Wann müssen Radfahrer in Deutschland den Radweg benutzen?

Regelungen über das Verhalten im Straßen­verkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßen­verkehrs zu gewährleisten. Die Grund­regel für das Verhalten im Straßen­verkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßen­verkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Besonders relevant wird das Thema, sobald es zu einem Fahrradunfall mit Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Doch in welchen Fällen schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zwingend vor, den Radweg zu benutzen? Und wann dürfen Sie sich im Verkehr frei entscheiden, ob Sie die Straße oder den Radweg nutzen?

Wann besteht eine Radwegebenutzungspflicht?

Die Pflicht zur Benutzung des Radweges mit dem Fahrrad besteht nur dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer ist der Radweg tabu. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

Wenn Sie kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad an einem Radweg sehen, heißt dies, dass Sie wahlweise die Fahrbahn oder den Radweg benutzen dürfen. Entscheiden Sie sich für die Straße, achten Sie darauf, auf der rechten Seite zu bleiben, wenn Sie nicht als Geisterfahrer mit Ihrem Fahrrad unterwegs sein wollen. Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegeben­heiten angemessen weit rechts zu fahren.

Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungs­pflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winter­dienst). Radfahrende müssen den in Fahrt­richtung rechts­seitigen Radweg benutzen.

Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist.

Die Schilder, die den Radweg kennzeichnen

Die Radwegebenutzungspflicht ergibt sich heute aus den Verkehrszeichen 237, 240 und 241. Das Verkehrszeichen 237, ein weißes Rad auf blauem Grund, kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Radweg. Das Verkehrszeichen 240, ein Fußgängersymbol über einem Rad auf blauem Grund, zeigt an, dass Radfahrer den Weg gemeinsam mit Fußgängern benutzen müssen. Das Zeichen 241 trennt Fußgänger und Radfahrer durch einen senkrechten Balken, beide Gruppen dürfen den Weg gemeinsam benutzen - allerdings auf getrennten Spuren.

Diese Schilder dürfen nur aufgestellt werden, wenn auf der Straße eine Gefahrenlage besteht. Die Straßenverkehrsordnung erlaubt jedoch das Ausweichen auf die Fahrbahn, wenn Radwege ungeeignet oder nicht befahrbar sind.

Was gilt bezüglich der Benutzungspflicht bei kombinierten und getrennten Geh- und Radwegen?

Handelt es sich um einen kombinierten Geh- und Radweg, müssen Radfahrer hier fahren und auf Fußgänger achten. Auf einem getrennten Geh- und Radweg müssen Fahrradfahrer auf dem Radweg bleiben. Radfahrende dürfen nur links fahren und nicht auf den rechten Streifen ausweichen, auch nicht zum Überholen. Manchmal, meistens linksseitig, sieht man auch die umgedrehte Variante mit Gehweg links und Radweg rechts.

Auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg dürfen Radfahrende und zu Fuß gehenden die gesamte Breite nutzen. Dabei müssen beide Rücksicht aufeinander nehmen, ggf.

Welcher Radweg muss benutzt werden?

Sind zwei Radwege auf jeder Straßenseite vorhanden, muss der rechte Radweg in Fahrtrichtung benutzt werden. Auf dem linken Radweg darf nur gefahren werden, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt wird.

Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht

Allerdings gibt es auch bei vorgeschriebenen Radwegen Ausnahmen: Ist der Weg in einem schlechten Zustand und weist beispielsweise zu viele Schlaglöcher auf? Oder ist der Radweg durch geparkte Fahrzeuge oder Fußgänger blockiert? Ist ein Radweg unbenutzbar, gilt nach Ansicht des das Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Verkehr nicht die Radwegebenutzungspflicht, wie Urteil Az.

Der Radweg muss nicht benutzt werden,

  • wenn am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf dem Boden gemalt ist,
  • wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn ein Auto darauf parkt, er zugewuchert ist, er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen, im Winter nicht geräumt ist, usw.,
  • wenn das Fahrrad mehrspurig ist, zum Beispiel ein Dreirad oder ein Fahrrad mit Anhänger, und der Radweg nicht breit genug dafür ist,
  • z. B. wenn Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.

Radfahren auf der Fahrbahn

Doch. Auch für sie gilt das Rechtsfahrgebot. Und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen. Radfahrer müssen grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand auf der Straße fahren.

Radwege können gefährlich sein

Radwege können gefährlich sein. Statistisch gesehen ist sogar das Unfallrisiko auf einem Radstreifen höher als auf der Fahrbahn. Auf baulich getrennten Radwegen kommt es immer wieder zu Konflikten mit Fußgängern. Hinzu kommt, dass abbiegende Kraftfahrzeuge häufig die Fahrradfahrer übersehen. Dieser Umstand führte dazu, dass festgelegt wurde, dass das Fahren auf der Straße bzw. der Fahrbahn der Regelfall ist.

Sonderfälle und besondere Regelungen

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen den Gehweg benutzen. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg mitbenutzen. Wenn ein separater Radweg vorhanden ist, dürfen sie diesen benutzen. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.

Fahrradstraße

Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrs­regeln über die Fahrbahn­benutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeug­verkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.

In einer Fahrradstraße ist es Radfahrern erlaubt, nebeneinander zu fahren, so dass es manchmal hinterher fahrenden Autofahren nicht möglich ist, vorbei zu fahren. Es gilt hauptsächlich die gegenseitige Rücksichtnahme. Für alle Fahrzeuge besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Die Einrichtung von Fahrradstraßen in Berlin dient dazu, Rad fahren attraktiver zu gestalten.

Durchlässige Sackgasse

Für Radfahrer besteht manchmal die Möglichkeit, eine sog. „durchlässige Sackgasse“ zu befahren. Zur Förderung des Radverkehrs wurde diese Möglichkeit nunmehr in einigen geprüften Einzelfällen geschaffen.

Indirektes Abbiegen

Indirektes Abbiegen: Sie können auch zunächst am rechten Fahrbahnrand bleiben und die Kreuzung oder Einmündung geradeaus passieren, um anschließend auf der anderen Seite unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn zu überqueren.

Nutzung der Radverkehrsführung

Werden die an Kreuzungen markierten Radverkehrsführungen (Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Leitmarkierungen) durch den Radfahrer benutzt, muss dieser vorgeschriebenen Wegführung immer gefolgt werden. Hierbei müssen Sie sich nach der Ampel mit Fußgänger-/Radfahrersymbolen richten. Befinden sich an Radverkehrsführungen keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer, müssen diese bis zum 31.12.2016 die Fußgängerampeln beachten, soweit die Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

Weitere wichtige Verkehrsregeln für Radfahrer

  • Alkohol am Steuer: Schon eine Alkoholfahrt mit dem Rad ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Absolut fahruntüchtig gelten Radler ab 1,6 Promille. Dann kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.
  • Handynutzung: Das Benutzen elektronischer Geräte während der Fahrt ist verboten, wenn sie in der Hand gehalten werden und wenn der Fahrende dadurch abgelenkt wird. Das kann sogar richtig teuer werden: Mindestens 55 Euro sind hier fällig. Smartphones in einer Halterung am Lenker sind okay, wenn man den Blick nur kurz von der Straße abwendet.
  • Nebeneinanderfahren: Fahrradfahrer aufgepasst! Die neue StVO, die seit dem 28. Laut neuer StVO dürfen Fahrradfahrer nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Ausnahmeregelung gilt für Gruppen mit mindestens 16 Fahrradfahrern. Diese dürfen nach StVO § 27 einen geschlossenen Verband bilden und generell zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Lediglich wenn andere Verkehrs­teilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
  • Rennräder: Für Rennradfahrer gelten die gleichen Regeln wie für alle Radfahrer.
  • Rotlichtverstöße: Nein. Das war früher so. Im Gegenteil: Hier kann es sogar Punkte in Flensburg geben, 60 Euro und ein Punkt drohen hier.
  • Zebrastreifen: An Zebra­streifen, fachlich Fußgänger­überwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebra­streifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.

Unterschiedliche Arten von Elektrofahrrädern

Es wird zwischen Pedelecs (Tret­unter­stützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tret­unabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tret­unter­stützung bzw. tret­unabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprach­gebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt.

Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahr­zeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungs­kennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungs­kennzeichen und Helm­pflicht vorgeschrieben.

ADFC - Ihr Partner für sicheres Radfahren

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.

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