Vollmacht zur Abmeldung eines Motorrads: Ein umfassender Leitfaden

Fast 6,5 Millionen Besitzumschreibungen von Kraftfahrzeugen gab es im Jahr 2024 in Deutschland. Nicht jeder Auto- oder Motorradbesitzer kann oder will den Termin in der Zulassungsstelle selbst wahrnehmen. In diesem Fall beauftragt man mit der Kfz-Zulassung jemand anderen. Dafür ist eine Vollmacht erforderlich. Wer ein Fahrzeug zulassen möchte, dies aber nicht selbst erledigen kann oder will, lässt sich durch einen Bevollmächtigten vertreten. So funktioniert es.

Voraussetzungen für die Vollmacht

  • Fahrzeughalter und Bevollmächtigter müssen sich ausweisen.
  • Auch das Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.

Der Bevollmächtigte bekommt in der Zulassungsstelle die Fahrzeugpapiere.

Notwendige Dokumente und Informationen

Diese Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges steht hier zum Download bereit:

Tipp: Zulassungsbehörden haben oft eigene Muster für die Dokumente und verlangen zusätzlich eine Datenschutzerklärung. Zum Nachweis der Identität muss der Bevollmächtigte der Zulassungsstelle den Personalausweis oder Reisepass im Original vorlegen. Für den Antragsteller genügt meist eine Kopie. Handelt es sich um einen Reisepass, ist zusätzlich eine Meldebestätigung des Hauptwohnsitzes nötig, die höchstens drei Monate alt sein darf.

Außerdem muss für die Kfz-Zulassung ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer vorliegen. Der Bevollmächtigte nimmt in der Kfz-Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigung Teil I und II entgegen. Wer sich ein Auto kauft, muss es anmelden, wer eines verkauft, sollte es abmelden. Dafür brauchen Sie einige Unterlagen. Die wichtigsten Infos.

Vertretung durch eine andere Person

Bei der Zulassungsstelle kann man sich vertreten lassen. Wenn Sie eine andere Person zur Anmeldung schicken, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Diese Person muss neben dem eigenen Ausweis auch eine Kopie Ihres Ausweises dabei haben. Wird das Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen, ist eine Einwilligungserklärung erforderlich.

Download: "Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter" und "Vollmacht für die Kfz-Zulassung"

Die Vorlagen der ADAC Juristinnen und Juristen helfen, wenn Sie sich vertreten lassen wollen, sowie für den Fall, dass der Halter bzw. die Halterin noch minderjährig ist:

Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter für minderjährige FahrzeughalterPDF, 629 KBPDF ansehen

Tipp: Zulassungsbehörden haben oft eigene Muster und verlangen zusätzlich eine Datenschutzerklärung. Den Reservierungswunsch geben Sie bei der Abmeldung an. Möchten Sie das Kennzeichen später an einem anderen Fahrzeug verwenden, ist eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro für das Wunschkennzeichen zu entrichten. Die Dauer ist hier je nach Zulassungsbezirk unterschiedlich, meistens sind allerdings drei bis zwölf Monate möglich.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Kennzeichen behalten".

Besonderheiten

Minderjährige Fahrzeughalter

Wenn ein Minderjähriger ein Fahrzeug zulassen möchte, braucht er eine Einwilligungserklärung seiner gesetzlichen Vertreter. Hier geht es zum Download:

Vollmacht für die Kfz-Zulassung durch MinderjährigePDF, 629 KBPDF ansehen

Firmenzulassung

Bei Firmen sind für die Zulassung außerdem ein Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung und ein Ausweis der unterschriftsberechtigten Person beziehungsweise Personen erforderlich. Bei juristischen Personen, Unternehmen oder anderen Einrichtungen wird das Fahrzeug am Ort des Firmensitzes oder der beteiligten Niederlassung zugelassen. Halter können dann auch juristische und natürliche Personen sowie Vereinigungen sein. Bei einer Zulassung z.B.

Wichtige Hinweise für Verkäufer

Verkäufer sollten das Fahrzeug vor der Übergabe selbst abmelden. Wenn Sie Ihr Auto angemeldet verkaufen, müssen Sie dies der Zulassungsstelle und Ihrer Versicherung melden. Der Käufer kann die Zulassungsstelle auch selbst über den Verkauf informieren.

Wird aber das Auto nicht unverzüglich um- oder abgemeldet, sollten Sie sich (nochmals) an die Zulassungsstelle wenden. Diese kann ein sogenanntes Aufbietungsverfahren durchführen. Wenn sich dort niemand meldet, endet die Zulassung des Fahrzeugs automatisch. Man spricht hier oft von Zwangsstilllegung. Auf Einleitung dieses Verfahrens besteht jedoch kein Anspruch.

Es ist daher sicherer, das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer oder die Käuferin abzumelden. Nur so endet die Zulassung und damit Ihre Pflicht, die Kfz-Steuer zu zahlen.

Mit dem Verkauf geht obendrein der bestehende Versicherungsvertrag auf den Käufer bzw. die Käuferin über. Kommt es kurz nach dem Verkauf zu einem Unfall, so führt dies beim Verkaufenden nicht zu einer Rückstufung der Versicherungspolice. Das gilt jedoch nur, wenn die Versicherung auch Kenntnis vom Verkauf hat.

Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen

Ausnahme: Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen Erst anmelden, dann losfahren. Bevor ein Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf, benötigt es eine Zulassung. Dazu ist vor allem eine Versicherung notwendig. Zuständig sind die Zulassungsbehörden am (Haupt-)Wohnsitz des Antragstellers bzw. der Antragstellerin. Die Gebühr hierfür beträgt 10,20 Euro.

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden. Das sind zum Beispiel Fahrten zur Hauptuntersuchung. Das geht aber nur dann, wenn die Behörde vorab ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt hat, und das Fahrzeug versichert ist.

Nach der Abmeldung des Fahrzeugs dürfen Sie mit dem ungestempelten Kennzeichen noch Rückfahrten, zum Beispiel nach Hause, bis zum Ende des Tages durchführen - vorausgesetzt, die Versicherung ist noch gültig.

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