger Straße/Kaltentaler Abfahrt, wo das Schild nun hängt, ist dem SWR zufolge berüchtigt, weil dort besondere Vorsicht geboten sei.

Seit Anfang April gilt auf der Elbbrücke in Bad Schandau ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge gegenüber Radfahrenden, um darauf aufmerksam zu machen, dass der Mindestabstand beim Überholen von Fahrrädern nicht eingehalten werden kann.

Missachtung des Überholverbots und Konsequenzen

Trotz der neuen Regelung beobachtet der ADFC Sachsen jedoch, dass das Überholverbot häufig missachtet wird. Immer wieder überholen Autofahrer Radfahrende auf der Brücke mit gefährlich geringem Abstand.

Wer sich nicht daran hält, riskiert 70 Euro Geldbuße und einen Punkt in Flensburg. Wenn Sie dabei erwischt werden, wie Sie ein anderes Auto überholen, obwohl ein Überholverbot durch ein Schild ausgewiesen ist, drohen je nach Verstoß unterschiedliche Sanktionen. Darüber hinaus gibt es höhere Strafen, wenn Sie aufgrund Ihres Überholvorgangs einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden oder einen Sachschaden verursachen.

Mindestabstände beim Überholen von Radfahrern

Grundsätzlich schreibt die StVO beim Überholen von Radfahrenden außerdem folgende Mindestabstände vor:

  • Innerorts: mindestens 1,5 Meter
  • Außerorts: mindestens 2 Meter

Beim Überholen von Kindern oder Eltern mit Kindern gilt der Mindestabstand von 2 Metern auch innerorts.

Weitere wichtige Punkte

  • Das Ende des Überholverbots wird über das Zeichen mit schwarzen Querstrichen gekennzeichnet oder über ein Zusatzzeichen, das die Länge der Überholverbotszone anzeigt.
  • Ist auf der Straße eine durchgezogenen Linie aufgemalt, herrscht generelles Überholverbot, auch ohne Schild, das dieses extra ausweist.
  • Kraftfahrzeuge müssen, wenn sie Rad fahrende, zu Fuß Gehende oder Elektrokleinstfahrzeuge Führende überholen, einen ausreichenden Seitenabstand innerorts von mindestens 1,5 m und außerorts von mindestens 2 m einhalten (§ 5 Abs. IV S. 3 StVO).

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