Welche Radwege sind für Mofas erlaubt?

Nicht alle Zweiräder dürfen auf Radwegen oder Radschnellwegen fahren.

Grundlegende Regeln zur Straßenbenutzung

Die Hauptkategorie Verhalten im Straßenverkehr umfasst zahlreiche wichtige Themen, darunter auch die richtige Straßenbenutzung. Diese ist entscheidend für die Verkehrssicherheit und den reibungslosen Ablauf im Straßenverkehr.

Die Regeln zur Straßenbenutzung legen fest, wie Fahrzeuge, Fußgänger und Radfahrer die vorhandenen Verkehrsflächen korrekt und effizient nutzen können. Die Fahrbahn ist in der Regel den motorisierten Fahrzeugen vorbehalten. Es gilt das Rechtsfahrgebot, das sicherstellt, dass der Verkehr geordnet und flüssig bleibt.

Fahrzeuge sollten immer den rechten Fahrstreifen nutzen, es sei denn, sie überholen oder bereiten sich auf ein Abbiegen vor. Seitenstreifen und Gehwege sind in erster Linie für Fußgänger und Radfahrer vorgesehen. Kraftfahrzeuge dürfen diese Flächen nur in Ausnahmesituationen nutzen, beispielsweise bei Pannen oder beim kurzfristigen Halten, sofern keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht.

Radwege und ihre Nutzung

Für Radfahrer gelten spezielle Regeln, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Wo vorhanden, sind Radwege zu nutzen. Ist dies nicht möglich, dürfen Radfahrer die Fahrbahn benutzen, wobei sie sich an die gleichen Verkehrsregeln wie motorisierte Fahrzeuge halten müssen.

Benutzungspflicht für Radfahrer

Für Fahrräder setzt § 2 Abs. Verkehrsschild 241, das auf einem runden blauen Schild die getrennte Benutzung des Weges als Geh- und Radweg anzeigt. Sieht man eines dieser Zeichen, dann ist die Benutzung des Radweges also Pflicht, als Radler darf man nicht auf der Straße fahren. Das gilt auch für Rennräder oder Pedelecs.

Ausnahmen gibt es aber natürlich auch hier: So ist es zum Beispiel sehr wohl erlaubt, trotz der Benutzungspflicht, mit dem Rad auf der Fahrbahn zu fahren, wenn der Radweg unbenutzbar ist. Zugeparkte Radwege, unausweichliche Schlaglöcher oder Pflanzenbewuchs können die sichere Radwegbenutzung nämlich unmöglich machen.

Weicht man in so einem Fall auf die Straße aus, ist das vollkommen in Ordnung.

Radwege und andere Verkehrsteilnehmer

In den letzten Jahren drängen jedoch viele neue Arten von Fahrzeugen in den Verkehr. Viele davon fahren mit Elektroantrieb. Darunter sind sehr kleine Fahrzeuge, zum Beispiel elektrisch angetriebene Tretroller. Und ziemlich große, etwa Lastenräder oder sogenannte Velocars. Dürfen die alle auf dem Radweg fahren? Stehen Radfahrende bald genauso im Stau wie Autos und können an dem Klotz vor ihnen nicht mehr vorbeischauen?

Die Grundregel lautet: Alles, was einen Motor hat und mit Motorunterstützung schneller als 25 km/h fahren kann, darf nicht auf dem Radweg fahren.

Mofas auf Radwegen: Was ist erlaubt?

Nach der STVO ist nicht nur Radlern die Benutzung des Radwegs vorbehalten. Mofas und E-Bikes zum Beispiel dürfen nach § 2 Abs. 4 STVO Radwege benutzen, wenn diese Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften liegen. Entscheidend ist hier allerdings die Zuordnung zur Fahrzeugkategorie „Mofa“.

Diese bestimmt sich durch die Bauart des motorisierten Zweirads. Als Mofas, die auf den Radweg dürfen, gelten nur Fahrzeuge, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h aufweisen. Alle motorisierten Zweiräder, die schneller als 25 km/h fahren können, gehören damit also auf die Fahrbahn.

Wo man als Radler, Roller- oder Mofafahrer fährt, bestimmt sich also maßgeblich nach den Verkehrsschildern oder der Motorisierung des Zweirades. Mofa und gedrosselte Roller hingegen können sich außerorts zwischen Fahrbahn und ausgewiesenem Radweg entscheiden.

Die rechtliche Situation

Um herauszufinden, ob ein Mofa auf dem Fahrradweg darf, ist ein Blick in § 2 der StVO notwendig. Denn darin regelt der Gesetzgeber die allgemeinen Vorgaben zur Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Demnach müssen Kraftfahrzeuge üblicherweise die Fahrbahnen nutzen. Allerdings sieht der Gesetzestext unter § 2 Abs. 4 StVO eine Sonderregelung für Mofas vor. Demnach dürfen Mofas außerorts auf dem Radweg fahren.

Gleichzeitig dient die allgemeine Freigabe von Radwegen außerorts auch dem Abbau des Schilderwaldes. Ist eine Nutzung durch Mofas auf bestimmten Streckenabschnitten nicht gewünscht, kann dies durch das Zusatzzeichen „keine Mofas“ (VZ 1012-33) angeordnet werden. Darüber hinaus besteht mithilfe des Zusatzzeichens 1022-11 auch die Möglichkeit, innerorts einen Radweg für Mofa freizugeben.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas auf Radwegen fahren.

Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht die Möglichkeit, mithilfe eines Zusatzzeichens auch innerorts Fahrradwege für Mofas freizugeben.

Auch wenn innerorts das Mofa auf dem Fahrradweg meist nicht erlaubt ist, bewertet der Gesetzgeber einen solchen Verkehrsverstoß lediglich als eine Ordnungswidrigkeit. Der Verkehrssünder muss daher nur mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

Mofas und die Straßenverkehrsordnung

Mofas - unter denen man auch einsitzige Motorroller versteht - können ab sofort regulär außerhalb geschlossener Ortschaften Radwege nutzen. Bislang war es diesen Verkehrsteilnehmern nur dann erlaubt, Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften zu benutzen, wenn die Radwege durch Zusatzzeichen "Mofas frei" ausgewiesen waren.

Die Verkehrsbehörden haben aufgrund der geringen Geschwindigkeit von maximal 25 Kilometern pro Stunde bei Mofas und der vergleichsweise geringen Verkehrsdichte die meisten außerörtlichen Radwege bereits freigegeben. Durch diese generelle Freigabe von Radwegen ist das Zusatzzeichen nicht mehr notwendig.

Von der neuen Regelung kann abgewichen werden, wenn örtliche Gegebenheiten eine Benutzung von Radwegen ausschließen. Dann werden an den entsprechenden Stellen Zusatzzeichen mit der Aufschrift "keine Mofas" montiert.

Der Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass Fußgänger sowie Rad- und Mofafahrer Geh- und Radwege gemeinsam nutzen. Deshalb gilt weiterhin das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Radwegen, insbesondere gegenüber den Fußgängern.

In dem neu gefassten § 2 Abs.4 StVO hat man nunmehr die Regelung, dass auch Mofas a.g.O.

Wollte er die im allgemeinen Sprachgebrauch „Pedelecs“ genannten Fahrzeuge für den Radweg freigeben? Diese sind in § 1 Abs.3 StVG als Fahrzeuge die durch Muskelkraft fortbewegt werden und bis 25 km/h mit max.

Weitere Informationen und Fahrzeugtypen

Nicht alle Zweiräder dürfen auf Radwegen oder Radschnellwegen fahren. Grundsätzlich gilt: Alle Zweiräder, die mit einem Motor betrieben werden oder mit Motorunterstützung schneller als 25 km/h fahren, dürfen nicht auf den Radweg. Dazu gehören E-Bikes (S-Pedelecs, 45 km/h), Motorroller (45 km/h), Motorräder, E-Lastenräder (45 km/h) und Mopedautos oder sogenannte Leichtautos.

Aber auch Inline-Skates, Rollschuhe, Skateboards und nicht motorisierte Tretroller dürfen nicht auf den Radwegen gefahren werden, da sie gesetzlich dem Fußverkehr gleichgestellt sind.

Hier eine Übersicht, welche Fahrzeuge auf dem Radweg erlaubt sind und welche nicht:

Fahrzeugtyp Maximale Geschwindigkeit Radweg erlaubt? Anmerkungen
E-Bike (Pedelec) 25 km/h Ja Rechtlich wie Fahrräder behandelt
E-Bike (S-Pedelec) 45 km/h Nein Gilt als leichtes Kraftfahrzeug, Versicherungskennzeichen erforderlich
E-Scooter 20 km/h Ja Muss Radweg benutzen, falls vorhanden
Liegefahrrad - Ja Wie Fahrräder behandelt
Mofa/Mokick/Moped 25 km/h Bedingt Außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt, Zusatzschild kann Freigabe innerorts ermöglichen
Motorroller 45 km/h Nein Gilt als motorisiertes Kraftfahrzeug
Segway 20 km/h Ja Muss Radweg benutzen, falls vorhanden
Lastenrad 25 km/h oder ohne Motor Ja Wie Fahrräder behandelt
E-Lastenrad 45 km/h Nein Gilt als Kraftfahrzeug, Versicherungskennzeichen erforderlich
Velocar/Velomobil 25 km/h Ja Gilt rechtlich als Fahrrad, wenn Tretunterstützung bis 25 km/h
Fahrrad-Rikscha/Dreirad - Ja Wie Fahrräder behandelt
Inline-Skater, Skateboard, Kickscooter - Nein Gelten als Fußverkehr
Hoverboards/E-Boards 20 km/h Nein Keine Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt

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