Warum ein Radfahrer sicher nach links abbiegen kann: Die wichtigsten Regeln und Tipps

Eine der großen Herausforderungen des Radfahrens im Straßenverkehr ist das Abbiegen, insbesondere das Linksabbiegen. Dies verursacht teils schwere Unfälle, wobei es häufig am richtigen Verhalten mangelt. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt für Radfahrende je nach Anlage der Straße, wie abgebogen werden muss. In diesem Artikel wird das richtige Verhalten erläutert.

Die StVO und das Abbiegen

Die StVO lässt für den Radfahrenden je nach Anlage der Straße verschiedene Möglichkeiten zum Abbiegen zu. Während auf den Fahrbahnen wegen des Autoverkehrs intuitiv mehr Vorsicht waltet, kommt es auf den Fahrradwegen häufig zu gefährlichen Situationen und Unfällen. Aber auch auf Fahrradwegen gilt die StVO §9!

Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich per Handzeichen ankündigen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen. Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

Richtiges Linksabbiegen: Schritt für Schritt

Folgende Punkte muss man einhalten, damit man sicher links abbiegen kann:

  • Schulterblick über die linke Schulter nach hinten
  • Linken Arm deutlich ausstrecken
  • In die Mitte der Fahrbahn bzw. Linksabbiegerspur fahren und Arm wieder zurücknehmen
  • Vorfahrt des Querverkehrs und des entgegenkommenden Verkehrs beachten, wie auch den Fußgänger- und möglichen Fahrradverkehr auf der linken Seite.
  • Zügig im großen Bogen einschwenken und am rechten Rand mit dem gebotenen Abstand weiterfahren.

Während des Abbiegevorgangs die Hände am Lenker halten. Zum Linksabbiegen darf der Radfahrer den benutzungspflichtigen Radweg nach der Rechtsprechung rechtzeitig verlassen, um sich dann auf der Fahrbahn einordnen zu können. Dies kann mit abgesenkten Bordsteinkanten unterstützt werden.

Abbiegevarianten an Kreuzungen und Einmündungen

An Kreuzungen und Einmündungen lässt die StVO unterschiedliche Abbiegemöglichkeiten zu, unabhängig davon, ob die Übergänge ampelgesteuert sind. Wer mit dem Fahrrad links abbiegen möchte, hat die Wahl zwischen dem direkten oder indirekten Abbiegen bzw. dem nicht direkten Abbiegen.

Direktes Abbiegen

Das direkte Abbiegen führt direkt und über den kürzesten Weg über die Kreuzung oder Einmündung. Dabei nutzen Radfahrende, falls vorhanden, die Abbiegestreifen für Pkw bzw. Abbiegefahrstreifen für Fahrräder. Dies ist die übliche Art für alle Fahrzeuge im Straßenverkehr und hat einige Vorteile:

  • Es geht schneller, weil nur eine Ampelphase zu beachten ist.
  • Es ist sicherer, weil sich die abbiegenden Radfahrenden bereits frühzeitig einordnen. Die anderen Verkehrsteilnehmenden erfassen sie und können sich rechtzeitig darauf einstellen.
  • Es entfallen Konfliktbereiche, die beim indirekten oder nicht direkten Abbiegen entstehen.

Indirektes Abbiegen

Beim indirekten Abbiegen an Kreuzungen fährt man zunächst geradeaus, um zur gegenüberliegenden Seite zu kommen, um dann nach links abbiegen zu können. Danach fährt man - bei Ampel gesteuerten Übergängen bei der nächsten Grünphase - auf die andere Seite und fädelt sich unter Beachtung der Vorfahrtsregeln in den fließenden Verkehr ein. Dieses System benötigt etwas mehr Zeit. Es handelt sich hierbei also nicht um einen klassischen Abbiegevorgang, sondern um das Queren von zwei Fahrbahnen geradeaus. Bei Einmündungen auf der linken Seite steigt man zunächst am rechten Fahrbahnrand ab und verhält sich dann entsprechend wie oben beschrieben.

Grünpfeil für den Radverkehr

Seit 2021 erlaubt die StVO an Ampeln mit Grünpfeil für den Radverkehr das Abbiegen nach rechts. „Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.“ (Aus § 37 der StVO) Zudem schreibt die StVO vor, dass deswegen vor dem Abbiegen angehalten werden muss, um zu schauen, ob ein Abbiegen ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.

Bußgeldkatalog: Falsches Abbiegen mit dem Fahrrad

Das Missachten der Vorfahrt oder falsches Abbiegen kann je nach Schwere und möglichen Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer zwischen 15 € und 30 € kosten.

Verkehrsunfall beim Linksabbiegen: Ein Fallbeispiel

Ein Radfahrer, der beim Linksabbiegen ohne vorheriges Handzeichen und ohne sich einzuordnen von einem überholenden Fahrzeug erfasst wird, haftet für den Unfall allein, wenn dadurch die Verkehrsregeln grob missachtet wurden. Radfahrer haben im Straßenverkehr die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Verkehrsteilnehmer. Beim Linksabbiegen für Radler gelten besondere Sorgfaltsanforderungen. Hat der Radfahrende die Vorfahrt beachtet? Wurde der Schulterblick ausgeführt? Erfolgte rechtzeitig ein Handzeichen?

Die Klärung dieser Fragen ist entscheidend für die Haftung nach einem Unfall. In einem Fall, der sich am 30. Juli 2019 ereignete, wies das Gericht die Klage einer Radfahrerin ab, da diese in mehrfacher Hinsicht gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen hatte. Sie hatte es versäumt, ein Handzeichen zu geben, sich rechtzeitig zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen und eine doppelte Rückschau zu halten, bevor sie abbiegen wollte.

Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen

Radfahrer müssen beim Linksabbiegen besondere Sorgfaltspflichten beachten, um Unfälle zu vermeiden:

  • Schulterblick: Bevor der Radfahrer zum Abbiegen ansetzt, muss er sich durch einen Blick über die linke Schulter vergewissern, dass kein nachfolgender Verkehr überholt.
  • Handzeichen: Der Radfahrer muss seinen Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen.
  • Einordnen: Wer nach links abbiegen will, muss sich bis zur Mitte der Fahrbahn einordnen.
  • Abbiegen: Der eigentliche Abbiegevorgang sollte in einem möglichst weiten Bogen erfolgen, damit der Radfahrer die rechte Seite der einmündenden Straße erreicht.

Verstößt ein Radfahrer gegen diese Sorgfaltspflichten, z.B. indem er ohne Schulterblick oder Handzeichen plötzlich nach links zieht, kann er bei einem Unfall überwiegend oder sogar alleine haften.

Haftungsfragen nach einem Unfall

Die Haftungsverteilung bei einem Unfall hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Betriebsgefahr des Autos: Aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs haftet der Autofahrer in der Regel zumindest anteilig für die Unfallfolgen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
  • Verschulden des Radfahrers: Hat der Radfahrer den Unfall schuldhaft mitverursacht, führt dies zu einer Mithaftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB).
  • Abwägung im Einzelfall: Die genaue Haftungsverteilung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Häufig wird eine Mithaftung des Radfahrers von 25-50% angenommen.
  • Sonderfall „Dooring“: Öffnet ein Autofahrer die Tür, ohne auf den Verkehr zu achten, und kollidiert ein Radfahrer damit, haftet der Autofahrer in der Regel zu 100%.

Blickkontakt und Vertrauensgrundsatz

Im Straßenverkehr gilt der Vertrauensgrundsatz, d.h. jeder Verkehrsteilnehmer darf darauf vertrauen, dass sich die anderen verkehrsgerecht verhalten. Stellen Radfahrer und Autofahrer Blickkontakt her, kann dies als gegenseitige Wahrnehmung und Verständigung über das weitere Vorgehen verstanden werden. Umgekehrt kann der Radfahrer aus dem Blickkontakt ableiten, dass der Autofahrer ihn wahrgenommen hat und Rücksicht nehmen wird. Kommt es trotz Blickkontakts zum Unfall, kann sich der Autofahrer in der Regel nicht darauf berufen, er habe aufgrund des Blickkontakts auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Radfahrers vertraut.

Überholabstand zu Radfahrern

Innerorts müssen Autofahrer einen Seitenabstand von mindestens 1,5 Metern zu Radfahrern einhalten, außerorts sogar mindestens 2 Meter. Ist aufgrund der Verkehrssituation kein ausreichender Abstand möglich, muss das Überholen unterbleiben und der Autofahrer hinter dem Radfahrer bleiben, bis ein gefahrloses Überholen möglich ist. Verstöße gegen den Überholabstand werden mit einem Bußgeld geahndet.

Relevante Paragraphen der StVO

  • § 5 Abs. 4 S. 3 StVO: Erläutert die Regeln für das Überholen von Radfahrern, speziell die Mindestabstände, die seit dem 27.04.2020 mit außerorts 2 Metern definiert sind.
  • § 9 Abs. 1 S. 1, 2 und 4 StVO: Beschreibt die Verhaltensvorschriften beim Abbiegen, einschließlich des Gebens von Handzeichen, des Einordnens und der doppelten Rückschau.
  • § 17 StVG und § 254 Abs. 1 BGB: Betreffen die Abwägung der Verursachungsbeiträge und die Schadensminderungspflicht.

Tabelle: Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für sicheres Linksabbiegen mit dem Fahrrad

Punkt Beschreibung
Rechtzeitig Handzeichen geben Deutliche Ankündigung der Abbiegeabsicht
Schulterblick Überprüfung des rückwärtigen Verkehrs
Einordnen Positionierung in der Fahrbahnmitte
Vorfahrt beachten Beachtung des Querverkehrs und Fußgänger
Überholabstand Sicherstellen, dass ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen besteht

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