Verkehrszeichen Roter Kreis Auto Motorrad Bedeutung

Vorschriftzeichen sind essenzielle Steuerungselemente im Straßenverkehr, die Klarheit, Sicherheit und Ordnung gewährleisten und dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden. Wer die Zeichen kennt und deren Anweisungen folgt, handelt verantwortungsvoll und trägt zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bei. Die Unterkategorie „Vorschriftzeichen“ ist ein zentraler Bestandteil der Hauptkategorie Verkehrszeichen. Vorschriftzeichen geben klare Anweisungen, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer regeln und die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten.

Vorschriftzeichen im Detail

Vorschriftzeichen gehören zu den Verkehrszeichen, die Verkehrsteilnehmern bestimmte Anweisungen vorschreiben. Sie sind in der Regel rund und weisen durch ihre Form, Farbe und Symbole auf spezifische Gebote oder Verbote hin. Es gibt eine Vielzahl von Vorschriftzeichen, die auf unterschiedliche Anforderungen im Straßenverkehr hinweisen. Die Beachtung von Vorschriftzeichen erfordert Aufmerksamkeit und ein verantwortungsvolles Verhalten. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Vorschriftzeichen in Kombination mit anderen Verkehrszeichen oder Ampeln auftreten.

Verkehrszeichen 260: Verbot für Krafträder sowie Kraftwagen

Das Verkehrszeichen 260 "Verbot für Krafträder sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" zählt zu den Verbotszeichen. Es zeigt im oberen Bereich ein Motorrad und darunter ein Auto, beide Symbole sind von einem roten Kreis auf weißem Hintergrund umgeben - typisch für Verbotszeichen. Dieses Verkehrszeichen ist ein rundes Schild mit roter Umrandung und einem Motorrad (oben) und einem Auto (unten) in der Mitte. Beide sind durch einen Strich getrennt. Zeichen 260 wird in der StVO auch “Verbot für Kraftfahrzeuge” genannt.

Das Verkehrszeichen 260 beschränkt das allgemeine Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art (250) auf mehrspurige Kfz und Motorräder. Dieses Verkehrszeichen begegnet dir häufig auf außerörtlichen Wirtschaftswegen. Hin und Wieder ist es aber auch im Zuge von Anliegerstraßen, selbstständigen Geh- und Radwegen oder Baustellen anzutreffen. Außerhalb geschlossener Ortschaften wird Zeichen 260 unter anderem im Zuge von Wirtschaftswegen aufgestellt.

Betroffene Fahrzeuge

Auf den ersten Blick scheint das Verbot nur für Motorräder und Autos zu gelten. Je nach Motorleistung betrifft das Verkehrszeichen 260 auch E-Bikes, genauer gesagt S-Pedelecs. Diese gehören mit ihrer Tretunterstützung bis 45 km/h zur Kategorie der Krafträder. Fahrer benötigen ein Versicherungskennzeichen und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Zudem ist das Befahren von Radwegen mit S-Pedelecs in der Regel verboten. Allerdings erlauben Zusatzschilder wie "S-Pedelecs frei" in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen das Fahren auf bestimmten Radwegen.

E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h zählen hingegen nicht zu den Krafträdern, wie der Europäische Gerichtshof 2023 bestätigte. Für sie gilt das Verbotsschild 260 also nicht. Zudem ist kein Führerschein erforderlich, und es besteht keine Helmpflicht - auch wenn das Tragen eines Helmes empfehlenswert bleibt. Anders als bei S-Pedelecs gibt es keine Versicherungspflicht. Experten raten jedoch zu einem Mindestalter von 14 Jahren für das Fahren mit einem E-Bike.

Ausnahmen und Zusatzzeichen

Mit dem Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" beim Zeichen 260 dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge weiterfahren. Nur wenn dass Zusatzzeichen VZ 1026-36 bzw. Dazu gehören zum Beispiel Traktoren und Mähdrescher. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben ein grünes Kennzeichen. Vielleicht denken viele Menschen, dass Traktoren keine richtigen Fahrzeuge sind. Klare Antwort: Nein. Sie dürfen Straßen mit Verkehrszeichen 250 nicht benutzen. Das gilt auch für Verkehrszeichen 260.

Innerhalb eines “Verbotes für Kraftfahrzeuge” sind Fußgänger erlaubt.

Rechtsfolgen bei Missachtung

Wer eine Straße mit diesem Schild verbotswidrig passiert oder hier parkt, riskiert ein Bußgeld. Der Bußgeldkatalog bei Verkehrszeichen 260 ist gestaffelt nach Fahrzeugtyp. Übrigens: Wer das "Durchfahrt verboten"-Schild missachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen. Bei Vorschriftszeichen muss man immer mit Sanktionen rechnen.

Gerichtsurteil zum Verkehrszeichen 260

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde eines Motorradfahrers zugelassen, der sein Kraftrad in einer Straße mit Verkehrszeichen Nr. 260 geparkt hatte und ein Verwarngeld zahlen sollte. Die Begründung des OLG lautet, dass der ruhende Verkehr durch das Verkehrsschild 260 nicht erfasst wird. Es ist nicht klar zu erkennen, ob ein Halten und Parken von Krafträdern durch das Schild verboten ist. Das Gericht wies zudem drauf hin, dass es für Halte- und Parkverbote schließlich eindeutige Verkehrszeichen gibt und dass die Behörde diese nutzen müsse, um Parkverbote auszuweisen.

Weitere wichtige Verbotszeichen

Einige Verkehrsbereiche sind nicht für Fahrzeuge freigegeben. Die Durchfahrt ist in diesen Fällen ganz oder teilweise verboten. Welche Verkehrszeichen das Verbot anzeigen, und was es zu beachten gilt.

Überblick über Verbotszeichen

Der Verkehrszeichenkatalog beinhaltet eine ganze Reihe dieser Verbotszeichen. Sie sind Teil der sogenannten Vorschriftszeichen. Die Schilder sind rund, haben einen roten Rand und eine weiße Innenfläche.

  • Das Verbotszeichen 250 beispielsweise verbietet die Durchfahrt für alle Fahrzeuge. Es gilt für Pkw und Lkw, aber auch Motorräder und Fahrräder sind von dem Verbot umfasst.
  • Auf der weißen Innenfläche werden dann Symbole eingefügt. Das Zeichen 260 gilt zum Beispiel für alle Kraftfahrzeuge, Radfahrende hingegen dürfen durchfahren.
  • Mit den Zeichen 262 bis 266 wird die Durchfahrt für Fahrzeuge verboten, deren Maße oder Gewicht eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten.
  • Das Zeichen 253 etwa wird oft mit dem Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "7,5t" angebracht. Das Verbot ist dann auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen beschränkt.

Das Zusatzschild "Anlieger frei"

Häufig sieht man das Zusatzschild "Anlieger frei" zusammen mit dem Zeichen 250 "Durchfahrt verboten". Hier kommt es oft zu Unsicherheiten bei den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück. Dann dürfen Sie den gesperrten Bereich befahren.

Verkehrszeichen 267: Verbot der Einfahrt

In diesem Fall wird das Zeichen 267 aufgestellt. Es steht üblicherweise am Ende von Einbahnstraßen und soll sicherstellen, dass Verkehrsteilnehmende nicht entgegen der Einbahnstraße fahren. Es gilt wie das Zeichen 250 für alle Fahrzeuge, damit dürfen auch Radfahrende nicht einfahren. Das Schild ist zwar auch ein Verbotszeichen, anders als das Verbot der Durchfahrt gilt das Zeichen 267 allerdings nur in eine Richtung. Wird die Durchfahrt verboten, gilt dies normalerweise für beide Fahrtrichtungen.

Bußgelder bei Verstößen

Die folgende Tabelle zeigt die Bußgelder für Verstöße gegen Durchfahrtverbote:

Verstoß Bußgeld in Euro
Durchfahrtverbot mit einem Kfz nicht beachtet 50
… mit einem Kfz mit Anhänger 55
… mit einem Bus 55
… mit einem Kfz über 3,5 t zGG (außer Pkw und Bus) 100
Durchfahrtverbot mit einem Rad oder Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) missachtet 25
... mit Behinderung 30
... mit Gefährdung 35
... mit Unfallfolge 40
Durchfahrtverbot bei bestimmten Kfz-Abmessungen nicht beachtet variabel

Das neue Zweiradüberhol-Verbotsschild 277.1

Verkehrszeichen 277.1 nennt sich das neue Zweiradüberhol-Verbotsschild, das auf weißem Grund mit rotem Kreis ein Auto sowie auf der rechten Seite ein Fahrrad und ein Motorrad zeigt. Das Schild enthält ein Ge- und Verbot. Entsprechend darf der Autofahrer (mehrspuriges Fahrzeug) weder ein einspuriges noch ein mehrspuriges Fahrzeug überholen.

Auf dem Verkehrsschild abgebildet sind ein roter Personenkraftwagen (Pkw) links sowie ein Fahrrad und ein Motorrad auf der rechten Seite. Dahinter steckt eine erweiterte Aufforderung zu mehr Vorsicht beim Überholen. Genauer heißt es vom ADAC (Allgemeiner Deutscher Automobilclub) dazu: „Dieses Zeichen zeigt das Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen an. Das Überholverbot von Zweirädern soll z.B. an engen Stellen aufgestellt werden.“

Im Detail bedeutet das Kennzeichen 2771.1, das den Namen „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“ trägt, dass PKW, LKW und Krafträder mit Beiwagen keine Fahrräder, Motorräder, Mofas oder Roller überholen dürfen. Die genaue Erläuterung dazu findet sich in Paragraf 5 Absatz 4 der StVO.

Das Verkehrszeichen wird in erster Linie dort angebracht, wo es enge Streckenabschnitte oder starke Gefälle oder Steigungen gibt und Fahrzeuge den Mindestüberholabstand von 1,50 Meter nicht einhalten können. Das Ende des Überholverbots wird über das Zeichen mit schwarzen Querstrichen gekennzeichnet oder über ein Zusatzzeichen, das die Länge der Überholverbotszone anzeigt.

Bußgelder bei Missachtung des Überholverbots

Wer das Kennzeichen übersieht, muss mit verschiedenen Bußgeldern beginnend bei 70 Euro und bis zu 150 Euro rechnen. Dazu gehört ein Punkt in Flensburg. So heißt es laut Bußgeldkatalog im Falle von „Überholen unter Nicht­beachten von Verkehrs­zeichen (VZ 276, 277)“.

Weitere Verkehrsschilder für Überholverbote

Beim Verkehrszeichen 277.1 handelt es sich natürlich längst nicht um das einzige, das dich auf ein Überholverbot hinweist. So gibt es laut Bußgeldkatalog die Verkehrsschilder 276 und 277. Sie sind laut Paragraf 5 Absatz 3 Nr. 2 der StVO dafür da, das Überholen an bestimmten Stellen zu verbieten.

  • Zeichen 276 erkennst du an einem roten und einem schwarzen Auto nebeneinander in einem roten Kreis. Überholverbot gilt für alle Kraftfahrzeuge ab dem Zeichen und solange, bis es aufgehoben wird.
  • Ähnlich verhält es sich mit dem Zeichen 277. Darauf zu sehen ist ein roter Kastenwagen neben einem schwarzen Auto in einem roten Kreis. In diesem Fall jedoch signalisiert es, dass „Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen ab dem Schild nicht mehr überholen dürfen“.

Aufgehoben werden beide Verkehrsschilder übrigens durch die Zeichen 280 und 281. Sie zeigen dieselben Fahrzeuge wie die Schilder 267 und 277, nur in Grautönen anstelle von Schwarz und Rot.

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