Radfahrer im Straßenverkehr: Regeln und Infrastruktur

Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Verkehrsregeln und Infrastruktur für Radfahrende. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Radwege und ihre Benutzungspflicht

Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol (Zeichen 237 StVO) kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege. Sie müssen von Radfahrenden genutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist die Nutzung verboten. Radwege sind in der Regel durch einen Bordstein, einen Grün- oder einen Parkstreifen von der Fahrbahn abgetrennt.

Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene breite Linie abgetrennte Sonderfahrstreifen. Sie sind mit Zeichen 237 StVO gekennzeichnet und somit für den Radverkehr immer benutzungspflichtig. Radfahrstreifen dürfen vom Kraftfahrzeugverkehr nicht befahren oder zum Halten genutzt werden. Ausschließlich zum Ein- und Abbiegen sowie zum Erreichen von Parkständen dürfen Radfahrstreifen überquert werden.

Radwege ohne Benutzungspflicht sind in der Regel nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert, aber als Radweg optisch klar erkennbar. Dadurch haben Radfahrende die Wahl: Sie können den Radweg benutzen oder alternativ auf der Fahrbahn fahren.

Gemeinsame und getrennte Fuß- und Radwege

Ob zu Fuß oder mit dem Rad - dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da (Zeichen 240 StVO). Für Radfah­rende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen! Radfah­rende müssen diese Wege benutzen.

Bei getrennten Fuß- und Radwegen (Zeichen 241 StVO) haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt. Am Verkehrs­zei­chen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfah­rende müssen diese Wege benutzen.

Fußwege und "Radfahrer frei"

Wege die mit diesem Verkehrsschild gekennzeichnet sind (VZ 239), sind ausschließlich für zu Fuß Gehende vorgesehen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmenden ist der Weg nicht zugelassen. Ausgenommen sind Kinder auf dem Fahrrad. Für Kinder unter acht Jahren ist das Rad fahren auf dem Gehweg verpflichtend, für Kinder bis zum zehnten Lebensjahren erlaubt. Diese dürfen durch eine Aufsichtsperson begleitet werden.

Auf Fußwegen, die zusätzlich zum Zeichen „Fußgän­ger“ (Z. 239) mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ beschil­dert sind, dürfen Fahrradfahrende fahren. Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schritt­ge­schwin­dig­keit fahren. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfah­rende dar, es besteht aber keine Benut­zungs­pflicht.

Fahrradstraßen

In diesem Bereich dürfen nur Radfahrende fahren, auch nebeneinander (Zeichen 244 StVO). Autos und andere Fahrzeug­e sind nur erlaubt, wenn dies durch ein Zusatz­schild zugelassen ist.

Es gilt die Höchstgeschwin­dig­keit von 30 km/h. Radfah­rende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen die anderen Verkehrsteilnehmenden langsamer fahren.

Weitere wichtige Verkehrsregeln und Infrastruktur

Schutzstreifen

Eine gestrichelte Linie trennt den Schutzstreifen für den Radverkehr vom Rest der Fahrbahn. Im Unterschied zum Radfahrstreifen sind Schutzstreifen nicht speziell beschildert. Daher dürfen sie im Bedarfsfall von breiteren Fahrzeugen mitbenutzt werden. Schutzstreifen befinden sich immer am rechten Fahrbahnrand. Es gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Sowohl auf Radfahrstreifen als auch auf Schutzstreifen gilt ein generelles Haltverbot.

Fußgängerzonen

Seit 2019 ist in der Altstadt die Kornhausstraße in der Fußgängerzone für den Radverkehr freigegeben. Radfahrende dürfen hier in Schrittgeschwindigkeit in beiden Richtungen fahren. Dabei müssen sie Rücksicht auf die Menschen nehmen, die zu Fuß gehen. Die restliche Fußgängerzone ist nicht für den Radverkehr freigegeben. Hier muss das Rad geschoben werden.

Verkehrsberuhigter Bereich

Verkehrsberuhigte Bereiche sind für alle Verkehrsteilnehmenden nutzbar (VZ 325). Häufig wird ein solcher Bereich auch Spielstraße genannt. Wer zu Fuß geht darf innerhalb dieser Bereiche die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Auch Kinder­spiele sind erlaubt. Der Fahrzeug- und Radverkehr muss Schrittgeschwindigkeit fahren (4 bis 7 km/h). Der Fahrverkehr darf Fußgängerinnen und Fußgänger nicht gefährden, wenn nötig muss gewartet werden.

Umweltspuren

In Tübingen sind einige Radfahrstreifen auch für den Linienbusverkehr freigegeben. So kommen Radfahrende und Busse zügig am Stau vorbei. Die Umweltspuren sind in der Regel deutlich breiter als herkömmliche Radfahrstreifen.Entlang des Stadtgrabens sowie auf der oberen Wilhelmstraße zwischen dem Lustnauer Tor und der Neuen Aula kommen Radfahrende in den Genuss einer Umweltspur. Die Anzahl soll weiter ausgebaut werden, um den Umweltverbund zu fördern.

Grünpfeil für Radfahrer

Den grünen Pfeil gibt es auch für Radfah­rende (Zeichen 721 StVO). Wenn sie aus einem Radfahr­strei­fen oder einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen, müssen sie an der Ampel nicht warten. Vorausgesetzt natürlich, dass kein anderes Fahrzeug kommt.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

Bei diesem Schild gilt ein Überhol­ver­bot von einspu­ri­gen Fahrzeugen (Zeichen 277.1 und 281.1 StVO). Mehrspu­rige Fahrzeuge dürfen hier weder ein- noch mehrspu­rige Fahrzeuge überholen.

Mindestüberholabstand

Wer Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende oder andere kleinere Elektrofahrzeuge mit seinem Auto, Bus oder Lastwagen überholt, muss auf einen Mindestabstand achten. Dieser beträgt innerorts 1,5 Meter und außerorts zwei Meter.

Aufgeweiteter Radaufstellstreifen

In einem extra Bereich vor einer Ampel können sich Radfahrende nebeneinander vor den Autos oder Bussen aufstellen. Eine zweite Haltelinie markiert die Aufstellfläche. So sind die Radfahrenden gut zu sehen und es entstehen keine Konflikte.

Grün anfordern mithilfe von Induktionsschleife und Überkopfdetektoren

Die Induktionsschleife (auch Kontaktschleife genannt) ist eine in der Fahrbahn eingelassene Drahtschleife. Mithilfe von Wechselstrom wird ein Magnetfeld erzeugt. Durch Eisen, welches in Form eines Kraftfahrzeuges oder Fahrrades in oder durch die Kontaktschleife fährt, wird die Stärke des Magnetfeldes verändert. Das angeschlossene Auswertgerät erkennt die Veränderung und gibt ein Signal an die Ampel.

Sogenannte „Überkopfdetektoren“ erkennen Objekte mithilfe von Radar- und Infrarotsensoren. Diese werden überkopf an den Ampelmasten montiert.

Zusatzzeichen und ihre Bedeutung

Immer häufiger ist das Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” auf deutschen Straßen anzutreffen. Es wird oftmals auch “Radfahrer frei” genannt. Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” erlaubt es Radfahrern Straßen und Wege zu befahren, die ansonsten für den Radverkehr gesperrt wären (Benutzungsrecht).

Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht, befahren dürfen.

Verkehrszeichen an Bahnübergängen, Kreuzungen und Einmündungen können mit einem Zusatzschild für Radfahrer versehen sein.

In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind.

Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden.

Ein rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“ kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen.

Bußgelder für Radfahrer

Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein. Bußgelder und Punkte gibt es auch für Radfahrer. Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis. Radler haben keinen Vorrang an Fußgängerüberwegen mit Zebrastreifen.

Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte.

Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.

Weitere Rechte und Pflichten für Radfahrer

  • Ampeln: Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
  • Überholen: Als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.
  • Gehweg: Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern.
  • Kinder: Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden.
  • Helmpflicht: Es besteht keine gesetzliche Helmpflicht. Ein Helm ist aber jedem Fahrradfahrer zu empfehlen.
  • Musik: Musikhören während des Radfahrens ist erlaubt, solange sie nicht zu laut aufgedreht ist.
  • Zebrastreifen: Ein Radfahrer darf über den Zebrastreifen fahren, muss dabei allerdings den Querverkehr durchfahren lassen.
  • Radwege: Grundsätzlich dürfen auch Radfahrer die Fahrbahn benutzen.
  • Nebeneinander fahren: Ja, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
  • Bundesstraße: Auf Bundes- und Landstraßen ohne Verkehrszeichen 331.1 dürfen Radfahrer fahren.
  • Hund: Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus an der Leine geführt werden, wenn das mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.

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