E-Scooter Haltepflicht: Gründe und Regelungen

Die Verkehrsteilnehmer werden an den Grünpfeilstandorten durch Zusatzschilder auf die zur Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer wichtige Haltepflicht hingewiesen.

Der Grünpfeil in Heilbronn

Heilbronn trägt den Titel "Grünpfeilhauptstadt" aus gutem Grund: Seit 1996 optimiert die Stadt den Verkehr durch den Einsatz des Grünpfeils an Kreuzungen.

Der Grünpfeil erlaubt das Rechtsabbiegen bei Rot, macht den Verkehr flüssiger, reduziert die Wartezeiten und dient der Umwelt, da weniger Stau auch weniger Lärm und weniger Abgase bedeutet.

Im Heilbronner Stadtgebiet gibt es aktuell 39 Grünpfeile an 26 signalgeregelten Kreuzungen.

Mit einer umfangreichen Informationskampagne hat sich Heilbronn in der Vergangenheit bundesweit für eine Verbreitung des Grünpfeils eingesetzt.

Grünpfeil nur für Radfahrer

Seit April 2020 erlaubt die Straßenverkehrsordnung auch das Verkehrszeichen Grünpfeil nur für Radfahrende.

Daraufhin hat die Verwaltung alle Kreuzungen im Stadtgebiet geprüft, ob sie sich dafür eignen, und zehn Kreuzungen ausgewählt:

  • Bahnhofstraße / Olgastraße
  • Bahnhofstraße / Zufahrt Parkhaus experimenta
  • Karlstraße / Gymnasiumstraße
  • Bismarckstraße / Friedhofstraße
  • Rathenauplatz
  • Sontheimer Straße / Sontheimer Landwehr
  • Kreuzäckerstraße / Kolpingstraße
  • Römerstraße / Am Gesundbrunnen
  • Brückenstraße / Wimpfener Straße
  • Saarbrückener Straße / Leintalstraße

Die Grünpfeile dienen dem verkehrspolitischen Ziel der Stadt Heilbronn, den Radverkehr zu fördern.

Die Grünpfeile nur für Radfahrer erlauben es Radfahrenden, auch bei roter Ampel abzubiegen, wenn andere Verkehrsteilnehmende dabei nicht behindert oder gefährdet werden.

Allgemeine Informationen zum Abbiegen und Grünpfeil

Beim Abbiegen gilt für motorisierte Verkehrsteilnehmer eine gesteigerte Aufmerksamkeitspflicht, speziell auch zum Schutz von schwächeren Teilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern.

Das Abbiegen umfasst daher insbesondere Fahrrichtungsänderungen, Fahrstreifenwechsel, Grundstücksein- und ausfahrten, Rückwärtsfahren und Wenden.

Was muss ich beim Abbiegen beachten?

Sie müssen frühzeitig ankündigen, dass Sie abbiegen möchten, und etwa den Blinker nicht als Bestätigung des Abbiegens verwenden.

Dann müssen Sie sich entsprechend einordnen.

Schulterblick nicht vergessen!

Was gilt an einer roten Ampel mit grünem Blechpfeil?

Bei einem Grünpfeil an einer rotem Ampel dürfen Sie abbiegen, wenn der Verkehr dies zulässt und Sie dadurch niemanden behindern.

Trotzdem müssen Sie vorher anhalten!

Sonst droht ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Generell empfiehlt sich bei einer Kreuzung mit Grün-Pfeil-Regelung folgendes Vorgehen, um nicht nur deren besonderen Gefahren vorzubeugen, sondern um auch Bußgelder bzw.

Sanktionen bei Verstößen

Begeht ein Verkehrsteilnehmer einen Verstoß beim Abbiegen, muss er mit entsprechenden Sanktionen rechnen.

Wer abbiegt, ohne ent­gegen­kom­mende Fahr­zeuge durch­zu­lassen, muss sich auf 40 Euro Bußgeld einstellen.

Kam es dabei allerdings zu einer Gefährdung oder sogar einem Unfall, steigt der Betrag auf 140 bzw. 170 Euro.

Biegt ein Fahrer ab, ohne dabei Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und diese werden dabei gefährdet, gibt es ein Bußgeld von 140 Euro.

Hält ein Autofahrer bei einer Kreuzung mit Grünpfeilregelung an der Haltelinie nicht an, kann ein Bußgeld von 70 Euro zuzüglich einem Punkt in Flensburg auf ihn zukommen.

Geschichte der Straßenverkehrsordnung

Als Ende des 19. Jahrhunderts erstmals Autos auf deutschen Straßen unterwegs waren, war der Verkehr größtenteils noch nicht reguliert und die neuen Fahrzeuge daher für viele Verkehrsteilnehmende vor allem eine Gefahrenquelle.

Erst 1910 trat der erste Regulierungsversuch im Deutschen Kaiserreich in Kraft - ein Vorläufer der heutigen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Doch was wurde darin festgelegt?

Und wie ging es dann weiter?

Verkehrssicherheit ist ein dynamischer Prozess, denn mit neuen Voraussetzungen und Fahrzeugen auf den Straßen - wie zum Beispiel E-Bikes - ergeben sich neue Herausforderungen.

Dabei stets im Fokus: der Schutz aller Verkehrsteilnehmenden.

Die ersten Regelungen

Um den Straßenverkehr im gesamten Deutschen Reich einheitlich zu regulieren, wurde zunächst das kaiserliche „Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ vom 3. Mai 1909 verabschiedet.

Neben der amtlichen Zulassungspflicht von Automobilen wurde darin auch erstmals die Führerscheinpflicht eingeführt und großes Augenmerk auf die Regelung der Haftpflicht gelegt.

Schon im Februar 1910 wird das Gesetz von der „Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ ergänzt.

Hier wurde zwischen innerorts und außerorts unterschieden sowie für Automobile innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h festgelegt.

Die StVO von 1937

Um die Motorisierung zu fördern, wurde dann bereits im November 1937 die Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr - kurz Straßenverkehrs-Ordnung - beschlossen.

Darin wurde zum Beispiel:

  • Festgelegt, dass alle Teilnehmenden am öffentlichen Straßenverkehr sich so zu verhalten haben, dass der Verkehr nicht gefährdet wird.
  • Bestimmt, dass zu Fuß Gehende die Gehwege benutzen müssen und Fahrbahnen und andere nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Straßenteile auf dem kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung und ohne Aufenthalt zu überschreiten seien (§ 37).
  • Festgehalten, dass Fahrräder „an beiden Seiten der Tretteile (Pedale) Rückstrahler von gelber Färbung führen“ müssen (§ 25) und Radfahrende vorhandene Radwege benutzen müssen.

Die StVO von 1937 blieb - mit stetigen Novellen des Gesetzes - grundsätzlich bis 1971 in der BRD in Kraft.

Die StVO von 1971

Am 1. März 1971 trat wieder eine novellierte StVO in Kraft mit vielen neuen Regeln, die heute oft selbstverständlich scheinen.

Von nun an galt unter anderem:

  • Blinkerpflicht.
  • Rettungsgassenpflicht.
  • Haltepflicht.

Die StVO heute

Seitdem entwickelte sich die Straßenverkehrs-Ordnung immer weiter - bis heute.

Ein paar weitere spannende Stationen:

  • 1972 wird das Tempolimit 100 auf Landstraßen eingeführt.
  • 1973 sind nur noch maximal 0,8 Promille hinterm Steuer erlaubt.
  • 1974 wird die Autobahn-Richtgeschwindigkeit auf 130 km/h festgesetzt.
  • 1976 werden Motorradfahrende zum Helmtragen verpflichtet.
  • 1984 tritt die allgemeine Gurtpflicht in Kraft.
  • 2001 wird das Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung verboten und die Promillegrenze auf 0,5 festgesetzt.

Auch aktuell gilt, dass Kraftfahrzeuge beim Überholen von Radfahrenden, zu Fuß Gehenden und E-Scooter-Fahrenden einen Mindestabstand von zwei Metern (außerorts) und 1,5 Meter (innerorts) einhalten müssen.

Verkehrshindernisse gemäß § 32 StVO

„Vorsicht auf der A 4 zwischen Dreieck Dresden und Dreieck Nossen: Hier liegen Fahrzeugteile auf der Fahrbahn!“

Diese und ähnliche Durchsagen laufen tagtäglich im Radio.

Was regelt § 32 StVO?

Unter § 32 StVO definiert der Gesetzgeber die gesetzlichen Vorgaben zu Verkehrshindernissen.

Hierbei kann es sich zum Beispiel um Gegenstände oder eine Ölspur auf der Fahrbahn handeln.

Wie verhalte ich mich bei einem Verkehrshindernis richtig?

Befindet sich ein Hindernis auf der Fahrbahn, sollten Sie die Geschwindigkeit reduzieren und die Warnblinkanlage einschalten.

Zudem ist es sinnvoll, die Polizei zu verständigen.

Was droht bei einem Verstoß gegen § 32 StVO?

Für die Beschmutzung der Straße müssen Sie mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 Euro rechnen.

Die Verursacher der Hindernisse auf der Fahrbahn sind auch für deren umgehende Beseitigung zuständig.

Geschieht dies nicht, können Verwarn- und Bußgelder zwischen 10 und 60 Euro drohen.

Verhalten nach einem Unfall

Und plötzlich sind Sie Unfallbeteiligter, Zehntelsekunden der Unaufmerksamkeit reichen aus: Ein Verkehrsunfall hat sich ereignet.

Statistisch gesehen kommt es alle paar Sekunden zu einem Unfall.

Das Betriebsrisiko fährt immer mit und unabhängig von der Schuldfrage ist prinzipiell jeder ein Unfallbeteiligter, der dem Anschein nach mit dem Unfall zu tun haben könnte.

Laut OLG Frankfurt reichen hierfür objektiv zureichende Anhaltspunkte (vergl. NZV 1997, 125).

Von zentraler Bedeutung ist es, die Wartepflicht zu erfüllen.

ALLE Unfallbeteiligten müssen sich den unmittelbaren Konsequenzen am Unfallort stellen.

Ansonsten wird aus der Unfallbeteiligung des Fahrers schnell der strafbare Tatbestand ‚Verkehrsunfallflucht‘ (= unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle).

Hierbei handelt es sich laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB) um eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder unter Umständen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren belegt werden kann.

Definition: Was ist ein Unfallbeteiligter?

Gemäß § 142 Abs. 5 StGB (Legaldefinition) ist jeder am Unfall beteiligt, der mit seinem Verhalten zur Unfallverursachung einen Beitrag geleistet haben kann.

Der äußere Anschein genügt, eine tatsächliche Unfallverursachung ist für eine Beteiligung nicht notwendig.

§ 34 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung spricht davon, dass das eigene Verhalten für eine Beteiligung am Unfallgeschehen eine gewisse Relevanz haben muss.

Welche Pflichten haben Unfallbeteiligte?

Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen und müssen diesen zuerst sichern.

Bei Verletzten sind Rettungskräfte und Polizei zu rufen, Unfallbeteiligte müssen Erste Hilfe leisten.

Dann erfolgt der Austausch von Personalien für die Aufklärung des Unfallgeschehens und die anschließende Schadeensregulierung.

Aus § 142 StGB geht eindeutig hervor, dass Unfallbeteiligte eine angemessene Wartefrist zu erfüllen haben.

Das bedeutet, dass sofortiges Verlassen der Unfallstelle unerlaubt ist.

Alle Unfallbeteiligten haben mit Feststellungen zur Person aktiv dazu beizutragen, dass der Unfallhergang aufgearbeitet werden kann.

Aus § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) ergibt sich die zentrale Verpflichtung für Unfallbeteiligte, bei Bedarf Erste Hilfe zu leisten.

5 Pflichten als Unfallbeteiligter: Checkliste für den Ernstfall

Aus § 34 der Straßenverkehrsordnung lassen sich im Sinne einer Checkliste folgende Erfordernisse direkt ableiten, die alle Unfallbeteiligten (also nicht nur der Verursacher) zu erfüllen haben:

  1. Sofort anhalten, sich den Konsequenzen stellen. Flucht ist KEINE Option!
  2. Die Unfallstelle sichern, um Folgeunfälle zu verhindern.
  3. Überblick verschaffen und mit Notruf Rettungskräfte verständigen.
  4. Erste Hilfe leisten, falls es Verletzte gibt.
  5. Formale Pflichtaufgaben: Austausch von persönlichen Daten und Versicherungsdaten, Kooperation mit der Polizei und dem Unfallgegner, Beweise sichern.

Nach der Erfüllung aller Pflichten als Unfallbeteiligter nicht von der Gegenseite unter Druck setzen lassen und Schuldeingeständnisse vermeiden.

Wann dürfen Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen?

Der Unfallort darf erst verlassen werden, nachdem alle genannten Pflichten erfüllt und insbesondere alle relevanten Personen- und Kontaktdaten ausgetauscht worden sind.

Unfall nicht bemerkt: Ist das unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

Wer die Unfallflucht nicht bemerkt hat, kann sich im Regelfall keiner Straftat schuldig gemacht haben.

Rechtlich gesehen setzt das voraus, dass Sie Kenntnisse von diesem Tatbestand hatten.

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