Warum Halten Radfahrer Keinen Sicherheitsabstand?

Manche Radler klagen darüber, dass sie oft mit zu wenig Abstand von Kraftfahrzeugen überholt werden und dass sie deshalb ungern auf der Fahrbahn fahren. Zudem haben Überholende eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Überholten. Ganz besonders gilt dies gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Radfahrern.

Gesetzliche Regelungen zum Überholabstand

In der aktuellen Fassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird der notwendige Überholabstand genau angegeben: innerorts 1,5 m und außerorts 2,0 m. Wer mit dem Auto einen Radfahrer überholt, muss generell innerorts eineinhalb Meter und außerorts zwei Meter Sicherheitsabstand einhalten. Das gilt nicht, wenn ein Radfahrer einen anderen überholt.

Der notwendige Abstand wird ab Außenkante des Lenkers gemessen und nicht etwa ab Mitte des Fahrrades. Bei allen Radfahrern müsse der gleiche Sicherheitsabstand eingehalten werden - sonst verkehre sich der Schutzzweck des Radstreifens ins Gegenteil.

Autofahrer müssen beim Überholen 1,5 Meter Seitenabstand zu Radlern halten - selbst wenn diese auf einem Radfahrstreifen unterwegs sind. Wer einen Radfahrer überholt, muss 1,5 Meter Seitenabstand halten - oder eben warten.

Praktische Auswirkungen des Überholabstands

In der Praxis heißt das, dass ein Auto beim Überholen die Fahrbahn wechseln muss, wenn eine durchschnittliche Fahrbahnbreite von 3,00-3,50 m gegeben ist. Nimmt man die minimalen Werte, addieren sich 0,70 m Abstand zum Bordstein plus 0,70 m Radfahrerbreite plus 1,50 m Seitenabstand zu insgesamt 2,90 m Abstand von überholenden Fahrzeugen zum Bordstein. Bei Annahme der maximalen Werte kommt man auf 3,70 m (1,00 m Abstand zu parkenden Autos plus 0,70 m Radfahrerbreite plus 2,00 m Seitenabstand), womit ein Fahrbahnwechsel vorausgesetzt werden kann.

Das geht natürlich nur dann, wenn kein Gegenverkehr herrscht. Bei Gegenverkehr ist Überholen somit tabu. Gar nicht überholt werden darf, wenn der Radfahrer seine Absicht, nach links abzubiegen, durch Handzeichen bekannt gemacht hat und sich zur Fahrbahnmitte hin einordnet. Denn während eines Abbiegevorgangs besteht für andere bekanntlich Überholverbot. Hier darf höchstens je nach Situation und Platzverhältnissen langsam und vorsichtig rechts am Abbiegenden vorbeigefahren werden.

Besondere Pflichten der Überholenden

Zudem haben Überholende eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Überholten. Ganz besonders gilt dies gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Radfahrern. Wer diese Regeln einhält, der kann dies auch von anderen erwarten, wenn er selbst mit dem Rad unterwegs ist.

Denn: Je mehr also Radler respektiert werden, umso mehr Radler sind unterwegs und umso mehr freie Parkplätze findet dann der respektvolle Autofahrer.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg befasste sich mit einem Unfall zwischen zwei Radfahrern. Nach einem Unfall zwischen zwei Radfahrern ging es um Schadenersatz und Schmerzensgeld. Folgendes war passiert: Ein Radfahrer fuhr auf dem Radweg einer Straße. Ein zweiter Radfahrer bog aus einer Einfahrt ein und fuhr vor dem ersten langsam und unsicher her. Als der erste Radfahrer überholen wollte, schwenkte der zweite stark nach links. Es kam zum Zusammenstoß, bei dem der erste Radfahrer verletzt wurde. Er musste ins Krankenhaus und physiotherapeutisch behandelt werden. Später klagte er auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Sicherheitsabstand zwischen Radfahrern nötig?

Das Landgericht lehnte die Ansprüche in erster Instanz noch ab. Begründung: Weil er den notwendigen Sicherheitsabstand nicht habe einhalten können, hätte der Kläger gar nicht überholen dürfen. Die Sache ging in die zweite Instanz.

Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach dem ersten Radfahrer 50 Prozent der Schadenersatzforderung und 3500 Euro Schmerzensgeld zu. Überhole ein Radfahrer den anderen, müsse dabei anders als bei überholenden Autofahrern nicht generell ein Sicherheitsabstand von eineinhalb bis zwei Metern eingehalten werden, führten die Richter aus. Sonst sei gerade in Innenstädten Überholen fast nicht möglich. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Im konkreten Fall wies der Radweg nämlich eine ausreichende Breite zum Überholen aus.

Mitschuld wegen erkennbarer Unsicherheit

Im vorliegenden Fall habe der beklagte Radfahrer durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Danach müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde. Weil der Kläger aber hätte erkennen können, dass der andere Radfahrer unsicher fuhr, treffe ihn hier jedoch ein Mitverschulden von 50 Prozent, so die Richter.

Radfahrende auf Fahrbahnen, Schutz- und Radfahrstreifen

Radfahrende sind auf Fahrbahnen, Schutz- und Radfahrstreifen rechtlich geschützt. Doch im Alltag entstehen regelmäßig Konflikte mit dem Autoverkehr - von zu geringem Überholabstand bis zu plötzlich geöffneten Türen.

Im deutschen Straßenverkehrsrecht gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmenden. Dennoch kommt es im Alltag immer wieder zu Konflikten zwischen Auto- und Radverkehr. Besonders bei Fragen des Sicherheitsabstands, der Radwegbenutzungspflicht und bei Unfällen durch geöffnete Autotüren herrscht oft Unsicherheit.

Urteil bekräftigt: Radfahrende gehören auf die Straße

Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht hat 2010 in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Menschen auf dem Fahrrad grundsätzlich die Fahrbahn nutzen dürfen und Radwege nur in Ausnahmefällen als benutzungspflichtig ausgewiesen werden können.

Ein ADFC-Mitglied klagte erfolgreich gegen die Stadt Regensburg, die eine Radwegbenutzungspflicht für gemeinsame Geh- und Radwege angeordnet hatte (Az.: BVerwG 3 C 42.09). Das Gericht stellte klar: Radwege dürfen nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, wenn „aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung“ besteht (§ 45 Absatz 9 StVO). Die Richter betonten, dass die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmenden gestärkt werden müsse und Fahrradfahrende nicht auf unzureichende Radwege gezwungen werden dürfen.

Blaues Radwegeschild: Radwege müssen benutzt werden

Auf einem mit dem blauen Radwegeschild gekennzeichneten Radweg müssen Radfahrende fahren, auch wenn sie auf der Fahrbahn besser vorankommen würden. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit dem Schild gekennzeichnet ist. Auf einem Radweg kann auch Gegenverkehr angeordnet werden. Meist sind es Bordsteinradwege, die mit dem Radwegzeichen ausgeschildert sind.

Ignorieren Radfahrende die Benutzungspflicht, droht ihnen ein Bußgeld von 20 Euro. Behindern sie dabei andere, sind es 25 Euro, bei Gefährdung 30 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten.

Schutzstreifen und Radfahrstreifen

Beim Überholen von Radfahrenden gilt ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern. Der Abstand gilt sowohl auf Schutzstreifen als auch auf Radfahrstreifen.

Der Schutzstreifen gehört zur Fahrbahn, daher gilt das Abstandsgebot des § 5 Abs. 4 S. 2 StVO direkt. Der Radfahrstreifen ist dagegen ein Sonderweg und nicht Teil der Fahrbahn. Hier gelten das allgemeine Rücksichtnahme-Gebot und das Gefährdungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO.

Für den Sicherheitsabstand macht die Art der Markierung keinen Unterschied. Zu dichtes und gefährdendes Vorbeifahren kann als Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat geahndet werden (§ 315c StGB).

Dooring-Unfälle: Plötzlich öffnet sich die Autotür

„Dooring“ beschreibt Unfälle, bei denen Radfahrende gegen eine plötzlich geöffnete Autotür prallen. Überraschend geöffnete Türen gefährden Fahrradfahrende erheblich. Laut § 14 StVO muss „wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ Dennoch verweigern Versicherungen oft den vollen Schadensersatz wegen angeblich unzureichenden Abstands. Der ADFC empfiehlt, bei zu geringem Abstand zu parkenden Autos auf die Fahrbahn zu wechseln und mindestens einen Meter Abstand zu halten.

Gerichte bewerten den nötigen Sicherheitsabstand unterschiedlich: Das OLG Saarbrücken akzeptiert 90 cm als ausreichend (4 U 80/07), während das OLG Jena 80-90 cm als zu gering einstuft (5 U 596/06). Bei bereits offenstehenden Türen oder erkennbarem Beladen müssen Fahrradfahrende mehr Abstand halten, um Teilschuldvorwürfe zu vermeiden.

Bei plötzlichem, unvorhersehbarem Türöffnen haftet der Autofahrende in der Regel zu 100 Prozent. Nur den halben Schadensersatz erhielt ein Radfahrer, weil er zu dicht an einem gerade erst anhaltenden Auto vorbeifuhr und durch einen schweren Beutel am Lenker beim Ausweichen behindert wurde (Kammergericht - KG, 12 U 1022/70).

Für Fehlverhalten von Mitfahrenden haften Fahrzeugführende nur in Ausnahmefällen. Taxifahrende müssen Fahrgäste nicht zu verkehrsgerechtem Verhalten anhalten (OLG Hamm 9 U 9/99), haften aber mit bei verbotswidrigem Halten auf Radwegen ohne Warnung (OLG Köln, 11 U 234/91). ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn fordert: „Unfälle durch geöffnete Autotüren sollten zur Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gerechnet werden, denn das Öffnen der Tür gehört zum Betrieb.“ So müssten Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung auch bei Unfällen durch Beifahrer:innen haften.

Bei Unfällen kann eine Fahrrad-Dashcam wertvolle Beweismittel liefern und den genauen Unfallhergang dokumentieren - besonders bei Dooring-Unfällen, wo oft Aussage gegen Aussage steht.

Nebeneinander und freihändig fahren

Entgegen verbreiteter Annahmen dürfen Radfahrende nebeneinander fahren, solange sie den Verkehr nicht behindern. Bei Behinderung droht ein Bußgeld von 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro und mit Unfallfolge 30 Euro.

In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Das gilt auch für „geschlossene Verbände“ ab 16 Personen. Autos müssen dann hinter den Radfahrenden bleiben, wenn zum Überholen nicht genug Platz vorhanden ist.

Freihändiges Radfahren ist in Deutschland verboten und wird mit fünf Euro Bußgeld geahndet.

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC)

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.

Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.

Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.

Was ist der Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen? Und was ist ein Radweg?

Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden.

Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.

Sicherheitsabstand: Bußgelder im Überblick

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bußgelder bei Unterschreitung des Sicherheitsabstands gegenüber einspurigen Fahrzeugen wie Fahrrädern und Motorrädern, sowie gegenüber Fußgängern und E-Scooter Fahrern:

VerstoßBußgeldPunkte
Unterschrittener Seitenabstand zu einspurigen FahrzeugenBis zu 100 Euro1
Unterschrittener Seitenabstand zu Fußgängern und E-Scooter Fahrern (innerorts)Bis zu 100 Euro1
Unterschrittener Seitenabstand zu Fußgängern und E-Scooter Fahrern (außerorts)Bis zu 100 Euro1

Warum Autofahrer:innen 1,5 Meter seitlichen Abstand zu Radfahrenden einhalten sollten

Wer mit dem Fahrrad auf Berliner Straßen unterwegs ist, kennt Situationen, in denen Autofahrer:innen zu dicht überholen. Der Schreck fährt durch alle Glieder, Herzklopfen und ein Seufzen, dass "nochmal alles gut gegangen ist.” Fehlender Abstand ist gefährlich, fühlt sich gefährlich an und hält Menschen vom Radfahren ab. Wie eine Studie des Markt- und Meinungsforschungsinstituts Ipsos zeigt, halten Sicherheitsbedenken viele Menschen vom Radfahren ab: 42 Prozent der Befragten halten Radfahren im Straßenverkehr für zu gefährlich.

Zur subjektiven, gefühlten Sicherheit gehören nicht nur sichere Radwege und ein durchgängiges Radnetz, sondern auch regelmäßige und konsequente Kontrollen der bestehenden Regeln seitens der Polizei.

Der ADFC setzt sich für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden ein mit dem Ziel der VisionZero, also Null im Straßenverkehr getötete und schwerverletzte Menschen. Ausreichender Überholabstand ist ein Baustein für ein besseres Miteinander im Verkehr.

Autofahrer:innen sollten beachten: Überholabstand mindestens 1,5 Meter

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht klare Vorgaben von 1,50 Meter inner- und 2,00 Meter außerorts zwischen Pkw-Außenspiegel und Lenkerende des Fahrrads. Das wird in der Realität aber viel zu selten eingehalten, wie das Experiment “Radmesser” des Tagesspiegels 2018 gut dokumentiert hat. Und ebenso wenig werden Überholabstände von den zuständigen Behörden kontrolliert.

Ursache für dieses gefährliche Verhalten ist zum Teil die Unkenntnis der Autofahrenden, eine falsche Einschätzung des tatsächlichen Abstandes und eine mangelnde Einsicht. Aus Sicht des ADFC müssen neben Sensibilisierungs-Kampagnen vor allem Kontrollen regelmäßig durchgeführt werden, bis sicheres Überholen von Radfahrenden selbstverständlich ist.

Zu enges Überholen wird in der Unfallstatistik unter “ungenügender Sicherheitsabstand” als fünfthäufigste Hauptunfallursache zusammengefasst. Doch die Druck- und Sogwellen beim Überholen von Radfahrenden gleichen denen einer Zugdurchfahrt am Bahnsteig, wie Forscher:innen des Karlsruhe Institute of technology dokumentiert haben. Auch ohne unmittelbaren Kontakt zwischen Auto und Fahrrad sind schwere Stürze möglich. Und “touchiert” ein:e Autofaher:in in seltenen Fällen tatsächlich ein Fahrrad, sind die Unfallfolgen in der Regel schwere Verletzungen.

Spurwechsel nötig, sonst meist faktisches Überholverbot

In vielen Berliner Nebenstraßen, die üblicherweise als Tempo-30-Zonen ausgeschildert sind, können Kfz-Fahrer:innen mangels Fahrbahnbreite nicht überholen. Neben Parkstreifen oft auf beiden Seiten müssen Radfahrende einen Abstand zu öffnenden Autotüren von 1 Meter halten. Ohne richtungsgetrennte Fahrstreifen ist der gesetzliche Überholabstand unmöglich einzuhalten: Dazu wären mehr als 5,2 Meter Fahrgasse nötig. Autofahrer:innen sind auf schmaleren Straßenabschnitten gezwungen, bis zur nächsten Ausweichstelle hinter Radfahrenden zu bleiben.

Entsprechend ist auch auf mehrspurigen Straßen ein regelkonformes Überholen stets mit einem Fahrstreifenwechsel verbunden. Bei zweispurigen Straßen ist Überholen demnach über die Gegenfahrbahn möglich, wenn keine Fahrzeuge entgegen kommen. Wichtig zu betonen ist, dass es sich keineswegs um Nötigung handelt, wenn Menschen im Auto ein paar Sekunden Zeit verlieren. Denn Sicherheit, gegenseitige Rücksicht und ständige Vorsicht bilden im §1 der Straßenverkehrsordnung die Grundlage des Miteinanders im Verkehr.

Sichere Infrastruktur

Damit der “Überholdruck” sinkt, helfen getrennte Wege für Kfz- und Radverkehr. Kiezblocks mit Diagonalsperren oder gegenläufigen Einbahnstraßen entspannen Begegnungen, indem Kfz-Durchgangsverkehr aus Wohnvierteln herausgehalten wird. Damit können genau dort hochwertige Fahrradstraßen entstehen, wo Menschen wohnen oder Kinder zur Schule gehen. An allen Hauptverkehrsstraßen dagegen sind getrennte, sichere Radverkehrsanlagen im Mobilitätsgesetz festgeschrieben.

Das sollten Radfahrende beachten

Bis es in Berlin durchgehende getrennte Radwege an allen Hauptstraßen oder Fahrradstraßen im Nebennetz gibt, empfehlen wir:

  • Ein Rückspiegel am Lenker oder am Helm erlaubt, von hinten herannahende Kfz wahrzunehmen.
  • Nicht einschüchtern oder abdrängen lassen: Wenn die Breite der Straße dafür nicht ausreicht, dürfen Autofahrer:innen nicht überholen.
  • Defensiv, aber selbstbewusst fahren: Im Nebennetz gilt als optimale Fahrlinie die Position der rechten Autoreifen. Diese sind gut nach Regen oder teils als leichte Vertiefung zu erkennen und bieten genug Abstand nach rechts zu parkenden Fahrzeugen. Um Schlaglöchern ausweichen zu können kann auch weiter mittig gefahren werden, insbesondere an Stellen, die faktisch kein Überholen zulassen.
  • Ausreichender Abstand nach rechts verschafft Radfahrenden gleichzeitig genug Raum, um bei einem regelwidrigen Überholvorgang mit zu geringem Abstand etwas auszuweichen zu können.

Die Erkenntnisse zur Verkehrssicherheit müssen Allgemeinwissen werden. Der Radverkehr muss sicherer werden - nicht nur in Abgrenzung zum Kraftverkehr, sondern auch für die Radfahrenden untereinander. Dazu gehört eine Mindestbreite von 2,50 Meter für Radverkehrsanlagen zum Überholen.

Das trägt zur objektiven und subjektiven Sicherheit aller Radfahrenden bei. Obwohl es seit der jüngsten StVO-Novelle gesetzlich geregelt ist, werden Fahrradfahrer häufig zu eng überholt. An die vorgegebenen 1,50 beziehungsweise zwei Meter hält sich nicht jeder Kraftfahrer, wie Messungen zeigen. Dabei hat der Sicherheitsabstand einen guten Grund.

Straßen wurden für Autos optimiert

Straßen wurden seit ca. 1950 für Autos optimiert. Alle anderen Verkehrsteilnehmer müssen sich irgendwie darin einfügen - oder besser: unterordnen. Während die Regelungen für das Auto sehr intuitiv sind, ist es für bspw. Radfahrer ein einziges Durchwurschteln. Mal gibt es einen richtigen Radweg, dann wird man auf die Straße gelotst - mit und ohne „Schutzstreifen“, dann soll man auf die andere Straßenseite wechseln oder sich den Weg mit den Fußgängern teilen.

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