Im deutschen Straßenverkehrsrecht gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmenden. Dennoch kommt es im Alltag immer wieder zu Konflikten zwischen Auto- und Radverkehr. Besonders bei Fragen des Sicherheitsabstands, der Radwegbenutzungspflicht und bei Unfällen durch geöffnete Autotüren herrscht oft Unsicherheit. Der ADFC klärt über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen auf und gibt praktische Hinweise für mehr Sicherheit im Straßenverkehr.
Radfahrende gehören auf die Straße
Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht hat 2010 in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Menschen auf dem Fahrrad grundsätzlich die Fahrbahn nutzen dürfen und Radwege nur in Ausnahmefällen als benutzungspflichtig ausgewiesen werden können.
Ein ADFC-Mitglied klagte erfolgreich gegen die Stadt Regensburg, die eine Radwegbenutzungspflicht für gemeinsame Geh- und Radwege angeordnet hatte (Az.: BVerwG 3 C 42.09). Das Gericht stellte klar: Radwege dürfen nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, wenn „aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung“ besteht (§ 45 Absatz 9 StVO).
Die Richter betonten, dass die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmenden gestärkt werden müsse und Fahrradfahrende nicht auf unzureichende Radwege gezwungen werden dürfen.
Radwegbenutzungspflicht
Auf einem mit dem blauen Radwegeschild gekennzeichneten Radweg müssen Radfahrende fahren, auch wenn sie auf der Fahrbahn besser vorankommen würden. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit dem Schild gekennzeichnet ist. Auf einem Radweg kann auch Gegenverkehr angeordnet werden. Meist sind es Bordsteinradwege, die mit dem Radwegzeichen ausgeschildert sind.
Ignorieren Radfahrende die Benutzungspflicht, droht ihnen ein Bußgeld von 20 Euro. Behindern sie dabei andere, sind es 25 Euro, bei Gefährdung 30 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten.
Schutzstreifen und Radfahrstreifen
Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Der Schutzstreifen gehört zur Fahrbahn, daher gilt das Abstandsgebot des § 5 Abs. 4 S. 2 StVO direkt. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird.
Der Radfahrstreifen ist dagegen ein Sonderweg und nicht Teil der Fahrbahn. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Hier gelten das allgemeine Rücksichtnahme-Gebot und das Gefährdungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO.
Für den Sicherheitsabstand macht die Art der Markierung keinen Unterschied. Beim Überholen von Radfahrenden gilt ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern. Der Abstand gilt sowohl auf Schutzstreifen als auch auf Radfahrstreifen.
Zu dichtes und gefährdendes Vorbeifahren kann als Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat geahndet werden (§ 315c StGB).
Dooring-Unfälle
„Dooring“ beschreibt Unfälle, bei denen Radfahrende gegen eine plötzlich geöffnete Autotür prallen. Überraschend geöffnete Türen gefährden Fahrradfahrende erheblich. Laut § 14 StVO muss „wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“
Dennoch verweigern Versicherungen oft den vollen Schadensersatz wegen angeblich unzureichenden Abstands. Der ADFC empfiehlt, bei zu geringem Abstand zu parkenden Autos auf die Fahrbahn zu wechseln und mindestens einen Meter Abstand zu halten.
Gerichte bewerten den nötigen Sicherheitsabstand unterschiedlich: Das OLG Saarbrücken akzeptiert 90 cm als ausreichend (4 U 80/07), während das OLG Jena 80-90 cm als zu gering einstuft (5 U 596/06). Bei bereits offenstehenden Türen oder erkennbarem Beladen müssen Fahrradfahrende mehr Abstand halten, um Teilschuldvorwürfe zu vermeiden.
Bei plötzlichem, unvorhersehbarem Türöffnen haftet der Autofahrende in der Regel zu 100 Prozent. Nur den halben Schadensersatz erhielt ein Radfahrer, weil er zu dicht an einem gerade erst anhaltenden Auto vorbeifuhr und durch einen schweren Beutel am Lenker beim Ausweichen behindert wurde (Kammergericht - KG, 12 U 1022/70).
Für Fehlverhalten von Mitfahrenden haften Fahrzeugführende nur in Ausnahmefällen. Taxifahrende müssen Fahrgäste nicht zu verkehrsgerechtem Verhalten anhalten (OLG Hamm 9 U 9/99), haften aber mit bei verbotswidrigem Halten auf Radwegen ohne Warnung (OLG Köln, 11 U 234/91). ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn fordert: „Unfälle durch geöffnete Autotüren sollten zur Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gerechnet werden, denn das Öffnen der Tür gehört zum Betrieb.“ So müssten Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung auch bei Unfällen durch Beifahrer:innen haften.
Bei Unfällen kann eine Fahrrad-Dashcam wertvolle Beweismittel liefern und den genauen Unfallhergang dokumentieren - besonders bei Dooring-Unfällen, wo oft Aussage gegen Aussage steht.
Nebeneinander fahren
Entgegen verbreiteter Annahmen dürfen Radfahrende nebeneinander fahren, solange sie den Verkehr nicht behindern. Bei Behinderung droht ein Bußgeld von 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro und mit Unfallfolge 30 Euro.
In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Das gilt auch für „geschlossene Verbände“ ab 16 Personen. Autos müssen dann hinter den Radfahrenden bleiben, wenn zum Überholen nicht genug Platz vorhanden ist.
Weitere wichtige Aspekte für Radfahrer
- Rechtsfahrgebot: Grundsätzlich gilt für Radfahrer das Rechtsfahrgebot - sowohl auf der Fahrbahn als auch auf Radwegen. Allerdings dürfen sie auch einen Meter Abstand vom Fahrbahnrand halten, um die Sturzgefahr durch Abwasserschächte oder unbefestigte Fahrbahnränder zu verringern.
- Handzeichen: Radfahrer sollten aufgrund fehlender Lichtsignale definitiv mit Handzeichen für Klarheit sorgen und vorausschauend fahren.
- Blickkontakt: Insbesondere der Blickkontakt zu Autofahrern ist von Nöten, um sich abzustimmen.
- Defensives Fahren: Defensives Fahren ist für Radfahrer oberstes Gebot. Aus Selbstschutz gehört auch die entsprechende Schutzausstattung zum defensiven Fahren dazu und sollte jederzeit mitgeführt werden.
Bußgelder für Radfahrer (Auswahl)
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt | 10 - 15 Euro |
| Benutzungspflichtigen Radweg nicht benutzt | 20 Euro |
| Andere Verkehrsteilnehmer behindert | 25 Euro |
| Andere Verkehrsteilnehmer gefährdet | 30 Euro |
| Unfall verursacht | 35 Euro |
| Nebeneinander fahren und Verkehr behindert | 20 Euro |
| Freihändiges Fahren | 5 Euro |
ADFC: Einsatz für den Radverkehr
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Der ADFC möchte eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können. Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht.
Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit dem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.
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