Das richtige Verhalten im Fahrrad- und LKW-Verkehr

Das Thema „Vorfahrt und Vorrang“ ist essenziell für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. Es regelt, welcher Verkehrsteilnehmer in einer bestimmten Situation zuerst fahren darf und wer warten muss.

Vorfahrtsregeln und ihre Bedeutung

Die Vorfahrt regelt, welcher Verkehrsteilnehmer an Kreuzungen oder Einmündungen zuerst fahren darf. Es gibt zahlreiche spezielle Situationen, in denen die Vorfahrt anders geregelt wird. Die Einhaltung der Vorfahrtsregeln erfordert vorausschauendes Fahren und klare Kommunikation. Die Kenntnis und Beachtung der Vorfahrtsregeln ist essenziell, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Klare Regeln und defensives Verhalten tragen dazu bei, Konflikte und Unfälle zu vermeiden.

Rechts vor Links

An Kreuzungen, an denen weder ein Polizeibeamter, eine Ampel oder ein Verkehrszeichen den Verkehr regelt, gilt die Regel "rechts vor links".

Spezifische Verhaltensweisen für LKW-Fahrer

Rechtsabbiegen mit LKW

Seit April 2020 ist die novellierte StVO in Kraft getreten. Darin vorgesehen sind Neuerungen in Bezug auf das Rechtsabbiegen von Lkw, die jetzt innerhalb der geschlossenen Ortschaften nur noch in Schrittgeschwindigkeit abbiegen dürfen. Dies gilt für alle Lkw, die über 3,5 Tonnen wiegen und überall dort, wo damit gerechnet werden muss, dass Radfahrer und Fußgänger den Weg kreuzen.

Wenn ein Lkw beim Rechtsabbiegen keine Schrittgeschwindigkeit fährt, obwohl innerorts an dieser Stelle mit Fußgängern und Radfahrern gerechnet werden muss, droht ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro. Außerdem wird das Vergehen mit einem Punkt in Flensburg geahndet.

Mittlerweile kommt kaum noch eine Spedition ohne Abbiegeassistent für Lkw aus, dennoch sollte die Sicherheit im Straßenverkehr weiter erhöht werden. Möglich wurde das durch die Überarbeitung der StVO, die im April 2020 in Kraft getreten ist.

Abbiegeassistenten und ihre Pflicht

Nicht nur, dass der Abbiegeassistent sehr praktisch ist und zum Teil tödliche Unfälle beim Abbiegen von Lkw insbesondere durch das Abdecken toter Winkel verhindern kann, ist er auch seit der Novellierung der StVO Pflicht.

Bereits seit dem 1. Juli 2020 gilt, dass blinkende Seitenspiegel ebenso wie der Abbiegeassistent Pflicht für alle Lkw sind, wobei es hier um neu zugelassene Lang-Lkw geht. Bestandsfahrzeuge haben noch eine Schonfrist und müssen erst zum 1. Juli 2022 entsprechend nachgerüstet werden. Danach gilt dann, dass der Abbiegeassistent in allen Lang-Lkw vorhanden sein muss.

Dies bedeutet jedoch auch, dass nicht automatisch alle Lkw mit einem Abbiegeassistenten ausgestattet werden, auch wenn ein Totwinkel-Assistent von einigen Experten für sinnvoll erachtet wird.

Wie Abbiege-Assistenzsysteme soll auch eine Rückfahrkamera soll ab 2022 für Kraftfahrzeuge zur Pflicht werden, was auch Transporter und Lkw betreffen wird. Weitere technische Hilfsmittel, die in vielen hochwertigen Fahrzeugen bereits verbaut sind, könnten in den kommenden Jahren im Sinne der Sicherheit ebenfalls zur Pflichtausstattung gehören.

Bußgelder und Strafen

Lkw müssen andere Vorschriften einhalten als Pkw, wenn sie auf deutschen Straßen unterwegs sind. Daher gelten auch andere Strafen bei Nichteinhaltung von Abständen oder bei Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, diese werden im Bußgeldkatalog gesondert aufgeführt.

Weitere Neuerungen in der StVO

Neben der neuen Vorschrift zum Rechtsabbiegen von Lkw gibt es zahlreiche Neuerungen der StVO, die für Berufskraftfahrer und Spediteure relevant ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Neuerungen, die für Fahrer von Lkw wichtig sind und bei denen Zuwiderhandlungen teils empfindliche Strafen bedeuten.

Rettungsgassen

Die Vorschriften in Bezug auf die Bildung von Rettungsgassen wurden verschärft: Wer sich nicht daran hält und damit den Rettungsweg versperrt, muss mit Strafen von bis zu 200 Euro und zwei Punkten in Flensburg rechnen. Verfolgt wird darüber hinaus auch das Durchfahren einer Rettungsgasse, was bis zu 240 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg nach sich ziehen kann.

Blitzer-Apps

Viele Fahrer von Lkw sind gern mal zügig unterwegs und lassen sich durch die Blitzer-Apps vorwarnen. Diese werden vor allem dann genutzt, wenn auf der Strecke viele Baustellen liegen, die wiederum mit einem Tempolimit behaftet sind. Bisher war deren Nutzung weder ausdrücklich verboten noch erlaubt. Die neuen Regelungen der StVO sehen vor, dass die Verwendung derartiger Warn-Apps auf Smartphones oder auf dem Navi verboten ist.

Unklar ist allerdings, wie die Verwendung der Blitzer-Apps kontrolliert werden soll. Die Polizei darf ein Fahrzeug nicht ohne begründeten Verdacht kontrollieren und das gilt auch für das Smartphone. Im Rahmen einer einfachen Kontrolle darf daher kein Polizist das Smartphone auf aktive Apps kontrollieren oder nachschauen, wann eine einzelne App das letzte Mal verwendet wurde.

Parken und Halten

Auch für Lkw stellt sich häufig die Frage nach einem idealen Parkplatz, denn die meisten Parkmöglichkeiten erweisen sich als zu knapp bemessen. Eine neue App soll hier Abhilfe schaffen und zeigt freie Parkmöglichkeiten an. Problematisch ist aber nicht nur das Parken, sondern auch das Halten, wenn zum Beispiel Anlieferungen in einem Wohngebiet vorgenommen werden.

Wer in zweiter Reihe und auf einem Schutzstreifen parkt, muss künftig mit einem Bußgeld von bis zu 100 Euro rechnen. Das Halten in zweiter Reihe wird mit einem Bußgeld von bis zu 55 Euro bestraft, wird damit jemand behindert, können sogar 70 Euro fällig werden. Wer ordnungswidrig auf Geh- und Radwegen parkt, muss mit denselben Bußgeldhöhen rechnen. Wer mit seinem Lkw in Einmündungsbereichen oder vor Kreuzungen parkt, muss ebenfalls auf den Radweg achten: Verläuft dieser neben der Straße und ist durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet, ist die Parkverbotszone auf acht Meter ausgedehnt worden. Maßgeblich sind dabei die Schnittpunkte der jeweiligen Fahrbahnkanten.

Seitenabstand

Bisher war die StVO eher schwammig ausformuliert und sprach von einem „ausreichenden“ Seitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen. Diese Formulierung wurde mit der Novelle der StVO überarbeitet und mit festen Maßen ergänzt.

Neue Verkehrsschilder und Zonen

Wer mit dem Lkw unterwegs ist, wird immer wieder neue Verkehrsschilder sehen. Es gibt zum Beispiel jetzt eines, das das bevorzugte Parken sogenannter Carsharing-Fahrzeuge erlaubt. Kommunen dürfen überdies reine Fahrradzonen einrichten, dort dürfen nur noch Fahrradfahrer und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen unterwegs sein. Des Weiteren gibt es nun einen Radschnellweg, ein Überholverbot von Zweirädern, den Grünpfeil nur für Radfahrer und das Schild für das Lastenfahrrad.

Tempolimits und Einfahrverbote

Eigentlich sollte die Novelle der StVO eine Limitierung des Tempos auf deutschen Autobahnen vorsehen, doch dieses wurde bisher nicht eindeutig festgelegt. Aktuell gilt in Spanien ein Tempolimit von 30 km/h auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, sofern diese einspurig sind. Auf mehrspurigen Straßen darf bis zu 50 km/h gefahren, allerdings können die Gemeinden das Tempolimit selbst festlegen. Einfahrverbote für bestimmte Lkw-Gewichtsklassen sowie Lkw-Typen zu missachten, kann teuer werden. Wer den weißen Querstrich auf rotem Grund missachtet, muss mit 40 bis 50 Euro Bußgeld rechnen.

Kritik an der Novelle der StVO

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. hat die Novelle kritisiert, sie wurde dennoch verabschiedet. Es ging dabei zum Beispiel um die neuen Vorschriften zum Rechtsabbiegen in Schrittgeschwindigkeit. Der BGL sieht in der Novelle keine Garantie dafür, dass sich Unfälle mit Fußgängern oder Radfahrern nun vermeiden ließen. Die Vergangenheit hatte gezeigt, dass in rund 90 Prozent der Fälle die Geschwindigkeit beim Zusammenstoß von Lkw und Radfahrer ohnehin nur 20 km/h betrug, in 15 Prozent der Fälle wurde die Kollisionsgeschwindigkeit sogar mit 0 km/h angegeben.

Der BGL geht davon aus, dass mit der Novelle eine scheinbare Sicherheit vorgegaukelt wird, die zu mehr Unaufmerksamkeit bei den Radfahrern und Fußgängern und dadurch provozierten Unfällen führen könnte. Immerhin sei das Unfallgeschehen auch durch deren Geschwindigkeit beeinflussbar. Außerdem forderte der BGL, dass die Abbiegeassistenten nicht nur warnen sollten, sondern in der Lage sein müssten, aktiv zu bremsen bzw. eine Notbremsung auszulösen. Ansonsten würde immer vom Fahrer ein aktives Handeln gefordert, was wiederum wertvolle Zeit für die Bremsung verstreichen ließe.

Der BGL forderte daher schon seit Langem eine Pflicht zum Einsatz von Notbremsassistenzsystemen und eine Verankerung des Abschaltverbots dieser Systeme.

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