Als Autofahrer Radfahrer abbiegen lassen: Was Sie wissen müssen

Im Straßenverkehr ist die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer von höchster Bedeutung. Besonders wichtig ist das korrekte Verhalten von Autofahrern gegenüber Radfahrern, insbesondere beim Abbiegen. Radfahrer genießen als schwächere Verkehrsteilnehmer einen besonderen rechtlichen Schutz. Daher ist es entscheidend, die geltenden Regeln und Vorschriften zu kennen und zu beachten.

Grundregeln für das Abbiegen mit Radfahrerbeteiligung

Wer abbiegen will, muss Radfahrern Vorrang gewähren, auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO). Diese Regelung dient dem Schutz der Radfahrer, da sie keine Knautschzone haben und somit bei Unfällen besonders gefährdet sind.

Daher gilt insbesondere für abbiegende Autofahrer besondere Vorsicht: Selbst, wenn die Fußgängerampel Rot zeigt, könnten Radfahrer weiter geradeaus an dem abbiegenden Fahrzeug vorbeifahren.

Wichtig: Autofahrer bekommen vom Straßentrubel um sie herum oftmals nur wenig mit. Während sie im Auto sitzen und von der Karosserie geschützt sind, sind sie weder Wind noch Regen ausgesetzt. Anders ist es bei Radfahrern, die über keine Knautschzone verfügen.

Besonderheiten bei Radwegen

Die Privilegierung von Radfahrern gegenüber abbiegenden Fahrzeugen findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Radverkehr auf einem von der Straße (hinreichend) abgesetzten Radweg fährt, z.B. wenn der für einen Zweirichtungsradweg, der mehrere Meter vor einer innerörtlichen Kreuzung nach außen verschwenkt und durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt ist (VG Freiburg, Urt. v. 09.12.2021, Az. 3 K 278/20).

Das OLG Saarbrücken hat quasi ergänzend hierzu ausgeführt, dass diese Art der Verkehrsführung ersichtlich dem Zweck dient, dem Abbiegenden von der bevorrechtigten Straße - in diesem Fall einer Bundesstraße mit schnellerem Verkehr - zunächst das Einfahren in die einmündende Straße zu ermöglichen. Dadurch wird vermieden, dass der Abbiegende auf der Bundesstraße anhalten muss, um den Verkehrsteilnehmern auf dem seitlichen Geh- und Fahrweg den Vorrang beim Überqueren der einmündenden Straße zu gewähren.

Eine solche Situation würde den fließenden Verkehr erheblich behindern und bei den dort üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeiten eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße mit sich bringen. Die angeordnete Verschwenkung des Geh- und Radweges würde daher ins Leere laufen, wenn gleichwohl im Einmündungsbereich die Vorfahrtsregelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO fortbestehen würde (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.07.2023, Az. 4 U 8/22).

Weitere wichtige Aspekte

  • Fahrradampeln: Ist eine separate Fahrradampel eingerichtet, so ist diese bindend. Für Autofahrer gilt weiterhin die Fahrbahnampel.
  • Fahrradaufstellstreifen: Um die Gefährdung für Radfahrer zu senken, verfügen manche Ampeln über einen Fahrradaufstellstreifen (auch Fahrradschleuse genannt), den Autofahrer freilassen müssen.
  • Überholen von Radfahrern: Will ein Autofahrer einen Radfahrer überholen, muss er ausreichend Sicherheitsabstand einhalten. Vielen Autofahrern ist nicht bewusst, dass der Abstand beim Überholen mindestens 1,5 Meter betragen sollte. Zu geringer Abstand kann durch Fehlreaktionen oder den Fahrtwind zu Stürzen und Unfällen führen. In der Regel ist daher ein vollständiger Spurwechsel erforderlich. Wer nicht auf die linke Fahrspur ausweichen kann, darf schlichtweg nicht überholen.
  • Rechtsabbiegen bei Rot: Befindet sich an einer Ampel auf einem Blechschild ein grüner Pfeil, dürfen Sie rechts abbiegen, obwohl die Lichtzeichenanlage auf Rot steht. Dies ist allerdings nur gestattet, wenn die Verkehrslage es zulässt. Sie dürfen erst dann nach rechts abbiegen, wenn kein Fahrrad und kein Fußgänger mehr zu sehen ist - weder auf der Straße, in die Sie einfahren möchten, noch hinter bzw. neben Ihnen.
  • Schrittgeschwindigkeit für Lkw: Gemäß § 9 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Fahrer von einem Lkw über 3,5 Tonnen innerhalb geschlossener Ortschaften dazu verpflichtet, beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit zu fahren, sofern sich neben oder auf der Straße geradeaus fahrende Radfahrer oder Fußgänger im Bereich des Einbiegens befinden könnten.

Verhalten in unklaren Verkehrssituationen

Nehmen Sie es lieber etwas zu genau mit den Grundregeln der Straßenverkehrsordnung. Denn § 1 StVO besagt: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wenn es also wieder einmal zu einer unklaren Verkehrssituation kommen sollte, nehmen Sie Rücksicht und handeln Sie im Zweifel nach dem Prinzip „Der Klügere gibt nach”. So können alle Verkehrsteilnehmer - ob mit Auto oder Rad - partnerschaftlich am Verkehr teilnehmen.

Radfahrer im Recht: Ein Überblick

Im Verkehr dürfen sich Radfahrer eine ganze Menge erlauben, so sagt es die Straßenverkehrsordnung. Ein grundlegender Irrtum, denn Radfahrer müssen meist nicht einmal einen Radweg benutzen, auch wenn er vorhanden ist.

Ohne das blaue Schild (Zeichen 237, 240 oder 241) müssen Radfahrer nicht auf einem vorhandenen Radweg fahren. Es steht ihnen dann vollkommen frei, auf die Fahrbahn zu wechseln. Ob es klug, schlau oder vernünftig ist, die Straße zu wählen, ist damit nicht gesagt. Doch diese Entscheidung trifft der Radfahrer und nicht der Autofahrer.

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