Müssen Rennradfahrer den Radweg benutzen?

Rennradfahren ist nicht nur Sport, sondern für viele auch Leidenschaft. Mit Geschwindigkeit und Adrenalin verbindet es Fitness und Freiheit. Doch genauso wichtig wie das richtige Tempo ist die Frage: Müssen Rennradfahrer den Radweg benutzen? Diese Frage beschäftigt viele ambitionierte Radsportler, die ihre Trainingseinheiten effizient und sicher gestalten wollen. Wir werfen einen Blick auf die rechtlichen Grundlagen und geben praktische Tipps.

Rechtliche Grundlagen der Radwegbenutzungspflicht

Nach Informationen der „Allgäuer Zeitung“ ist klar geregelt, wann Radfahrer den Radweg benutzen müssen. Polizeihauptkommissar Christian Lindstedt vom Polizeipräsidium Schwaben Süd/West erklärt in der Zeitung: „Sofern ein Radweg vorhanden ist, der mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist, müssen Radfahrer diesen benutzen. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.“

Grundlage für diese Regelung ist die Straßenverkehrsordnung, die nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg aus dem Jahr 2011 geändert wurde. Damals hatte das Gericht entschieden, dass Radwege, die zum Beispiel durch Eis oder Löcher unbenutzbar sind, nicht benutzt werden müssen.

Die Schilder, die den Radweg kennzeichnen

Die Radwegebenutzungspflicht ergibt sich heute aus den Verkehrszeichen 237, 240 und 241. Das Verkehrszeichen 237, ein weißes Rad auf blauem Grund, kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Radweg. Das Verkehrszeichen 240, ein Fußgängersymbol über einem Rad auf blauem Grund, zeigt an, dass Radfahrer den Weg gemeinsam mit Fußgängern benutzen müssen. Das Zeichen 241 trennt Fußgänger und Radfahrer durch einen senkrechten Balken, beide Gruppen dürfen den Weg gemeinsam benutzen - allerdings auf getrennten Spuren.

Diese Schilder dürfen nur aufgestellt werden, wenn auf der Straße eine Gefahrenlage besteht. Die Straßenverkehrsordnung erlaubt jedoch das Ausweichen auf die Fahrbahn, wenn Radwege ungeeignet oder nicht befahrbar sind.

Straßen und Wege: Wo dürfen Radfahrer fahren?

Polizeihauptkommissar Lindstedt stellt klar: Grundsätzlich dürfen Radfahrer auch außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kreis- und Landstraßen fahren. Aber: Ist ein separater Radweg vorhanden, sollten Radfahrer diesen jedoch benutzen. Auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen dürfen Radfahrer nicht fahren.

Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht

Die StVO unterscheidet nicht zwischen Hollandrädern, Mountainbikes oder Rennrädern, insofern sind alle Radfahrer vor dem Gesetz gleich - auch Rennradfahrer. Aber es gibt Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht:

  1. Fahren in Gruppen von 16 oder mehr Personen: Laut §27 Abs. 1 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
  2. Links abbiegen: Wenn Sie links abbiegen möchten, dürfen Sie den Radweg verlassen. Sie müssen Verkehr, der die Kreuzung gerade überquert, durchfahren lassen, um sich auf der Fahrbahn links einzuordnen oder einen eigenen Linksabbiegestreifen zu nutzen. Beachten Sie gegebenenfalls die für den Linksabbiegestreifen geltende Ampel.
  3. Benutzung des Radwegs ist unzumutbar: Wenn der Radweg faktisch unbenutzbar ist - auch für Rennradfahrer -, das heißt, dass eine gefahrlose Teilnahme am Verkehr aufgrund der Radwegbeschaffenheit nicht mehr möglich ist, müssen Sie auf der Fahrbahn fahren - das Ausweichen auf den Gehweg ist verboten.

Ist erkennbar, dass die Befahrung aufgrund des schlechten Zustands des Weges Sachschaden oder Personenschaden verursachen könnte, müssen Sie Ihre Fahrweise in jedem Fall anpassen - auch als Rennradfahrer. Beachten Sie, dass Ihre Entscheidung, nicht auf dem Radweg zu fahren, im Falle eines Rechtsstreits individuell vor Gericht bewertet werden muss. Der Ausgang ist dabei nicht vorhersehbar - teilweise werten Gerichte es als zumutbar, mit Schrittgeschwindigkeit weiter auf dem Radweg zu fahren.

Alternativen für Rennradfahrer

Für Rennradfahrer, die den Radweg meiden möchten, gibt es viele Möglichkeiten. Abgelegene, wenig befahrene Landstraßen sind eine gute Alternative zu viel befahrenen Straßen. Darüber hinaus gibt es spezielle Radwege und ausgeschilderte Rennradstrecken, die für den schnellen Radverkehr ausgelegt sind. Diese Strecken sind oft landschaftlich reizvoll und bieten ein ungestörtes Fahrerlebnis. Außerdem ist es sinnvoll, sich vor dem Training über die Bedingungen auf der gewählten Strecke zu informieren.

Nebeneinander fahren: Wann ist es erlaubt?

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, solange sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern. Christian Lindstedt betont jedoch, dass dies die Ausnahme und nicht die Regel ist. Auf speziellen Fahrradstraßen, die mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind, dürfen Radfahrer nebeneinander fahren. Auch bei Gruppenfahrten von mindestens 16 Personen ist das Nebeneinanderfahren erlaubt, sofern kein Gegenverkehr herrscht.

Besondere Regeln für Kinder

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen den Gehweg benutzen. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg mitbenutzen. Wenn ein separater Radweg vorhanden ist, dürfen sie diesen benutzen.

Verkehrssicherheit und Rennräder

Sind Rennräder verkehrssicher?

Richtige Rennräder entsprechen in der Regel nicht den gesetzlichen Vorgaben für ein verkehrssicheres Fahrrad.

Lassen sich Rennräder nachrüsten?

Ja, dafür müssen Sie zum Beispiel eine Klingel und Beleuchtungseinrichtungen sowie Reflektoren ergänzen. Ein Rennrad fällt oft auch durch die Reduktion auf die, zum Fahren wichtigen, Komponenten auf. So ist es äußerst selten, dass ein Fahrrad als Rennrad mit einem Schutzblech ausgestattet ist. Jedoch ist ein Rennrad ohne Beleuchtung nicht verkehrssicher und sollte für den alltäglichen Gebrauch daher nachgerüstet beziehungsweise mit der notwendigen Ausstattung versehen werden. Es ist jedoch erlaubt, dass am Rennrad eine batteriebetriebene Beleuchtung angebracht wird.

Die 10 größten Radrechts-Irrtümer

Auch Rennradfahrer rollen zum Teil mit gefährlichem Halbwissen durch die Welt, was die Verkehrsregeln angeht. Dies sind die 10 größten Irrtümer.

  1. Rennradfahrer müssen Radwege nicht benutzen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht keine Unterschiede zwischen Radtypen. Das heißt: Alle Wege, die von Trekking-Räder oder Mountainbikes befahren werden müssen, weil blaue Radwegschilder dies anordnen, sind auch für Rennradfahrer benutzungspflichtig. Gibt es kein Schild, ist die Benutzung des Weges für alle Radfahrer freiwillig.
  2. Lizenzinhaber dürfen nebeneinander auf der Straße fahren. Ob und welche Lizenz man hat, spielt in der StVO keine Rolle. Gibt es keinen benutzungspflichtigen Radweg, und wird der Verkehr nicht behindert (was immer dann der Fall ist, wenn die Schlange aus weniger als drei Fahrzeugen besteht), dürfen alle Radfahrer zu zweit nebeneinander auf der Straße fahren. Eine Sonderregelung gibt es erst bei einer Gruppengröße von mehr als 15 Fahrern. Solche Felder werden als geschlossene Verbände behandelt. Innerhalb der Gruppe darf zu zweit nebeneinander auf der Straße gefahren werden. Selbst dann, wenn es einen benutzungspflichtigen Radweg gibt.
  3. An Ampeln dürfen Rennradfahrer nach vorne fahren. Nicht generell. Nur wenn zwischen dem rechten Fahrbahnrand und den wartenden Autos ausreichend Platz ist, dürfen Radfahrer rechts überholen. Autofahrer sind allerdings nicht verpflichtet Platz zu lassen. Zwischen zwei wartenden Reihen durchzufahren ist ebenso verboten, wie links zu überholen.
  4. Zebrastreifen gelten für Fußgänger und Radfahrer. Nur dann, wenn Radfahrer ihr Rad schieben. Sie dürfen Zebrastreifen zwar auch im Sattel überqueren, haben dann jedoch keinen Vorrang gegenüber Autos.
  5. Beim Schild "Radfahrer absteigen" heißt es: absteigen. Nicht, wenn Sie nicht wollen. Ist zum Beispiel an einer Baustelle der Radweg versperrt und das Schild fordert zum Absteigen auf, ist es auch gestattet, fahrend auf die Straße auszuweichen.
  6. Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen in die "falsche" Richtung fahren. Nur dann, wenn dies durch ein Schild ausdrücklich erlaubt wird.
  7. Auf dem Rad ist Telefonieren kein Problem. Doch. Telefoniert man mit dem Gerät in der Hand, oder tippt darauf herum, beträgt die Straße 25 Euro. Per Freisprecheinrichtung ist das Telefonieren jedoch gestattet.
  8. Musikhören über Kopfhörer ist auf dem Rad verboten. Prinzipiell nicht. Es muss nur möglich sein, Umgebungsgeräusche und Warnsignale weiterhin wahrzunehmen.
  9. Für Rennradfahrer gelten besondere Beleuchtungsvorschriften. Nach der aktuell geltenden Straßenverkehrsordnung (StVO, Stand 1.6.2017) müssen alle Fahrräder mit einer Front- und Rückleuchte ausgestattet sein. Seit der Novelle der StVO im Jahr 2013 dürfen diese auch per Akku und nicht nur per Dynamo betrieben werden - bei "Rennrädern" unter 11 kg müssen sie nicht fest angebracht sein, müssen jedoch "während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden".
  10. Mit dem Rad vom Biergarten nach Hause? Kein Problem. Unter Umständen schon. Ab 0,3 Promille kann man haftbar gemacht werden, wenn es aufgrund der Beeinträchtigung durch den Alkohol zu fehlerhaftem Fahrverhalten kommt. Und ab 1,6 Promille begehen betrunkene Fahrradfahrer sogar eine Straftat.

Welche Ampel gilt für Fahrradfahrer?

Falls vorhanden, müssen Sie sich an die Lichtzeichen für den Fahrradverkehr halten. Dabei kann es sich entweder um eine eigene Fahrradampel handeln oder um ein Kombisignal. Ausschlaggebend ist das Fahrradpiktogramm in der Leuchtfläche der Ampel.

Ist keine eigene Ampel für den Fahrradverkehr vorhanden, müssen Sie sich nach der Ampel für den KFZ-Verkehr richten - auch wenn Sie neben der Fahrbahn auf dem Radweg fahren, das gilt auch für Rennradfahrer. Eine Haltelinie auf dem Radweg verdeutlicht, dass Sie bei Rotlicht für den KFZ-Verkehr auf dem Radweg ebenfalls anhalten müssen.

Bußgelder bei Nichtbefolgung der StVO für Rennradfahrer

Hier eine Übersicht über mögliche Bußgelder bei Verstößen gegen die StVO:

  • Beschilderten Radweg nicht benutzt: 20 Euro, mit Behinderung 25 Euro, mit Gefährdung 30 Euro, mit Unfall oder Sachbeschädigung 35 Euro
  • Radfahren auf dem Gehweg: 10 Euro, mit Behinderung 15 Euro, mit Gefährdung 20 Euro, mit Unfallfolge 25 Euro
  • Fahren über eine rote Ampel: 60 Euro und 1 Punkt, mit Gefährdung 100 Euro und 1 Punkt, mit Unfall 120 Euro und 1 Punkt
  • Fahren über eine rote Ampel, die länger als eine Sekunde rot war: 100 Euro und 1 Punkt, mit Gefährdung 160 Euro und 1 Punkt, mit Unfall 180 Euro und 1 Punkt

Punkte in der Verkehrssünderkartei des Kraftfahrbundesamtes können Kinder ab 12 Jahren sammeln. Ein eingetragener Punkt, zum Beispiel nach einer Rotlichtfahrt, verjährt nach 2,5 Jahren. Wenn Sie acht Punkte gesammelt haben, wird der Füherschein entzogen. Haben Sie keinen Führerschein, aber “Punkte in Flensburg”, kann es schwieriger werden, eine Fahrerlaubnis für KFZ erteilt zu bekommen.

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